Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögensfreibetrag im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebes Forum,
ich hatte zwar hier im Forum mal nach älteren Beiträgen gesucht aber nichts richtig passendes gefunden.
ich ...
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21.12.2017, 22:22 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 03.08.2017
Beiträge: 4
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Vermögensfreibetrag
Hallo liebes Forum,
ich hatte zwar hier im Forum mal nach älteren Beiträgen gesucht aber nichts richtig passendes gefunden. ich bin der gesetzliche Betreuer meines Bruders der in einem Wachkoma liegt. Mit dem Sozialamt habe ich so meine Probleme da die jeden Monat zig Nachweise haben wollen und das obwohl mein Bruder ja einen Freibetrag von 5000€ hat. Jetzt die eigentliche Sache, jeden Monat kommen zur Zeit immer wieder Gelder dazu (Mietkaution, Gehaltsnachzahlung, Rückzahlung Krankenkasse usw.) Allerdings sind auch Ausgaben für Zuzahlungen , Pflegebedarf , Hilfsmittel die jeden Monat anfallen. Zudem habe ich für eine Kreditkarte einen Vergleich geschlossen in Höhe von 1000 €, gefordert waren 16000 €. Jetzt die Frage bleiben ihm jeden Monat die 5000 € als Schonvermögen trotz der Eingänge und Ausgänge ? Oder muss ich wirklich alles an das Sozialamt über den 5000 € abführen und die anderen Ausgaben aus dem Schonvermögen bedienen ? Danke für die Hilfe im voraus. Grüße mistertouchdown |
21.12.2017, 23:41 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Hallo,
Du vermischst da leider Einkommen und Vermögen ganz munter. Der Freibetrag von 5000 € bezieht sich auf das Vermögen und nicht auf das Einkommen. Am besten googelst du mal nach den beiden Begriffen, das macht es etwas klarer.
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22.12.2017, 20:48 | #3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 03.08.2017
Beiträge: 4
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Ich habe ja Einnahmen bei ihm , aber auch Ausgaben die dem gegenüberstehen. Oder muss ich die Ausgaben alle von seinen Schonvermögen zahlen und alles andere was reinkommt gehört dem Sozialamt ?
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23.12.2017, 09:34 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Du hast agw nicht richtig verstanden.
Einkommen ist das was jeden Monat hereinkommt und von dem die Ausgaben bestritten werden müssen. Die Höhe des monatlichen Einkommens müssen sie wissen. Allerdings werden nicht alle Ausgaben bei der Berechnung eines Sozialhilfebedarfs auch angerechnet. Miete nur so lange wie der Erhalt der Wohnung wichtig ist, Schuldentilgung gar nicht usw. Das steht eigentlich im Antragsformular für die Sozialhilfe auch genau drin. Die 5000 Euro beziehen sich auf einen Betrag auf einem Sparbuch, einer LV z.b. die nicht "eingesetzt" werden müssen für die Heimkosten. Wenn du damit gar nicht klar kommst dann wende dich an einen Betreuungsverein bei euch, die beraten Ehrenamtler.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
18.04.2018, 11:23 | #5 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Hallo,
ich greife das Thema deswegen nochmals auf: Zitat:
Ich habe einen Betreuten, der Leistungen nach diesem - also dem 7. Kapitel SGB 12 (Hilfe zur Pflege) - erhält, wobei lediglich ein Schonbetrag in Höhe von 5.000,-- Euro im betr. Bescheid steht. Allerdings bezieht dieser Betreute kein Einkommen aus einer aktiven Tätigkeit sondern aus einer Erwerbsunfähigkeits- und Witwerrente (zählt zumindest diese nicht auch als nichtselbständige Tätigkeit?). mfg |
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18.04.2018, 15:59 | #6 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Welche Tätigkeit liegt dem denn zugrunde.
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19.04.2018, 10:32 | #7 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Na ja, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigekeit zählen - steuerlich gesehen - auch Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Beschäftigungsverhältnissen.
siehe hierzu: https://www.steuertipps.de/lexikon/e...endiger-arbeit Sozialhilfetechnisch dürfte dies aber wohl nicht relevant sein bzw. als "Renten" bezeichnete Bezüge nicht darunter fallen. Demnach ist es also so, dass bei beruflich noch aktiven Empfängern von Hilfe zur Pflege gem SGB 12 (da gibt es ja unheimlich Viele ) -gem. § 66a - der erhöhte Schonbetrag von 25.000,-- Euro gilt - oder liege ich da falsch? mfg |
19.04.2018, 15:48 | #8 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Das ganze soll wohl eher der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit sein.
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