Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufhebungsbeschluss - Welches Datum ist ausschlaggebend? Beschluss oder Bekanntgabe? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
das Betreuungsgericht hat (aus mir absolut unerfindliichen Gründen) die Betreuung einer meiner Betreuten aufgehoben.
Ich habe den Aufhebungsbeschluss am ...
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22.10.2017, 15:24 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
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Aufhebungsbeschluss - Welches Datum ist ausschlaggebend? Beschluss oder Bekanntgabe?
Hallo,
das Betreuungsgericht hat (aus mir absolut unerfindliichen Gründen) die Betreuung einer meiner Betreuten aufgehoben. Ich habe den Aufhebungsbeschluss am 4.10.2017 erhalten und auch dementsprechend das Empfangsbekenntnis datiert. Nun habe ich von der Rechtspflegerin ein Schreiben bekommen, ich möge den Betreuerausweis zurück schicken. Der nächste Abrechnungszeitraum ende am 27.09.2017 (Aufhebungsbeschluss). Meines Erachtens endet der Abrechnungszeitraum aber am 4.10. nämlich dann, wenn mir der Aufhebungsbeschluss bekannt gegeben wurde. Sollte ich vom 27.9. ausgehen und ich habe in der Zwischenzeit noch Rechnungen beglichen, so hätte ich das ja gar nicht mehr gedurft. Ich würde nun eine Abrechnung bis zum 4.10. machen und dementsprechend auch den Vergütungsantrag stellen. Was meint ihr? Welches Ende des Abrechnungszeitraumes gilt? Vielen Dank für Eure Antworten. Gruß DieNeue |
22.10.2017, 17:33 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__287.html
Da steht doch alles drin. Und immer schön auf sofortige Wirksamkeit achten.
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24.04.2018, 18:42 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Beiträge: 212
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Danke agw, das hatte mir sehr weiter geholfen.
Nun kommt noch eine Anschlussfrage: Der Aufhebungsbeschluss wurde nun mit weiterem Beschluss aufgehoben, da dem Rechtsmittel gegen die Aufhebung der Betreuung statt gegeben wurde. Wie rechne ich denn nun ab? Wenn der Aufhebungsbeschluss aufgehoben wird, dann ist der ja quasi nicht existent, sodass ich durchlaufend Vergütung beantragen kann. Andererseits würde das doch auch bedeuten, dass ich rechnungslegungspflichtig für den Zeitpunkt bin, in dem die Betreuung quasi ja gar nicht für mich bestand. Wie handhabt man das nun? Ich wäre für Hilfe sehr dankbar |
25.04.2018, 07:06 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 739
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Ich würde Dir empfehlen mal bei Betreuungsgericht anzurufen und zu fragen, ob Du noch Betreuer in diesem Fall bist oder nicht.
Erst dann ergibt sich die Frage des Vergütungsanspruch. Die Aufhebung einer Betreuung ohne vorherige Anhörung des Betreuers ist meiner Meinung nach ein Formfehler gewesen. |
02.05.2018, 19:00 | #5 | |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Zitat:
Aufhebungsbeschluss, Eingang heute per normaler Post. Vermerk "Erlassen am 26.04. .... Wirksam geworden 26.04. durch Übergabe an die GS" Es fehlt aber die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. 287 FamFG. (oder ist der Vermerk ausreichend?) Bis wann ist abzurechnen!? |
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