Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter erhält Todesfallleistung im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Forumsgemeinde,
ich habe wieder mal Hilfe- bzw. Klärungsbedarf.
Betreuter im Pflegeheim, Kostenträger Sozialamt soll als Begünstigter einer Versicherung ...
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21.11.2017, 19:16 | #1 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Beiträge: 59
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Betreuter erhält Todesfallleistung
Hallo liebe Forumsgemeinde,
ich habe wieder mal Hilfe- bzw. Klärungsbedarf. Betreuter im Pflegeheim, Kostenträger Sozialamt soll als Begünstigter einer Versicherung einen fünfstelligen Betrag als Todesfallleistung erhalten. Grund war das Ableben einer seiner Söhne. Die Annahme der Versicherungsleistung ist ja genehmigungspflichtig nach § 1812 BGB ? Weiterhin besteht eine 75.000 EUR Pfändung auf seinem Konto. Meine Überlegung war nun, die Versicherungsleistung an das Sozialamt abzutreten, andernfalls wäre die Versicherungsleistung durch die bestehende Pfändung weg. Auch diese Maßnahme wäre genehmigungspflichtig nach § 1812 BGB oder § 1831 BGB? Jetzt stellt sich nur noch die Frage, ob ich mich hier dem Schuldner gegenüber strafbar mache, weil ich bewusst dem Sozialamt den Vortritt gewähre. Grüße Karsten |
22.11.2017, 21:54 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,574
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Moin Karsten
Ob di Annahme der Erbschaft genehmigungspflichtig ist, kannst Du ganz einfacch mit einem Telefonat beim Rechtspfleger klären. Dass selbe gilt mit der Abtretung des Erbes an das Sozialamt. Allerdings solltest Du das auch mit dem Sozialamt klären, ob die das annehmen dürfen. Hier aufen überlegungen auf verschiedenen Ebenen ab: 1: Vermögen ist vorrangig für die eigene Existenzsicherung einzusetzen. Also auch und gerade für Heimkosten. 2: Das Sozialamt kann bzw. darf mögilcherweise das Geld nicht en bloc annehmen, sondern muss ggf. die Hilfe zur Pflege einstellen, bis das Erbe aufgebraucht ist. 3: Wenn 2: zutrifft, ist das Geld schnell weg wg. der Pfändung und das Sozialamt muss wieder weiterzahlen. 3: Falls das Sozialamt das Geld doch en bloc haben will, dann soll es das doch einfordern. Du richtest Dich nach der Forderung und lenkst die Auszahlung direkt dort hin. (Denn 1 Du mußt das ja nicht dem Gläubiger auf's Brot schmieren... MfG Imre
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23.11.2017, 08:52 | #3 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
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Obacht:
In #1 steht, dass der Betreute Begünstigter einer Versicherung ist. Das ist nicht gleichzusetzen mit Erbe. Wenn die Erbschaft angefallen ist, ist eine Genehmigung insoweit nicht erforderlich (das tut die Erbschaft nämlich von ganz allein). Aber: Die Verfügung über einen Erbteil (z. B. durch Ausschlagung, Abtretung etc.) ist genehmigungspflichtig. Wenn der Betreute ausgeschlagen hat, kann er dennoch (weil Vertrag zugunsten Dritter bestand) Begünstigter der Versicherungsleistung sein.
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23.11.2017, 14:49 | #4 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 15.09.2012
Ort: Klettgau
Beiträge: 59
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@ Fara @ Imre
ich danke euch für die Rückmeldung. So habe ich mir das auch gedacht. Danke und Grüße Karsten |
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