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Darf eine geistig behinderte Betreute in WG wohnen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Darf eine geistig behinderte Betreute in WG wohnen? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, bin noch klar im Kopf, nur etwas konfus nach einer SG Gerichtsverhandlung wegen einer Abänderung des Regelsatzes, für meine ...


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Alt 06.04.2008, 01:49   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.03.2008
Beiträge: 52
Standard Darf eine geistig behinderte Betreute in WG wohnen?

Hallo, bin noch klar im Kopf, nur etwas konfus nach einer SG Gerichtsverhandlung wegen einer Abänderung des Regelsatzes, für meine Betreute.
Zur Sachlage:
Ich habe 4 eigne Kinder, aus 2 Ehen, alle schon außer Haus, eigne Familien.
Nun brachte mein 2. Ehemann eine Tochter mit in die Ehe, bzw. war bis zur Heirat im
Kinderheim, der Landschaftsverband und die SH waren an den Kosten beteiligt, diese zogen auch das
ihr zustehende KG ein.

Nun nach der Heirat habe ich diese aus dem Heim geholt, sie war nun die Älteste und der KG.- Berechtigte wurde ich, da sie als sogenanntes Zählkind fungierte.
Dies war vor 34 Jahren.

Nun habe ich mich vor 17 Jahren von ihrem Vater getrennt, da es nur noch Streitigkeiten gab
und dies nicht nur verbal abgehandelt wurden.
Die Vormundschaft für seine Tochter hatte ich schon während der Ehe bekommen, weil es
ihn (Vater) nicht interessierte.

Die eignen Kinder gingen nach und nach aus dem Haus und wir beide verblieben allein.
Durch Widrigkeiten mit den Sozialbehörden und da wir beide nicht gesund sind, hatte ich
vor dem Umzug in die hiesige Wohnung einen WBS - Schein ausstellen lassen.

Diese genehmigten uns wegen beide 100% mit MZ einmal G, aG und bei der
Betreuten G und H auf 90qm plus 15 qm Küche.
Die hiesige Wohnung hat da Schrägen in zwei Zimmern eine Nutz und Stellfläche von ca. 85qm.

Da wir beide bis 2004 Sozialhilfe bekamen, begann eine Verschiebung für mich in ALLG 2, Betreute Grusi weiterhin. Nun bin ich im vergangenem Jahr zur Rentnerin geworden mit
ergänzender Grusi.
Da wir beide zur Allg 2 Zeit weiterhin als Bedarfgemeinschaft (BG) gerechnet wurden,
wurden die Berechnungen immer abenteuerlicher, und ich beantragte die Aufhebung der BG und wollte dies umwandeln
als Wohngemeinschaft(WG).

Hierzu muss ich noch bemerken, das der SA/ Grusi. - Leiter
und ich schon seid Jahren über Kreuz sind, dies ganz heftig,
so das ich je nach Antrag und der Bearbeitung des Antrages schon erkenne, ob es wieder ein Gerichtsverfahren gibt.

So auch diesmal, nach endlich 18 Monaten Termin beim Sozialgericht, eine Anhörung der Sachlage, was an sich
schon Quatsch war, denn es sind mittlerweile allein in
dieser Sache mindestens 500 Blatt Begründungen,
Gesetzestexte, Urteile ausgetauscht wurden, zum
Teil BSG Entscheidungen, LSG Urteile Beschlüsse waren
der Richterin fremd.

Meinen Spezi vom SA/ Grusi.- Amt freute dies besonders,
da er ja nun sein Wissen einbringen konnte.

Hier kam dann folgende Fragen, Meinungen auf:
Ich hätte ja Wohnung angemietet, und nicht die Betreute.
Hallo, sie steht unter meiner Betreuung, in allen Gebieten,
ausser Sterilisation ( was sich mit Total OP) vor Jahren
erledigt hat.
Sie könne als Betreute nicht aus BG genommen werden.

Sie wäre auf Grund von der geistigen Behinderung nicht
in der Lage, einen Haushalt zu führen:
Sie kann kleinere Sachen sich selbst kochen, nach Fertigpackungen Kuchen backen, putzen, sogar Knöpfe
annähen, kleinere Löcher stopfen, (was viele
Nichtbehinderte junge Frauen nicht können)

Ich entgenete dem entschieden, das man auf Grund
der Betreuung nicht dazu übergehen könne, sie in
eine ständige Unselbstständigkeit zu drängen,
und belassen.
Das ich gerade hier die Betreuung dazu führen müsse, der Betreuten eine gewisse Selbstständigkeit zu ermöglichen.
Dies will der Herr aber nicht einsehen. Wenn hier das Gericht
trotz wider Erwarten gegen ein BG entscheiden sollte,
würde er sehr viel Geld nachzahlen und den vollen RS leisten müssen.
Auf Grund ihrer Antriebsschwäche, bin ich ja dafür da,
ihr dies bei zu bringen, wie man handhaben muss.

Dann kamen die Fragen, wie eingekauft wird, sie geht
mit und weiss, was sie essen will, ist nur leider nicht
möglich auf Grund ihres begrenzten Einkommens,
von 278€ alles zu zahlen. Ich kann mit meinen
347€ ja auch keine Sprünge machen.
Dann fragte die Richterin, wie es bezahlt würde.
Klar, aus einen Geldbeutel, damit ein besserer Überblick
für mich da ist, zu Hause werden die Sachen dann
auseinander gerechnet. Wie wird die Miete gezahlt?
Ich hole das Geld von Ihrem Konto, und zahle die
Gesamtmiete in einem Vorgang.
Zumal durch die Umstellung bei mir 2004 das KG
nunmehr Ihr als Einkommen von der Grundsicherung
abgezogen wird, also zahlt das Amt nur 124€. Hier
kann er SA/Grusi.-Leiter nicht verstehen, das ich der KG Berechtigte bin.
Läuft inzwischen auch ein Überprüfungsantrag und die
Klage wird wohl nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Sieht er hier seine Felle schwimmen?

