Dies ist ein Beitrag zum Thema Wechsel Sozialhilfeträger örtlich /überörtlich im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde,
weiß jemand von euch wie der Verfahrensablauf beim Wechsel des Sozialhilfeträgers funktioniert?
Wenn ich für meine ...
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11.11.2017, 23:16 | #1 |
Stammgast
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Ort: München
Beiträge: 566
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Wechsel Sozialhilfeträger örtlich /überörtlich
Hallo in die Runde,
weiß jemand von euch wie der Verfahrensablauf beim Wechsel des Sozialhilfeträgers funktioniert? Wenn ich für meine B. Eingliederungshilfe beantrage, ist dadurch der überörtliche Sozialhilfeträger (2) zuständig. Auch für die Grundsicherung, für die bisher der ortlichen Träger (1) zuständig war. Ich teile dem örtlichen, bisher zustandigen, Träger (1), die Antragstellung beim neuen Träger (2) mit. Träger (1) stellt daraufhin ohne schriftliche Benachrichtigung seine Grundsicherung ein, obwohl Träger (2) noch keinen Bescheid erlassen hat. Träger (2) telt mir mit, er könne erst bewilligen, wenn von Träger (1) ein schriftlicher Einstellungsbescheid vorliegt, da man Grundsicherung nicht doppelt bewilligen könne. Ich fordere deshalb bei Träger (1) den Einstellungsbescheid an zur Vorlage bei Träger (2). Träger (2) schreibt nun, der Einstellungsbescheid sei rechtswidrig, da Träger (1) bis zur Bewilligung von Träger (2) weiterzahlen müsse und rät mir, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Im ganzen Verlauf fanden etliche Telefonate statt, und es scheint, dass jeder (unterdessen wechselnde) Sachbearbeiter eine schwankende Rechtsauffassung hat. Träger (1) hat Schiss, dass er von Träger (2) sein Geld nicht mehr zurückbekommt. Das Ganze ist brisant, well die Miete nicht gezahlt wird wird ... aber gegen wen muss ich denn nun klagen? LG Annegret |
12.11.2017, 07:22 | #2 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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12.11.2017, 16:14 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,574
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Moin Annegret
Teile den beiden Trägern unter Bekanntgabe der jeweilig zuständigen Personen (und deren Telefonnummern) mit, dass diese sich untereinander einigen sollen und dass du erwartest, dass sowohl Unterhalt als auch Miete etc. ohne Unterbrechung zu fließen hat. Und biete ihnen für den Fall an, dass es nicht klappen sollte, den innerbehördlichen Schwachsinn zu veröffentlichen. Der Rechtsweg bleibt sowieso vorbehalten. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
13.11.2017, 13:15 | #4 | |
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Zitat:
Träger (2) hat mir nun versprochen, die Bewilligung zeitnah zu schicken. Ich ziehe daraus die Konsequenz, dass ich den alten Träger erst informiere, wenn der neue Träger bewilligt hat. Danke für eure Antworten. LG Annegret |
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14.11.2017, 09:30 | #5 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
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Beiträge: 14,097
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Vielleicht hilft das:
§ 14 SGB IX Zuständigkeitsklärung dir weiter. Oder das: http://www.reha-recht.de/fileadmin/d...ozialhilfe.pdf
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