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Annegret 11.11.2017 22:16

Wechsel Sozialhilfeträger örtlich /überörtlich
 
Hallo in die Runde,

weiß jemand von euch wie der Verfahrensablauf beim Wechsel des Sozialhilfeträgers funktioniert?

Wenn ich für meine B. Eingliederungshilfe beantrage, ist dadurch der überörtliche Sozialhilfeträger (2) zuständig. Auch für die Grundsicherung, für die bisher der ortlichen Träger (1) zuständig war.

Ich teile dem örtlichen, bisher zustandigen, Träger (1), die Antragstellung beim neuen Träger (2) mit.

Träger (1) stellt daraufhin ohne schriftliche Benachrichtigung seine Grundsicherung ein, obwohl Träger (2) noch keinen Bescheid erlassen hat.

Träger (2) telt mir mit, er könne erst bewilligen, wenn von Träger (1) ein schriftlicher Einstellungsbescheid vorliegt, da man Grundsicherung nicht doppelt bewilligen könne. Ich fordere deshalb bei Träger (1) den Einstellungsbescheid an zur Vorlage bei Träger (2).

Träger (2) schreibt nun, der Einstellungsbescheid sei rechtswidrig, da Träger (1) bis zur Bewilligung von Träger (2) weiterzahlen müsse und rät mir, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

Im ganzen Verlauf fanden etliche Telefonate statt, und es scheint, dass jeder (unterdessen wechselnde) Sachbearbeiter eine schwankende Rechtsauffassung hat. Träger (1) hat Schiss, dass er von Träger (2) sein Geld nicht mehr zurückbekommt.

Das Ganze ist brisant, well die Miete nicht gezahlt wird wird ... aber gegen wen muss ich denn nun klagen?

LG Annegret

michaela mohr 12.11.2017 06:22

Zitat:

Träger (1) stellt daraufhin ohne schriftliche Benachrichtigung seine Grundsicherung ein, obwohl Träger (2) noch keinen Bescheid erlassen hat.
Gegen Träger 1.

Zitat:

Träger (1) hat Schiss, dass er von Träger (2) sein Geld nicht mehr zurückbekommt.
Das kann man nur unsäglich albern nennen.

Imre Holocher 12.11.2017 15:14

Moin Annegret

Teile den beiden Trägern unter Bekanntgabe der jeweilig zuständigen Personen (und deren Telefonnummern) mit, dass diese sich untereinander einigen sollen und dass du erwartest, dass sowohl Unterhalt als auch Miete etc. ohne Unterbrechung zu fließen hat.
Und biete ihnen für den Fall an, dass es nicht klappen sollte, den innerbehördlichen Schwachsinn zu veröffentlichen. Der Rechtsweg bleibt sowieso vorbehalten.

MfG

Imre

Annegret 13.11.2017 12:15

Zitat:

Teile den beiden Trägern unter Bekanntgabe der jeweilig zuständigen Personen (und deren Telefonnummern) mit, dass diese sich untereinander einigen sollen und dass du erwartest, dass sowohl Unterhalt als auch Miete etc. ohne Unterbrechung zu fließen hat.
Beide Träger haben miteinander telefoniert, heftig gestritten und konnten sich nicht einigen. Träger (1) bleibt stur: er sei nicht mehr zuständig. Man wüsste zwar, dass sowas eigentlich mit dem Erstattungsanspruch geregelt werden soll, aber das ist denen Wurscht.

Träger (2) hat mir nun versprochen, die Bewilligung zeitnah zu schicken.

Ich ziehe daraus die Konsequenz, dass ich den alten Träger erst informiere, wenn der neue Träger bewilligt hat.

Danke für eure Antworten.
LG Annegret

michaela mohr 14.11.2017 08:30

Vielleicht hilft das:
§ 14 SGB IX Zuständigkeitsklärung
dir weiter.
Oder das:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/d...ozialhilfe.pdf


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