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Vermögenssorge und Geschäftsfähigkeit des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögenssorge und Geschäftsfähigkeit des Betreuten im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich unterstütze einen guten Freund von mir, der Autist ist, bereits bei Finanzangelegenheiten und verwalte sein Geld. Wir ...


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Alt 31.08.2017, 13:45   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.08.2017
Beiträge: 7
Standard Vermögenssorge und Geschäftsfähigkeit des Betreuten

Hallo zusammen,

ich unterstütze einen guten Freund von mir, der Autist ist, bereits bei Finanzangelegenheiten und verwalte sein Geld.

Wir überlegen, ob es Sinn macht, dies zu einer offizielle Betreuung zu machen. Bisher bin ich bei dem Thema ziemlich ahnungslos. Allerdings werde ich wahrscheinlich im Oktober eine Fortbildung für rechtliche Grundlagen bei einem Betreuungsverein besuchen.

Ich habe nun schon mal einige Fragen dazu.

Erst mal allgemein:

- Ist es erforderlich, dass man als Betreuer in der gleichen Stadt wohnt? Rein von der Kommunikation ist das kein Problem, dass wir geografisch entfernt von einander leben, wir haben ständig Messanger-Kontakt. Wenn es akut notwendig wäre, für Unterschriften z.B. könnte ich auch relativ zeitnah zu ihm kommen.

Zur Vermögenssorge:
  1. Ich bin der Meinung, dass mein Freund nicht bzw. nur eingeschränkt geschäftsfähig ist. Wenn jemand auf ihn einredet, kann es passieren, dass er irgendwelche Verträge oder Abos unterschreibt und sich dabei gar nicht bewusst ist, was er unterschreibt und welche Folgen das hat. Wir konnten vor einiger Zeit mit viel Glück einen Handyvertrag stornieren. Welche Anforderungen bestehen für so eine Feststellung der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit und welche Folgen hat das?
  2. Hätte eine solche Feststellung tatsächlich zur Folge, dass unterschriebene Verträge für nichtig erklärt werden könnten?
  3. Auf welche Art von Verträgen würde sich das auswirken? Gälte dann z.B. eine von ihm unterschriebene Kündigung der Wohnung auch als nichtig? Dürfte er ohne meine Unterschrift z.B. eine Eintrittserklärung in einen Verein unterschreiben?
  4. In aller Regel werden wir uns immer über die zu tätigenden Ausgaben einig. Was wäre aber, wenn er mal mit einer Entscheidung von mir absolut nicht einverstanden wäre und rein rechnerisch das Geld für eine Ausgabe vorhanden wäre?
  5. Er hat zwei Konten, eins, auf das seine Einkünfte eingehen und die wiederkehrenden Ausgaben abgebucht werden und ein weiteres, auf das ich wöchentlich das Geld für seine Ausgaben einzahle. Auf das Hauptkonto hat er zurzeit auf freiwilliger Basis keinen Zugriff. Könnte er diesen trotzdem bei mir einfordern?
  6. In wie weit kann ich als gesetzl. Betreuer für Dinge haftbar gemacht werden, also z.B. für Käufe, unterschriebene Verträge durch ihn oder auch einfach, wenn ich mal einen Fehler mache?
Ich weiß, das sind viele Fragen, die sicherlich auch schon mal hier im Forum behandelt worden oder in den Tiefen des www zu finden sind, aber die Suche wirft zu viele Threads raus. Also sorry, wenn einige Fragen schon mal beantwortent sein sollten.

Vielen Dank im Voraus für Antworten.
Milchmann ist offline  
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Alt 31.08.2017, 14:43   #2
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Hallo.

1. Wenn eine Betreuung beantragt wird, wird in der Regel ein SachverständigenGutachten vom Gericht angefordert. Der Facharzt nimmt darin dann auch Stellung zu einer eventuellen Geschäftsunfähigkeit. Sollte dies der Fall sein, könnte ein Einwilligungsvorbehalt (Eiwi) angeordnet werden .

