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gesetzliche Betreuung

 

Termin RL/Bericht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Termin RL/Bericht im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, ich habe ein kleines Problem. Vielleicht habe ich auch ein Denkfehler. Es geht um den Termin zur Einreichung ...


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Alt 28.07.2017, 10:44   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
Standard Termin RL/Bericht

Hallo Zusammen,


ich habe ein kleines Problem. Vielleicht habe ich auch ein Denkfehler. Es geht um den Termin zur Einreichung von RL/Bericht laut Beschluss:


19.07.2016: Beschluss zur Betreuerbestellung,
22.07.2016: Kenntnis an den Betreuer über Betreuerbestellung.


19.07.2017: Termin zur Einreichung von RL/Bericht festgelegt


Ich habe bereits eine Erinnerung zur Einreichung erhalten. Da zum 19.07.2017 keine RL/Bericht von mir eingereicht wurden. Ich fragte bei Gericht nach, wann denn die RL abschließen soll. Sinn für mich würde ergeben: 22.07.2016-21.07.2017.


Das Gericht meinte die RL soll zum 19.07.2017 abschließen. Eingereicht soll ebenfalls bis 19.07.2017. Wie soll das nur gehen frage ich mich? Vor allem bei dem Termin 19.07.2017 ist das Jahr noch gar nicht "voll". Wie macht ihr das?


Im Beschluss steht nur der Termin zur Einreichung, nicht zu wann die RL abschließen soll.


Danke Euch
Grüße Maren
MGleiss ist offline  
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Alt 28.07.2017, 12:05   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Hallo,

die Betreuung wurde am 19.7 beschlossen, von daher ist der 19.7 des Folgejahres schon passend.

Der 22.7 hat lediglich Auswirkungen für deine Vergütung (falls keine sofortige Wirksamkeit festgestellt wurde).

Siehe auch: Gerichtsbeschluss ? Betreuungsrecht-Lexikon

Zitat:
Eingereicht soll ebenfalls bis 19.07.2017.
Um zu erkennen das dies nicht funktionieren kann muss man nicht Lassie sein. Das sollte auch dem Rechtspfleger vermittelbar sein.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 29.07.2017, 10:10   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
Standard

Der Jahresbericht und die RL beginnt dann aber auch erst ab dem 22.07.2016 - 19.07.2017? Oder?
MGleiss ist offline  
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Alt 29.07.2017, 10:25   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von MGleiss Beitrag anzeigen
Der Jahresbericht und die RL beginnt dann aber auch erst ab dem 22.07.2016 - 19.07.2017? Oder?
Nein.

Das macht ja den Unterschied zur Betreuung mit sofortiger Wirksamkeit aus. Die sofortige Wirksamkeit bezieht sich dann auch auf die Vergütungsfähigkeit.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 29.07.2017, 13:26   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
Standard

Der Beschluss war am 19.07.2016. Die Betreuerin hat am 22.07.2016 Kenntnis erlangt (keine sofortige Wirksamkeit).

Ich bin immer davon ausgegangen, dass das Vermögensverzeichnis dann ab 22.07.2016 anzufertigen ist und ab dann auch die RL beginnt (=Sie wird mit der Mitteilung an den Betreuer wirksam, das ist der Stichtag).

Meine Vergütungsabrechnung beginnt dann ab 23.07.2016.

???
MGleiss ist offline  
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Alt 29.07.2017, 16:55   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Hallo,

wenn der Beschluß vom 19.07.2016 ist, erfolgt die Abrechnung vom 20.07.2016 00.00 Uhr bis 19.07.2017 24.00 Uhr.

MfG
Hein Klein
Hein Klein ist offline  
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Alt 29.07.2017, 17:42   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin Hein

Mach kein Chaos!!!

VV und RL zum bzw. ab Stichtag 19.7.2016.

Vergütung - wie schon geschrieben - ab einem Tag nach Eingang in der Geschäftsstelle, also 23.7.2016. (Es ist keine sofortige Wirksamkeit angeordnet worden!)

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 29.07.2017, 18:34   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Mach kein Chaos!!!
Warum Chaos??? Ich habe nur angegeben, wie und was mein zuständiges Amtsgericht mit mir abrechnet. Ehrenamtlich und pauschal. Keine Beanstandungen.

Ob das Jahr nun "voll" ist oder nicht. Ich gehe mal davon aus, dass die beim Amtgericht nicht total auf den Kopf gefallen sind.

Im Übrigen ist dies meine Meinung die ich hier bitte äußern darf. Ich gebe schließlich keine Rechtsberatung.
Hein Klein ist offline  
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Alt 29.07.2017, 20:09   #9
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin Hein

Dann prüfe doch mal nach, welche Zeiträume Dein Betreuungsgericht für ehrenamtlich genau abgerechnet hat.
Bei Berufsbetreuern geht das nämlich nicht durch.

Und natürlich darfst Du Deine Meinung sagen bzw. schreiben.
Wir machen hier alle keine Rechtsberatung. Das dürfen wir auch nicht.
Allerdings achten wir schon darauf, dass es stimmt, was wir schreiben und lassen uns andernfalls auch korrigieren, weil wir immer noch dazulernen wollen.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 29.07.2017, 23:04   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
Standard

Sorry, aber der Stichtag für das Vermögensverzeichnis ist NICHT der 19.07.2016, sondern der 22.07.2016.

[Aus meiner Rechtslektüre rausgesucht]
Der Stichtag
Welcher Stichtag ist maßgeblich?
- Wenn die Betreuung durch Beschluss als sofort wirksam angeordnet worden ist, dann gilt das Datum dieses Beschlusses.
- Ansonsten ist das Eingangsdatum des gerichtlichen Schreibens maßgeblich, durch das Sie zum Betreuer bestellt worden sind.

Das Schreiben war am 22.07.2016 an mich zugestellt. Damals hatte ich auch den 22.07.2016 als Stichtag genommen und ab da meine RL jetzt eingereicht. Vergütung 23.07.16 - 22.07.17.


Betreuungsverfahren ? Betreuungsrecht-Lexikon

Der Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 287 FamFG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der Anhörung anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 41 FamFG). Wird die "sofortige Wirksamkeit" angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem Verfahrenspfleger bekannt gegeben wird oder der Betreuungsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes übergibt.

Geändert von MGleiss (29.07.2017 um 23:11 Uhr)
MGleiss ist offline  
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