Er will mir unbedingt die Handhabungen als
gemeinschaftliches wirtschaften auslegen, dann fielen
die Voraussetzungen einer WG weg,

Habe ich hier etwas falsch gemacht?
Kann mir jemand noch einen wertvollen Tipp geben?
Hoffe, das es verständlich für Euch ist, wenn Fragen,
bitte fragen
Danke für Eure Mithilfe, hier mal eine staatliche Zwangsbedarfsgemeinschaft zu knacken.

Geändert von Tanzmaus (06.04.2008 um 02:08 Uhr)
Tanzmaus ist offline  
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Alt 06.04.2008, 13:48   #2
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von Tanzmaus Beitrag anzeigen

Er will mir unbedingt die Handhabungen als
gemeinschaftliches wirtschaften auslegen, dann fielen
die Voraussetzungen einer WG weg,

Habe ich hier etwas falsch gemacht?
Das ein Bewohner den anderen Bewohner betreut, dürfte grundsätzlich nicht gegen eine WG sprechen. Inwieweit hier auf das persönliche Verhältnis abgestellt werden kann, entzieht sich meiner Kenntnis. In einer WG bildet man auch normalerweise eine oder mehrer gemeinsame Kassen.
Roy ist offline  
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Alt 06.04.2008, 18:43   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
Standard Wohngemeinschaft ./. Bedarfsgemeinschaft

Die Verhandlung ist ja schon gelaufen. Man muss das Urteil abwarten.
Die Richterin hat Tatbestandsmerkmale erhoben, die Aufschluss geben sollen, ob eine Verantwortungsbeziehung besteht. Welche Merkmale dazu herangezogen werden, kommt auf den Einzelfall an. Denkbar wäre z.B. noch, für die Wohnung ein Untermietverhältnis abzuschließen. Für die gesamte Ausgestaltung des Zusammenlebens sollte Rücksprache mit einer örtlichen SGB II-Beratungsstelle genommen werden (falls es die in der Nähe gibt). Hilfreich könnte auch die folgende Seite sein:

Tacheles - Aktuelle Informationen zum Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Grundsicherung

Dort findet man auch einen link zu Urteilen aus dem Sozialrecht.

Da es, wie Du schreibst, in der Vergangenheit mehrfach Probleme mit der Arge gab, solltest Du bei den nächsten Besuchen eine neutrale Person mitnehmen. Diese kann als Zeuge und Mediator auftreten.

Viel Glück
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)
Kohlenklau ist offline  
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Alt 07.04.2008, 08:10   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo allseits,

auch ich lass mich gerne vom Urteil überraschen. Nicht überrascht wäre ich, wenn das Gericht sich der Meinung der Kommune/SozA anschließt. Weshalb? Nun, es gibt das Modell der WG in Form einer Mietergemeinschaft oder der Untervermietung. Sicher gestellt werden muss, dass es eigene Wirtschaftseinheiten sind, eigene Konten, eigene Lebensführung und nur ein gemeinsamer Haushalt, ohne eine darüber hinausgehende private Beziehung. Bei einer Studentin und einem Studenten wird es schon brisant, wenn zu vermuten ist, dass die was miteinander haben. Jetzt kann keiner ins Schlafzimmer gucken (noch nicht..), doch werden schnell Anhaltspunkte gewertet.

Nicht anders ist es hier. Auch wenn es kein direktes Familienverhältnis gibt, hat es doch den Charakter von Familie. Vergleichbar ist das Wohn- und Lebensverhältnis mit zwei sich liebenden Frauen. Auch denen wird schnell der Charakter der WG aberkannt. Man muss also kein Prophet sein, um ähnlich gelagerte Sachverhalte zur Bewertung dieses Sachverhalts hinzu zu ziehen.

Dabei ist die über die rechtliche Betreuung hinausgehende Sorge und Pflege ein wesentliches Kriterium, eben 1ne Wirtschaftsgemeinschaft und keine Wohngemeinschaft zu erkennen. Bessere Chancen bestünden, wenn die Betreuung sich lediglich auf die rechtlichen Umstände beschränkt und die Pflege und dahingehende Betreuung durch einen Pflegedienst sichergestellt wäre.
Doch selbst dann wird wegen des quasi familiären Verhältnisses es schwierig sein. Die Situation ist nicht anders zu werten, als wenn der Enkel sich um seine Großeltern kümmert und die eine Hausgemeinschaft bilden. Dabei ist es egal, ob es die eigenen Großeltern sind oder die Schwiegergroßeltern.

Um eine WG zu begründen bedarf es wirklich gewichtiger Argumente, die ich hier nicht erkennen kann.

Heinz
 
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Alt 07.04.2008, 08:51   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 14
Standard

Eine Haushaltsgemeinschaft ist es, wenn Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben. Auch bei einer Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, dass die einzelnen Mitglieder sich einander aus moralischer Verpflichtung heraus gegenseitig unterstützen. Dieser Vermutung kann man schriftlich widersprechen.
Eine Bedarfsgemeinschaft geht über eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus.
catwoman ist offline  
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