2. Wurde ein Eiwi angeordnet, so sind Verträge finanzieller Art, welche der Betroffene abschließt, zunächst schwebend unwirksam. Dies bedeutet , dass der Betreuer diese Verträge mit unterschreiben muss oder eben seine Einwilligung nicht erteilt, womit die Verträge dann nicht rechtskräftig werden.
Ohne Eiwi kann der Betroffene weiterhin selbst rechtskräftige Verträge abschließen und Erklärungen abgeben.

3.auf alle Verträge finanzieller Art. Also alles, womit er eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Z.B. Anschluss Mietvertrag, HandyVerträge, ...

4. Als Betreuer ist man leider durchaus öfter in der Situation, dass getroffene Entscheidungen von Betroffenen nicht verstanden werden und Uneinigkeit herrscht. So lange kein Eiwi besteht , kann der Betroffene mit seinem Geld machen , was er will. Merkt man im Laufe der Betreuung , dass das nicht funktioniert (weil z.B. die Einnahmen um Spielautomaten landen und deshalb Miete und Strom etc nicht mehr bezahlt werden können - sprich wenn sich der Betroffene krankheitsbedingt selbst massiv schädigt) , sollte der Eiwi bei Gericht beantragt werden. Die Geldeinteilung durch den Betreuer ist dann Absprachesache. Hier gilt es die Balance zwischen Wille des Betroffenen und sinnvollem Verwalten der Gelder zu finden


5. Ohne Eiwi jeder Zeit, mit Eiwi nur mit deiner Zustimmung.

6. Man haftet als Betreuer grundsätzlich für alles, was man selbst verbockt . Hebt der Betroffene ohne Eiwi am Monatsanfang alles Geld ab und die Miete wird nicht mehr gezahlt / oder schließt zig Handyverträgr ab, dann kann man dem Betreuer daraus natürlich keinen Vorwurf machen. Je nach Situation steht dann die Prüfung an, ob ein Eiwi sinnvoll wäre.
Aber: kümmert sich der Betreuer nicht richtig darum, dass z.b. ein Krankenversicherungsschutz besteht und der Betroffene hat einen Unfall mit schwersten Verletzungen , dann haftet der Betreuer persönlich. Das heißt er darf im schlimmsten Fall alle ärztlichen Behandlungen bezahlen. Oder Fristen zur Antragstellung werden versäumt und der Betroffene sitzt deshalb ohne Geld da ....

Für all diese Fälle gibt es jedoch die sog. Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung. Berufsbetreuer zahlen diese selbst , Ehrenamtler sind normalerweise über das Land versichert. Bitte unbedingt vorher informieren.

Schön dass du dich so damit auseinander setzt . Ich wünsche euch alles Gute.

LG
Boomer
Boomer ist offline  
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Alt 31.08.2017, 15:23   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.02.2015
Beiträge: 93
Standard

Zitat:
Zitat von Milchmann Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

ich unterstütze einen guten Freund von mir, der Autist ist, bereits bei Finanzangelegenheiten und verwalte sein Geld.

Wir überlegen, ob es Sinn macht, dies zu einer offizielle Betreuung zu machen. (...).
Wenn es sich um einen guten Freund handelt, der dir vertraut, sollte deine Betreuung durch eine Vorsorgvollmacht mit Vermögenssorge + Bankvollmacht(en) ausgestattet sein.

Durch eine offizielle Betreuung wirst du zu einer externen Figur und musst dem Gericht jede Ausgabe, und seien es nur 20 Euro für eine gemeinsame Pizza, nachweisen.

Also Antwort: nein, das ist nicht sinnvoll!
Sohn55 ist offline  
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Alt 31.08.2017, 15:58   #4
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Zitat:
Zitat von Sohn55 Beitrag anzeigen

Also Antwort: nein, das ist nicht sinnvoll!
Darüber lässt sich trefflich streiten.
Boomer ist offline  
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Alt 31.08.2017, 16:18   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.11.2011
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 195
Standard Streiten könnte man über Vieles ....

