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Betreuung eines Angehörigen mit Generalvollmacht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung eines Angehörigen mit Generalvollmacht im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebes Experten-Team. folgende Geschichte hat sich zugetragen. meiner Ehefrau liegt eine notariell beglaubigte Generalvollmacht, Betreuungsvollmacht und Kontovollmacht für ihren Vater ...


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Alt 07.12.2017, 14:27   #1
Apolon
Gast
 
Beiträge: n/a
Frage Betreuung eines Angehörigen mit Generalvollmacht

Liebes Experten-Team.

folgende Geschichte hat sich zugetragen.

meiner Ehefrau liegt eine notariell beglaubigte Generalvollmacht, Betreuungsvollmacht und Kontovollmacht für ihren Vater vor.

Dieser kam überraschend auf Grund eines Sturzes in ein Pflegeheim (Kurzzeitpflege). Da wir in einem anderen Bundesland leben und bei meiner Ehefrau eine Fuß-OP anstand konnten wir uns nicht sofort direkt um meinen Schwiegervater kümmern. Dies erledigte in dieser Zeit eine Cousine.

Mit dem Pflegeheim nahm meine Ehefrau telefonischen Kontakt auf und wir schickten eine Kopie ihrer Generalvollmacht an dieses Heim.

Zwischenzeitlich bekamen wir von dem behandelnden Arzt meines Schwiegervaters eine Information, dass dieser als dement und geschäftsunfähig von einem Facharzt für Neurologie eingestuft wurde. Was danach auch von der Amtsärztin bestätigt wurde.

Das Pflegeheim erkannte die Generalvollmacht meiner Ehefrau nicht an, und beantragte beim Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer.

Ohne Rücksprache mit meiner Frau wurde dieser gesetzliche Betreuer eingesetzt.

Darauf beauftragten wir einen RA (Betreuungsrecht) der gegen diesen Erlass vorging - und innerhalb von ein paar Tagen wurde der Beschluss des Richters zurück genommen.

Bei unserem letzten Kontakt mit dem Betreuungsgericht erfuhren wir, dass wir den Einsatz des Richters und des gesetzlichen Betreuers zahlen müssten. Die Kosten würden sich nach dem Vermögen (eigenes Haus + sonstigen Werten wie Sparkonten) berechnen.

Ich hätte dazu mal eine Einschätzung, ob solch ein Vorhaben überhaupt rechtens war bezüglich des Beschlusses des Richters - nur auf Hinweis eines Pflegeheims und ohne Rücksprache mit meiner Ehefrau (weitere Geschwister sind nicht vorhanden). Und natürlich auch auf die Kosten die noch auf uns zukommen.

Viele Grüße,
Apolon
 
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Alt 07.12.2017, 15:42   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
ch hätte dazu mal eine Einschätzung, ob solch ein Vorhaben überhaupt rechtens war bezüglich des Beschlusses des Richters -
Es gibt hier keine Rechtsberatung, da du ja bereits einen Anwalt in dieser Sache mandatiert hast wäre es sich am sinnvollsten das mit diesem zu klären.

Zitat:
Und natürlich auch auf die Kosten die noch auf uns zukommen.
Grundsätzlich sind von vermögenden Betreuten die Verfahrens und auch die Betreuerkosten zu tragen.
Ob dies in deinem Fall zutrifft wird man sich ggfls. anhanden der gerichtlichen Unterlagen anschauen müssen. Dazu siehe auch §307 FamFG
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 07.12.2017, 18:22   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard

Moin moin

Da wir hier keine Rechtsberatung leisten können und dürfen, wirst Du für Deinen speziellen Fall Deinen Anwlat fragen müssen.

Allgemein kann man aber schon was dazu sagen.
- Wenn ein Heim eine vorliegende Vollmacht nicht anerkennen will, dann würde ich dort mitteilen, dass das Heim für die dadurch unnötig entstehenden Kosten in Regress genommen wird...
...und man sich deshalb noch mal ganznschnell überlegen soll, ob die Vollmacht nicht doch anerkannt wird.

Das Gericht, dass eine Betreuung einrichtet hat, tut dies aufgrund einer Anregung von irgendwoher. D.h. es wird ein Verwaltungsakt in Gang gesetzt, der abgearbeitet wird. Wenn hinterher festgestellt wird, dass es eine Vollmacht gibt und das Gericht diese als gültig ansieht, dann wird die Betreuung aus diesem Grund auch wieder aufgehoben.
Hat der betreffende Mensch kein Vermögen, dann trägt die Staatskasse die Kosten.
Hat er jedoch Vermögen, dann muss er auch die Kosten tragen
Das ist ein absolut normaler Vorgang.

Man kann das natürlich so sehen, dass man die Rechnung für eine Musik bezahlen muss, die man gar nicht bestellt hat.
Die andere Ansicht sieht so aus, dass durch die Betreuerbestellung von Seiten des Gerichts (aufgrund eines bestehenden Rechtes) eine Hilfe organisiert wurde, die dazu da ist, den betreffenden Menschen in der Wahrung seiner Rechte zu unterstützen und gegenüber anderen, die ihn/sie aufgrund der misslichen Lage (er/sie kann sich und seine/ihre Rechte selber nicht mehr gegen andere vertreten) zu beschützen hat.
Das ist ein hohes Gut, dass einen hohen Wert hat - und daher auch etwas Wert sein (also kosten) soll, wenn man das Geld dazu hat.

Stell Dir vor, Du warest aus irgendwelchen Gründen nicht mehr in der Lage, dich gegen andere zu wehren, die Dich wie eine Weihnachtsgans ausnehmen wollen. Und dann bestellt das Gericht (aufgrund einer Anregung von irgendwem, aber nicht von Dir) eine Person, die Dich davor bewahrt.
Dann hast Du die Musik zwar nicht bestellt, darfst sie aber bezahlen, wenn Du vermögend bist - und hast dafür auch die Chance weiterhin vermögend zu bleiben, weil der Musiker (Betreuer/in) sich für Dich Mühe gibt.

Auch eine evtl. teure Medallie hat zwei Seiten. Eine davon kann ja auch gut sein.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Stichworte
betreuungsvollmacht, generalvollmacht, gesetzliche betreuung, kontovollmacht


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