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Attest über Geschäftsfähigkeit - Pflichtteil Erbe

Dies ist ein Beitrag zum Thema Attest über Geschäftsfähigkeit - Pflichtteil Erbe im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat: Zitat von Annegret Mir liegt vom Rechtspfleger ein Schreiben vor: "(...) Es wird gebeten, ein ärztliches Attest zur ...


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Alt 29.01.2018, 01:18   #11
Stammgast
 
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Zitat:
Zitat:
Zitat von Annegret
Mir liegt vom Rechtspfleger ein Schreiben vor: "(...) Es wird gebeten, ein ärztliches Attest zur Geschäftsfähigkeit der Betreuten einzuholen. Bei bestätigter Geschäftsfähigkeit kann auf die Geltendmachung des Pflichtteils durch Sie als Betreuerin aus Sicht des Betreuungsgerichts verzichtet werden."
Zitat:
Für Dich bzw. die Betreute ist das doch eigentlich prima:
Wenn die Geschäftsunfähigkeit bestätigt wird, mußt Du nach Ansicht des Gerichtes als Betreuerin das Pflichtteil nicht geltend machen.
Wenn die Geschäftsfähigkeit doch bestätigt wird, und die Betreute das Pflichtteil nicht durchsetzen oder durchgesetzt haben will, dann
brauchst Du es ebenfalls nicht durchsetzen.
Schon mal eine Sorge weniger, weil das Ergebnis in beiden Fällen das selbe ist
Hallo Imre,
nee, es ist genau umgekehrt, ich muss den Pflichtteil nur dann nicht geltend machen, wenn die B. geschäftsfähig ist (siehe oben).
Annegret ist offline  
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Alt 29.01.2018, 20:01   #12
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin Annegret

OK, ich habe mich da verlesen, aber:
Schau Dir noch mal meinen Beitrag #6 an.

Nur weil der Betreute geschäftsunfähig ist, ist er noch lange nicht willensunfähig. Nach seinem Willen zu handeln, würde ihm nicht schaden - weder seelisch, noch finaziell, da er nach wie vor noch erben wird und das mögicherweise mehr als nur den aktuellen Pflichtteil.
Gegen seinen Willen zu handeln würde ihm zumindest schaden - und das ist sicherlich nicht die Aufgabe des Betreuers. Deshalb würde ich es da auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.
Eine richtige Rechtsberatung dazu wäre vorab sinnvoll.

Nach dem Willen des Rechtspflegers ist nicht Dein Ding, er ist nicht Dein Betreuter.

MfG

Imre
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Alt 30.01.2018, 09:24   #13
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Zitat:
da er nach wie vor noch erben wird und das mögicherweise mehr als nur den aktuellen Pflichtteil.
das verstehe ich jetzt nicht
Wie soll das gehen wenn die Mutter doch bereits verfügt hat:
Zitat:
dass beim Versterben des letzten Elternteils den Sohn der Betreuten als alleinigen Erben bestimmt.
da bleibt doch nur der Pflichteil. Oder?
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Alt 30.01.2018, 22:29   #14
Admin/Berufsbetreuer
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
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Moin moin

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
da bleibt doch nur der Pflichteil. Oder?
Ja, das ist so. Aber der Pflichtteil kann heute mehr wert sein als der Pflichtteil, wenn die Zuletztversterbende vererbt.
Einfaches Beispiel:
Sie muss ins Heim und das Vermögen als Eigenanteil einsetzen und verbrauchen. Der spätere Pflichtteil kann dadurch auf 0,00 € schrumpfen.

Sie kann aber auch ein Einkommen haben, dass über ihrem Verbrauch liegt und damit würde das Vermögen und gleichzeitig der Pflichteil später mehr sein als heute (sofern es nicht zwischenzeitlich wg. Heimkosteneigenanteilen ö.ä. wieder schrumpft).

MfG

Imre
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Alt 31.01.2018, 09:20   #15
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Entweder stehe ich wieder mal auf dem Schlauch oder ich schneide an einer Stelle das Entscheidende nicht richtig mit. Erbschaft ist mir auch immer noch ein Buch mit 7 Siegeln, also eine elende Last.