Hallo Milchmann - aus eigener Erfahrung mit willkürlich handelnden Rechtspflegern kann ich Sohn55 nur beipflichten. Laß' Dir notariell beglaubigte Unterlagen (Vollmachten usw. wie Sohn55 auch beschrieben hat) geben und unterstütze ihn weiterhin wie gehabt.
Wer einen guten Freund hat, braucht auch in meinen Augen keinen gesetzlichen Betreuer.
Gruss Motzerella
motzerella ist offline  
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Alt 31.08.2017, 16:19   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
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Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Wir überlegen, ob es Sinn macht, dies zu einer offizielle Betreuung zu machen. Bisher bin ich bei dem Thema ziemlich ahnungslos. Allerdings werde ich wahrscheinlich im Oktober eine Fortbildung für rechtliche Grundlagen bei einem Betreuungsverein besuchen.
Hallo Milchmann,

das kann sinnvoll sein, muss aber nicht.

Es kommt halt auch sehr darauf an wie dein Freund in der Lage ist seine Geldgeschäfte zu regeln. Boomer hat dir dazu ja bereits viel geschrieben.
Die Idee mit der Fortbildung halte ich auch für äußerst sinnvoll, dort werden dir sicherlich auch noch einige Grundlagen erklärt werden.

Zitat:
Durch eine offizielle Betreuung wirst du zu einer externen Figur und musst dem Gericht jede Ausgabe, und seien es nur 20 Euro für eine gemeinsame Pizza, nachweisen.
Ich weiß jetzt nicht was eine externe Figur sein soll aber selbstverständlich muss die Verwendung von Geldern des Betreuten durch den Betreuer grundsätzlich auch nachgewiesen werden. Das erstreckt sich jedoch nicht auf die Verwendung von Geldern welche an den Betreuten für seinen Lebensunterhalt ausgezahlt wurden.
Es muss also natürlich nicht jede persönliche Ausgabe des Betreuten nachgewiesen werden.

Als allgemeine Grundlage empfiehlt sich auch immer wieder das Online Lexikon Betreuungsrecht.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 31.08.2017, 16:56   #7
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.08.2017
Beiträge: 7
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Danke schon mal für alle Antworten!

Die Betreuung ist ja nur der eine Aspekt, das ließe sich mit einer Vollmacht sicher ausreichend regeln.

Mir geht es eben auch um die Geschäftsfähigkeit. Wenn ich mal nicht gleich mitbekomme, wenn er was unterschrieben hat, kommt man dann vielleicht nicht mehr so leicht aus dem Vertrag und er hat dann monatliche Kosten, die er sich womöglich nicht leisten kann. Ich will ihn da einfach schützen.

Mit dem reinen Nachweis von Ausgaben habe ich kein Problem, wir dokumentieren das sowieso, um einen Überblick zu haben.
Milchmann ist offline  
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Alt 31.08.2017, 18:54   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.02.2015
Beiträge: 93
Standard

Zitat:
Zitat von Milchmann Beitrag anzeigen
(...)

Mir geht es eben auch um die Geschäftsfähigkeit. (...).
Wenn die nicht mehr da ist, kannst du das vom Arzt attestieren lassen und eventuelle Vertraege kraft Vollmacht widerrufen. Eine gesetzliche Betreuung ist dazu nicht erforderlich.
Sohn55 ist offline  
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Alt 31.08.2017, 19:09   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
Standard

Hallo Milchmann,

ich kann dich nur bekräftigen den Weg mit deinem Freund zu gehen Autisten brauchen klare geordnete Strukturen und die kannst du ihm so geben.

Sohn55:
Du gehst auch in ein Auto Forum und wirbst dann für eBikes, oder?

Mit freundlichen Grüßen
Ela
Elara ist offline  
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Alt 31.08.2017, 19:20   #10
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.08.2017
Beiträge: 7
Standard

Noch eine Frage:

In einem anderen Thread habe ich gelesen, dass Ausgaben vom Gericht genehmigt werden müssen.

Um was für Ausgaben geht es da? Ich überweise ihm z.B. jede Woche 50€ auf sein Zweitkonto, mit denen er gemeinsam mit seinen Assistenten Lebensmittel und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs kauft. Oder er bestellt in Absprache mit mir Medikamente in Onlineapotheken oder auch mal Kleinigkeiten bei Amazon.

Also ab wann und nach welchen Kriterien sind Ausgaben gerichtlich genehmigungspflichtig?
Milchmann ist offline  
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