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Wechsel Sozialhilfeträger örtlich /überörtlich

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wechsel Sozialhilfeträger örtlich /überörtlich im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde, weiß jemand von euch wie der Verfahrensablauf beim Wechsel des Sozialhilfeträgers funktioniert? Wenn ich für meine ...


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Alt 11.11.2017, 23:16   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard Wechsel Sozialhilfeträger örtlich /überörtlich

Hallo in die Runde,

weiß jemand von euch wie der Verfahrensablauf beim Wechsel des Sozialhilfeträgers funktioniert?

Wenn ich für meine B. Eingliederungshilfe beantrage, ist dadurch der überörtliche Sozialhilfeträger (2) zuständig. Auch für die Grundsicherung, für die bisher der ortlichen Träger (1) zuständig war.

Ich teile dem örtlichen, bisher zustandigen, Träger (1), die Antragstellung beim neuen Träger (2) mit.

Träger (1) stellt daraufhin ohne schriftliche Benachrichtigung seine Grundsicherung ein, obwohl Träger (2) noch keinen Bescheid erlassen hat.

Träger (2) telt mir mit, er könne erst bewilligen, wenn von Träger (1) ein schriftlicher Einstellungsbescheid vorliegt, da man Grundsicherung nicht doppelt bewilligen könne. Ich fordere deshalb bei Träger (1) den Einstellungsbescheid an zur Vorlage bei Träger (2).

Träger (2) schreibt nun, der Einstellungsbescheid sei rechtswidrig, da Träger (1) bis zur Bewilligung von Träger (2) weiterzahlen müsse und rät mir, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

Im ganzen Verlauf fanden etliche Telefonate statt, und es scheint, dass jeder (unterdessen wechselnde) Sachbearbeiter eine schwankende Rechtsauffassung hat. Träger (1) hat Schiss, dass er von Träger (2) sein Geld nicht mehr zurückbekommt.

Das Ganze ist brisant, well die Miete nicht gezahlt wird wird ... aber gegen wen muss ich denn nun klagen?

LG Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 12.11.2017, 07:22   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Träger (1) stellt daraufhin ohne schriftliche Benachrichtigung seine Grundsicherung ein, obwohl Träger (2) noch keinen Bescheid erlassen hat.
Gegen Träger 1.

Zitat:
Träger (1) hat Schiss, dass er von Träger (2) sein Geld nicht mehr zurückbekommt.
Das kann man nur unsäglich albern nennen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 12.11.2017, 16:14   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin Annegret

Teile den beiden Trägern unter Bekanntgabe der jeweilig zuständigen Personen (und deren Telefonnummern) mit, dass diese sich untereinander einigen sollen und dass du erwartest, dass sowohl Unterhalt als auch Miete etc. ohne Unterbrechung zu fließen hat.
Und biete ihnen für den Fall an, dass es nicht klappen sollte, den innerbehördlichen Schwachsinn zu veröffentlichen. Der Rechtsweg bleibt sowieso vorbehalten.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 13.11.2017, 13:15   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Teile den beiden Trägern unter Bekanntgabe der jeweilig zuständigen Personen (und deren Telefonnummern) mit, dass diese sich untereinander einigen sollen und dass du erwartest, dass sowohl Unterhalt als auch Miete etc. ohne Unterbrechung zu fließen hat.
Beide Träger haben miteinander telefoniert, heftig gestritten und konnten sich nicht einigen. Träger (1) bleibt stur: er sei nicht mehr zuständig. Man wüsste zwar, dass sowas eigentlich mit dem Erstattungsanspruch geregelt werden soll, aber das ist denen Wurscht.

Träger (2) hat mir nun versprochen, die Bewilligung zeitnah zu schicken.

Ich ziehe daraus die Konsequenz, dass ich den alten Träger erst informiere, wenn der neue Träger bewilligt hat.

Danke für eure Antworten.
LG Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 14.11.2017, 09:30   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Vielleicht hilft das:
§ 14 SGB IX Zuständigkeitsklärung
dir weiter.
Oder das:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/d...ozialhilfe.pdf
__________________
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michaela mohr ist offline  
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