Dies ist ein Beitrag zum Thema Attest über Geschäftsfähigkeit - Pflichtteil Erbe im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich bin mir nun fast sicher, dass die Geschäftsfähigkeit hier gar nicht so ausschlaggebenden ist, sondern die Abwägung zwischen ...
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28.03.2018, 23:36 | #21 |
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Wunsch und Wohl d. Betreuten
Hallo,
ich bin mir nun fast sicher, dass die Geschäftsfähigkeit hier gar nicht so ausschlaggebenden ist, sondern die Abwägung zwischen Wunsch und Wohl d. Betreuten. Pflichten des Betreuers ---> § 1901 BGB Zur Selbstbestimmung und der Abwägung zwischen Wunsch und objektivem Wohl zitiert btprax ein interessantes Gerichtsurteil: https: BGH-Urteil vom 22. Juli 2009 AZ XII ZR 77/06 ---> sie RdNr 22 bis 28 Zusammenfassend lege ich das so aus: Ob geschäftsfähig oder nicht - der Wunsch des Betreuten ist vorrangig gegenüber dem objektiven Wohl zu beachten, soweit (1) dieser seine Versorgungssituation nicht gefährdet (2) der B. die zugrundeliegenden Tatsachen versteht (3) der Wunsch nicht Ausdruck der Erkrankung, sondern Ausdruck einer persönl. Lebensvorstellung ist (1) --> Hier könnte man von einer Gefährdung sprechen. Erstens weiß man ja nicht, ob die Mutter die Immobilie noch verjubelt. Falls nicht - macht es zweitens rechnerisch (glaub ich) einen Unterschied ob man im ersten Zug 1/4 sichert und nach dem Tod der Mutter noch mal den Pflichtteil von 1/2 - oder ob man (so der Wunsch der B.) auf das erste Viertel verzichtet und dann im zweiten Zug beim Tod der Mutter den Pflichtteil von 1/2 geltend macht. ---> Grob schätze ich den Immobilienwert auf 300.000€ ---> Der Familienfrieden kostet mindestens ca. 19.000€, falls meine Rechnung stimmt. (2) ---> Die Betreute versteht die Angelegenheit begrenzt. - Sie versteht, dass ihre Mutter bürokratischen Stress bekommt und ihr die Freundschaft kündigen will - Sie versteht nicht, dass ihre Mutter Möglichkeiten hätte, trotzdem in der Wohnung bleiben zu können. Aber das versteht ja auch die Mutter nicht. Die Psychiaterin hat der B. nun attestiert, dass sie nur bezogen auf die Erbangelegenheit ausreichend viel versteht, dass sie weiß dass ihre Mutter Stress kriegt und eventuell die Wohnung verkaufen muss. (3) ---> Hier kann man den Wunsch der B. als selbstbestimmte Lebensvorstellung werten, den sie auch treffen würde, wenn sie psychisch gesund wäre. Auf den Pflichtteil zu verzicheten, um seine Eltern nicht zu ärgern, ist nicht unüblich. Andererseits könnte man die Angst vor dem Unmut der Mutter auch als psychotisch einwerten. ++++++ Mit beigefügtem Attest habe ich bei Gericht nun die Genehmigung zur Ausschlagung des Pflichtteils beantragt. Hilfsweise habe ich um Einsetzung eines Ersatzbetreuers gebeten, da das Betreuungsverhältnis mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu retten wäre, sollte ich gegen de Willen der B. am Familienfriede rütteln. Bin enorm gespannt wie es nun weitergeht. LG Annegret |
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