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Fehlerhafte Zustellung Vollstreckungsbescheid

Dies ist ein Beitrag zum Thema Fehlerhafte Zustellung Vollstreckungsbescheid im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, mal angenommen, ein Betreuter (B.) ist Pflegeheimbewohner und Barbetragsbezieher. Der Betreuer hat u. a. den Aufgabenbereich Vermögensangelegenheiten. B. ...


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Alt 02.09.2017, 14:00   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.10.2016
Beiträge: 51
Standard Fehlerhafte Zustellung Vollstreckungsbescheid

Hallo zusammen,

mal angenommen, ein Betreuter (B.) ist Pflegeheimbewohner und Barbetragsbezieher. Der Betreuer hat u. a. den Aufgabenbereich Vermögensangelegenheiten. B. hat noch Schulden bei der Postbank AG, ein Mahnbescheid liegt bereits seit Januar vor.

Im April hat es nun einen Wechsel des Betreuers gegeben, dies wurde dem RA der Postbank unverzüglich unter Vorlage der Kopie der Bestellungsurkunde schriftlich angezeigt. es wurde gebeten, künftigen Schriftwechsel ausschließlich an den neuen Betreuer zu richten.

Im August wird B. nun direkt vom RA angeschrieben. Mit Bezug auf einen Vollstreckungsbescheid wird eine vergleichsweise Erledigung angeboten. Das Schreiben wird dem Betreuer mit zwei Wochen Verzögerung vom Pflegeheim zugesandt. Die Recherche des Betreuers hat ergeben, dass weder dem B. noch dem Pflegeheim ein Vollstreckungsbescheid bekannt ist.

Ein paar Tage später erhält der Betreuer nun den Vollstreckungsbescheid vom Betreuungsverein, bei dem die ehemalige Betreuerin nur bis März 2017 beschäftigt war. Der Vollstreckungsbescheid ist datiert auf den 19.07.2017, dem Betreuungsverein zugestellt am 24.07.2017. Der Betreuer hat den Vollstreckungsbescheid am 29.08.2017 erhalten (Datum Poststempel 28.08.2017).

Unabhängig von der Erfolglosigkeit des Vollstreckungsbescheides hat der Betreuer nun beim RA und beim Amtsgericht schriftlich angezeigt, dass die Zustellung fehlerhaft war (§ 166 ff. ZPO) und eine Zustellung allenfalls für den 29.08.2017 rechtmäßig angenommen werden kann (§ 189 ZPO). Das Amtsgericht wurde zudem gebeten, das rechtmäßige Zustellungsdatum schriftlich zu bestätigen (wobei fraglich ist, ob sich das AG darauf einlässt).

Also, diesen Fall rein theoretisch angenommen (Verwechslungen mit lebenden Personen sind rein zufällig ), wie hättet Ihr reagiert?

Grüße
Oliver
OliverS ist offline  
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Alt 02.09.2017, 17:35   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
Standard

Moin moin

Du hättest bei dem Mahngericht unter dem Hinweis, dass Du die Betreuung bzw. den Betreuerwechsel dem Gläubiger im April angezeigt hast, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen können.

Dann hätte der Gläubiger die Möglichkeit, einen neuen Vollstreckungsbescheid zu beantragen.

Wenn der Betreute sowieso nur den Barbetrag zur Verfügung hat, ist es aber egal, weil so oder so kein Geld für eine Schuldentilgung vorhanden ist.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 02.09.2017, 19:54   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.10.2016
Beiträge: 51
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin

Du hättest bei dem Mahngericht unter dem Hinweis, dass Du die Betreuung bzw. den Betreuerwechsel dem Gläubiger im April angezeigt hast, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen können.

Dann hätte der Gläubiger die Möglichkeit, einen neuen Vollstreckungsbescheid zu beantragen.

Wenn der Betreute sowieso nur den Barbetrag zur Verfügung hat, ist es aber egal, weil so oder so kein Geld für eine Schuldentilgung vorhanden ist.

MfG

Imre
Ja, letztlich wird der Vollstreckungsbescheid ins Leere laufen. Mir geht es vor allem darum, dass etwaige Vollstreckungsmaßnahmen nicht an mir vorbei initiiert werden um ggf. Druck auf meinen B. auszuüben. So eben schon mit dem Vergleichsvorschlag des RA im August geschehen. Hier ist B. direkt angeschrieben worden.

Gruß
Oliver
OliverS ist offline  
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Alt 03.09.2017, 08:48   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Da wirst du ein kleines Auge darauf haben müssen.Es gibt einfach sehr klebrige und widerliche inkassofirmen. Wenn erst mal die ganz derben Briefe a la: wir haben einen Haftbefehl usw bei deinem Betreuten landen solltest du verbraucherberatung und inksssoverband einschalten. Nützt manchmal.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 14.09.2017, 18:03   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.10.2016
Beiträge: 51
Standard

Hallo,

falls es von Interesse ist:

Das Amtsgericht wird unter Hinweis auf § 319 ZPO das Rubrum im Vollstreckungsbescheid korrigieren und eine Neuzustellung veranlassen.

Gruß
Oliver
OliverS ist offline  
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