Ich habe verstanden dass die Betreute den Pflichtteil nicht geltend machen will weil es deswegen sonst Streit mit der Mutter gäbe.

Das Gericht sagt, wenn sie einwilligungsfähig ist dann müsste der Betreuer das auch nicht.
Wenn sie nicht einwilligungsfähig ist ........ müsste der Betreuer den Pflichtteil einfordern -das dann auch gegen ihren vormalig erklärten Willen da sonst Nachteile da sind?

Letztendlich steht hier abgespeckt Geld gegen "Familienfrieden" oder?

Vielleicht rührt meine Verwirrung auch daher:
Zitat:
Ganz unabhängig, davon, wird die Betreute wirtschaftlich benachteiligt, weil sie jetzt nur den halben Anspruch bekäme und sie dann vom späteren Erbe (ganzer Anspruch) üblicherweise ausgeschlossen ist.
Zitat:
Aber der Pflichtteil kann heute mehr wert sein als der Pflichtteil, wenn die Zuletztversterbende vererbt.
??????????
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Alt 31.01.2018, 12:07   #16
Stammgast
 
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Zitat:
Letztendlich steht hier abgespeckt Geld gegen "Familienfrieden" oder?
Ja, so kann man es sagen.
Nach dem Versterben der Mutter würde der B. erneut ein Pflichtteil vom Erbe zustehen. Wie Imre schon gesagt hat, kann man nie wissen, was dann noch vom Erbe übrig ist (zukünftige Heimkosten etc.)

Zitat:
Nur weil der Betreute geschäftsunfähig ist, ist er noch lange nicht willensunfähig. Nach seinem Willen zu handeln, würde ihm nicht schaden - weder seelisch, noch finaziell, da er nach wie vor noch erben wird und das mögicherweise mehr als nur den aktuellen Pflichtteil. Möglicherweise aber auch weniger, was ein finanzieller Schaden wäre
Gegen seinen Willen zu handeln würde ihm zumindest schaden - und das ist sicherlich nicht die Aufgabe des Betreuers. Deshalb würde ich es da auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.
Eine richtige Rechtsberatung dazu wäre vorab sinnvoll.
Ich werde versuchen, von der Ärztin ein Attest zu bekommen, dass bei der Geltendmachung des Pflichtteils mit gesundheitlichen Problemen zu rechnen ist.

Je länger ich darüber nachdenke, stellt sich mir hier auch eine Haftungsfrage:
Auch wenn das Betreuungsgericht meiner Argumentation folgen würde, dass hier die gesundheitliche Situation (Familienfrieden) der B. höher zu bewerten ist als mögliche finanzielle Vorteile ... kann mich das Gericht doch aber nicht derart entlasten, dass ich für einen möglichen Vermögensschaden nicht haftbar wäre.

LG Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 31.01.2018, 21:33   #17
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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@Annegret, ich denke deine Frage lässt sich nicht weiter ohne Kenntnis der Hintergründe beantworten.

Z.B. : wie alt ist deine Betreute? Wie alt ist die Mutter und vor allem wie sind deren Lebensverhältnisse?

Ich verstehe oft oder immer noch nicht warum der angebliche Wille des Betreuten so hoch gehängt wird? Wenn mein Alki gerne nen Kasten Bier hätte komme ich dem doch völlig ungerührt auch nicht nach.

Zitat:
kann mich das Gericht doch aber nicht derart entlasten, dass ich für einen möglichen Vermögensschaden nicht haftbar wäre.
Genau so ist es! Ausserdem.
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Alt 31.01.2018, 22:32   #18
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Moin Michaela

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen

Ich verstehe oft oder immer noch nicht warum der angebliche Wille des Betreuten so hoch gehängt wird? Wenn mein Alki gerne nen Kasten Bier hätte komme ich dem doch völlig ungerührt auch nicht nach.
Hier ist es aber anders herum:
Die Betreute will die Kiste Bier (den Pflichtteil) nicht,
aber das Gericht möchte, dass die Betreute die Kiste Bier bekommt - womöglich auch um den Preis, dass sie ihr nicht gut tut (familienfrieden im Eimer).

