Dies ist ein Beitrag zum Thema Bekleidungsgeld- wer ist rechenschaftspflichtig im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
leider fand ich in älteren Anfragen keine rechte Antwort:
Sachverhalt ganz Kurz:
Betreute lebt in Einrichtung, Bekleidungsgeld (BKG) wird an ...
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23.11.2017, 11:58 | #1 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 24.04.2012
Beiträge: 56
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Bekleidungsgeld- wer ist rechenschaftspflichtig
leider fand ich in älteren Anfragen keine rechte Antwort:
Sachverhalt ganz Kurz: Betreute lebt in Einrichtung, Bekleidungsgeld (BKG) wird an Einrichtung gezahlt, Einrichtung hat dafür ein Konto wie ein separates Taschengeldkonto. Muss dieses Konto und der Nachweis über die Verwendung des Geldes durch den Betreuer in der Rechnungslegung erfaßt werden oder ist nur die Einrichtung dem Sozialhilfeträger nachweispflichtig??? (Wenn das Geld an den Betreuten selber ausgezahlt wird, verwalte und prüfe ich das natürlich als Betreuer) Danke schon mal für eure Antworten!
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--- mfg wibi --- |
23.11.2017, 12:49 | #2 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Üblicherweise existiert ja nur ein Heim-Taschengeldkonto, wo normales Taschengeld und Kleidergeld erfasst werden. mfg |
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24.11.2017, 08:31 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Bei uns werden zur Barbetragsliste parallel Kleidergeldlisten geführt. Beides gebe ich ab. Es geht ja nicht nur um den Nachweis der Verwendung sondern auch den aktuellen Kontostand. Ich habe ehrlich gesagt auch nicht noch Zeit mich mit dem Gericht darüber zu streiten dass Kleidergeld ja nicht ausgezahlt würde, sachgebunden ist und somit keinen realen Vermögenswert darstellt.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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24.11.2017, 08:45 | #4 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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In der Rechnungslegung sind sämtliche vorhandenen Vermögenswerte anzugeben.
Im Hinblick auf das Taschengeldkonto - über das meist nur die betreute Person und ggfs. die Einrichtung verfügen - ist mitzuteilen, ob es zu Unstimmigkeiten kam. (Kann ja mal vorkommen.) Im Hinblick auf das - zweckgebundene - Bekleidungsgeld ist zu prüfen, ob es in nächster Zeit benötigt wird, wie die betreute Person das Geld in der Vergangenheit genutzt hat und ob ggfs. eine Rückforderung durch den Kostenträger erfolgen kann. Ansonsten hat in der Rechnungslegung jede Verfügung des Betreuers Erwähnung zu finden.
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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24.11.2017, 09:44 | #5 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Eine solche Anforderung würde ich immer zurückweisen denn es geht mich als Betreuer schlicht nix an wenn der Betreute nicht "benötigt" sondern einfach nur Lust hat sich ein neues T Shirt zu kaufen weil es ihm gefällt. Es handelt sich um den Betrag von 35, 95 Euro monatlich der nur -zunächst- theoretisch zur Verfügung steht. Ob der Betreute im nächsten oder übernächsten Monat einen Schuh verliert, eine Hose zu klein wird einfach nur neue Unterwäsche möchte können und wollen wir nicht vorhersehen müssen. Zitat:
Das geht z.B. manchmal nur gegen der Vorlage der Quittung, oder zur blossen Inaugenscheinnahme bis zu gar keinem wirklichen Nachweis, nämlich Auszahlung auf Anforderung/Wunsch. Das kann soger vom jeweiligen Sachbearbeiter abhängen meiner Erfahrung nach.
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24.11.2017, 10:26 | #6 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 24.04.2012
Beiträge: 56
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Vielen Dank für eure Antworten. Ich werde es also doch grundsätzlich in die ReL aufnehmen.
Übrigens bekommen Heimbewohner bei uns nur 23,00€ p.m. (im Osten ist ja alles so viel billiger)
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--- mfg wibi --- |
24.11.2017, 18:05 | #7 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin moin
Die Frage mit den Rückforderungen der Kostenträger erübrigst sich bei uns dadurch, dass die Heime in Vorleistung gehen müssen und der Kostenträger bis zum Betrag X maximal erstattet. D.h. das Bekleidungsgeld bekommen die Heimbewohner gar nicht erst in die Hand. Damit entfällt die von Fara erwähnte zweckgebundene Prüfung. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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