Dies ist ein Beitrag zum Thema Wenn ein Betreuter erbt!? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe eine Frage zu obigem Thema.
Meine Schwester ist seit Jahren wegen einer psychischen ...
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14.01.2018, 14:48 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 13.01.2018
Beiträge: 1
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Wenn ein Betreuter erbt!?
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe eine Frage zu obigem Thema. Meine Schwester ist seit Jahren wegen einer psychischen Erkrankung berentet. Sie lebt aber eigenständig in einer kleinen Wohnung und kann Ihren Alltag soweit bewältigen. Als sie vor einigen Jahren in die Klinik musste wei es Ihr psychisch sehr schlecht ging hat sie einen Betreuer zugewiesen bekommen, der Sie unterstüzt und ihre Finanzen verwaltet. Einmal pro Woche hat sie noch über einen Sozialdienst einen Betreuer der Ihr hilft bei ganz praktischen Dingen wie z.B mal Einkaufen gehen o.ä. Nun meine Frage: Wir sind 3 Geschwister, unsere Eltern beide 80 u 81 leben noch und können ihren Alltag noch gut bewältigen. Wenn eines Tages jedoch der Erbfall eintritt wir ja auch meine Schwester ihren Teil bekommen, nun hab ich aber gehört, daß da sofort der Staat bzw. das Land (in dem Fall Sachsen) diesbezüglich die Hand aufmacht und sie mehr oder weniger leer ausgehht!? Wer kennt sich darin aus oder wer kann mir da über die rechtlichen Grundlagen Info geben! MfG Exaudi7 |
14.01.2018, 18:40 | #2 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.02.2015
Beiträge: 93
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Wenn deine Schwester Leistungen vom Staat erhalten hat, die sie eigentlich selbst hätte zahlen müssen, wird sie möglicherweise auch vom Staat zur Kasse gebeten, wenn der Erbfall eintritt. Oder es werden zum Beispiel laufende Leistungen gekürzt, wenn sie nicht mehr mittellos ist.
Ansonsten besteht kein Grund, warum sie "leer ausgehen" sollte, erbfähig ist jeder. |
14.01.2018, 20:00 | #3 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Das Gericht wird die Gerichtskosten und die Kosten der Betreuung für den Zeitraum von 3 Jahren zurückfordern.
Das Sozialamt bzw. der LWV wohl ebenso. Die Rechtsgrundlagen dafür lassen sich sehr leicht ergoogeln.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
14.01.2018, 21:06 | #4 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Hallo,
wenn du dich einfach nur informieren möchtest, kannst du bei einer Suchmaschine einfach "Behindertentestment" eingeben, dann kannst du erkennen, in welche Richtung man handeln kann. Wenn du der Meinung bist, dass so etwas im Falle deiner Eltern sinnvoll ist, solltest du bzw. deine Eltern einen Termin bei einem Notar vereinbaren. Dies setzt natürlich voraus, dass deine Eltern noch testierfähig sind und eine entsprechende Regelung für die behinderte Tochter ebenfalls wünschen. |
15.01.2018, 21:56 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Sozialleistungen können m.E. bei einer Erbschaft nur dann rückwirkend eingefordert werden, wenn sie vorher schon auf Darlehensbasis gewährt wurden. Strittig ist höchstens ob ab Eintreten des Erbfalles zurückgefordert werden kann, oder erst ab Zugang des Erbes auf dem Konto des Betreuten. Letzteres würde bedeuten, dass die Sozialleistung eigestellt würde, weil das (neu eingegangene) Vermögen vorrangig einzusetzen ist. Die Rückforderungen des Betreuungsgerichtes bis 3 Jahre zurück beruhen auf einer klareren gesetzlichen Grundlage. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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