Wg. der Haftungsfrage wäre z.b. die schriftliche Aufforderung des Gerichtes, den Pflichtteil durchzusetzen und ein Rechtsstreit darum, ob das denn tatsächlich gegen den Willen der Betreuten durchgezogen werden muss, sinnvoll.
Je nach Entscheidung wird danach gehandelt und ist dann haftungsrechtlich auch korrekt, weil urteilskonform.
So würde ich das zumindest sehen.

MfG

Imre
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Alt 01.02.2018, 09:31   #19
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Die Kiste Bier ist als Synonym zu verstehen, als etwas was Schaden anrichtet.

Der "Schaden" der durch das Einklagen des Pflichtteils entsteht, mh..... ist es wirklich einer?

Das ganze Theater ist doch grossteils wohl entstanden weil man (die Familie) nicht will, dass Geld ans Amt zurückgezahlt werden sollteDas sollte man nicht immer übersehen.

Ich denke ohne die näheren Einzelheiten wird sich nichts lösen lassen.
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Alt 01.02.2018, 12:00   #20
Stammgast
 
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Zitat:
@Annegret, ich denke deine Frage lässt sich nicht weiter ohne Kenntnis der Hintergründe beantworten.

Z.B. : wie alt ist deine Betreute? Wie alt ist die Mutter und vor allem wie sind deren Lebensverhältnisse?
Die Betreute: 58 Jahre alt, erwerbsunfähig, kein Rentenanspruch.
Der Vater ihres ca. 30 jährigen Sohnes ist bereits verstorben. Der Sohn ist berufstätig und gesund.

Die B. ist verheiratet. Ihr Ehemann (steht auch unter Betreuung) erhält eine kleine Erwerbsminderungsrente und ist zur Zeit berufstätig (angestellt bei einer Leiharbeitsfirma). Sein Einkommen liegt momentan über dem sozialhilferechtlichen Bedarf des Paares.

Spätestens im Rentenalter wird das Ehepaar in die Grundsicherung fallen.

In der Zeit nach dem Erbfall war der Ehemann einige Monate arbeitslos und erhielt ALG1 und die Bedarfsgemeinschaft aufstockend ALG2. -> Für diese Zeit hat das Jobcenter ohnehin einen Überleitungsanspruch, hat aber noch nichts unternommen.


Die Mutter der B.: 80 Jahre alt, körperlich rüstig, psychisch und kognitiv eher nicht mehr so fit, Renteneinkommen ca. 1400€, lebt in der Wohnung (70m2), die anteilig in die Erbmasse fällt. Übern Daumen gepeilt könnte die Wohnung 300-400T€ wert sein (Immobilienpreise München!), ansonsten hat sie kein Vermögen.

Zitat:
Das ganze Theater ist doch grossteils wohl entstanden weil man (die Familie) nicht will, dass Geld ans Amt zurückgezahlt werden sollteDas sollte man nicht immer übersehen.
Die Motive, die zu dieser Konstruktion des Testaments geführt haben, dürfen hier meines Erachtens durchaus unberücksicht bleiben. Nüchtern betrachtet: Wenn die Eltern ihre Wohnung so vererbt wissen wollen, dass ein Amt möglichst wenig profitiert, dann dürfen sie das mit legalen Mitteln tun. Bei einer Steuererklärung würde man ja auch niemandem vorwerfen, dass er anstrebt, möglichst wenig ans Finanzamt zahlen zu müssen.


Das Amt kann ja ohnehin seinen Ansruch ohne mein Zutun überleiten. Der Pflichtteilsanspruch wird aber höher sein als der Anspruch des Sozialamts.

Bares Geld würde an die B. vermutlich dennoch nicht fließen, da die Mutter den Pflichtteil nicht auszahlen kann und vermutlich Stundung beantragen könnte § 2331a BGB Stundung


Zitat:
Der "Schaden" der durch das Einklagen des Pflichtteils entsteht, mh..... ist es wirklich einer?
Kommt drauf an, ob man die erhebliche psychische Belastung der B. durch die Beschädigung des Familienfriedens als Schaden wertet. Sogar ein psychisch gesunder Mensch wäre doch psychisch belastet, wenn man anwaltlich gegen die geliebten Eltern vorgehen müsste, die noch dazu Zeter und Mordio rufen.


LG Annegret
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