Dies ist ein Beitrag zum Thema Attest über Geschäftsfähigkeit - Pflichtteil Erbe im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Aufgabenkreise u.a. Gesundheit, Vermögenssorge ohne EiWi.
Die B. hat eine psychotische Störung (medikamentös eingestellt) und kognitive Defizite.
Die B. ...
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25.01.2018, 11:35 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Attest über Geschäftsfähigkeit - Pflichtteil Erbe
Hallo,
Aufgabenkreise u.a. Gesundheit, Vermögenssorge ohne EiWi. Die B. hat eine psychotische Störung (medikamentös eingestellt) und kognitive Defizite. Die B. hat einen Pflichtteilsanspruch gegenüber ihrer Mutter (Vater verstorben, Belinder Testament). Sie möchte ihren Pflichteil ausdrücklich nicht geltend machen, um das innige Verhältnis zur Mutter, nicht aufs Spiel zu setzen. Die Mutter droht ihr mit Kontaktabbruch. Gegen den Willen der B. muss ich den Pflichtteil nur dann geltend machen, wenn sie geschäftsunfähig wäre. Laut Betreuungsgericht soll ich bei ihrer ambulanten Psychiaterin ein aktuelles Attest zur Geschäftsfähigkeit einholen. Die Psychiaterin teilte mir mit, nicht zuständig und auch nicht in der Lage zu sein, die Geschäftsfähigkeit zu beurteilen. Kann ich in diesem Fall den Ball an das Betreuungsgericht zurückgeben zur Ermittlung der Geschäftsfähigkeit - oder muss ich einen anderen Arzt finden? LG Annegret |
25.01.2018, 12:16 | #2 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Alleine zum zukünftigen Schutz deiner Betreuten und letztendlich auch zu deinem. Zitat:
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25.01.2018, 14:28 | #3 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
Es ist natürlich einfacher wenn der Betreuer dies über den behandelnden Arzt einholt, das klappt hier jedoch nicht. Wenn kein Arzt der Betreuten zur Verfügung steht müsste das Gericht m.E. prüfen ob es ein Gutachten zur Frage der Geschäftsfähigkeit durch einen externen Gutachter einholt. Es braucht diese Infos ja auch zur Frage der Genehmigung einer Ausschlagung bzw. nicht geltend machen von Pflichtteilsansprüchen.
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25.01.2018, 19:10 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hach, Andreas so rum gedacht schliesse ich mich deiner Meinung an.
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25.01.2018, 21:45 | #5 | |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Betreuung mit Vermögensvorsorge aber ohne Eiwi? Dann ging das Gericht bei Einrichtung der Betreuung aber von Geschäftsfähigkeit aus. Hat sich seitdem etwas geändert am gesundheitlichen Zustand?
Ein ärztliches Attest finde ich bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ein wenig schwach, da müsste ein ärztliches Gutachten ran und das hat das Gericht zu beauftragen. Zitat:
Geschäftsfähigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon |
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25.01.2018, 21:48 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Ich denke noch mal ganz anders herum: Wer will denn, dass die Betreute ihr Pflichtteil geltend macht? Die Betreute ist es ja wohl nicht. Und dass man das Pflichtteil nur deshalb einfordern soll, weil und in dem Fall dass die Betreute geschäftsfähig ist, halte ich für völligen blödsinn. Wenn das Gericht die Geschäftsfähigkeit der Betreuten überprüft sehen will, bitte. Soll es den Auftrag selber erteilen. Und wenn das Gericht nur aufgrund einer festgestellten Geschäftsunfähigkeit den Pflichtteil gegen den Willen der Betreuten durchgesetzt sehen will, dann soll es das schriftlich kundtun und begründen. Als Betreuer würde ich mich da dem Willen der Betreuten verpflichtet sehen und dagegen halten. Z.B. mit einem ärztlichen Attest, dass die Durchsetzung des Pflichtteiles der seelischen Gesundheit der Betreuten schadet. Da lohnt sich doch mal ein Rechtsstreit drum, ob ein Gericht so etwas verfügen darf. Ganz unabhängig, davon, wird die Betreute wirtschaftlich benachteiligt, weil sie jetzt nur den halben Anspruch bekäme und sie dann vom späteren Erbe (ganzer Anspruch) üblicherweise ausgeschlossen ist. (Insbesondere in den "Berliner" Testamenten ist dieser Zusatz Standard, weil zuerst das hinterbliebene Ehegespons abgesichert sein soll und die Kinder erst nach dem Versterben des letzten Elternteiles erben sollen. ) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
26.01.2018, 02:31 | #7 | |||||
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Lieben Dank für Eure Antworten!
Zitat:
Ob sich ihr Gesundheitszustand seither geändert hat, kann ich nicht einschätzen, da ich sie erst seit 18 Monate betreue. Bei psychischer Belastung (wie jetzt bei der Erbsache und der drohenden Mutter) wird die B. aber stark instabil (psychotisch). Ich halte es für möglich, dass sie in ihrem jetzigen Zustand keinen geschäftsfähigen Eindruck hinterlässt. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ich mache es jetzt noch ein bisschen komplizierter, sorry: Das Sozialamt fordert mich auf, Auskunft über die Höhe des Nachlasses zu geben, um zu entscheiden, ob die B. den Pflichtteil geltend machen muss. Seit dem Erbfall war die B. ein paar Monate im Sozialhilfebezug, danach nicht mehr, da ihr Ehemann wieder berufstätig ist. Hier sehe ich aber das Sozialamt selbst in der Pflicht, den Pflichtteil (anteilig) auf sich überzuleiten und die Höhe des Nachlasses zu ermitteln. Überdies war es mir bislang nicht möglich, die Höhe des Nachlasses zu ermitteln. Ich hatte die Mutter schriftlich aufgefordert, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Sie gab an, dass sie damit überfordert sei und zu arm, um rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Anschließend rief sie mich tausend mal an, klagte über ihr hartes Leben in der Nachkriegszeit, über ihre hohen Rechnungen und Weißgottwas. Schließlich brachte sie mir als Nachlassverzeichnis ein unübersichtliches Bündel mit Kontoauszügen, Arztrechnungen, Busfahrkarten für die Fahrten ins Pflegeheim zum im Sterben liegenden Ehemann und den damaligen Kaufpreis der Immobilie ... Dieses Päckchen habe ich einem Anwalt vorgelegt, da ich mit der Mutter so nicht weiterkomme. Nun wartet der Anwalt auf seine Bevollmächtigung und die Betreute ist nicht einverstanden, dass ein Anwalt ihrer Mutter zusätzlichen Kummer bereitet. Nach Euren Ratschlägen würde ich nun erst mal weiteren Schriftwechsel mit dem Gericht führen wollen und mitteilen, dass ich verbrannte Erde hinterließe, wenn ich den Pflichtteil für die B. geltend machte bzw. weitere Schreiben zur Nachlassermittlung an die Mutter richten würde. Bereits eine diesbezüglich angestrebte Überprüfung der Geschäftsfähigkeit führte dazu, dass die B. völlig durch den Wind bei ihrer Psychiaterin vorstellig wurde. Ich rechne damit, dass sich ihr Zustand verschlechtert. Wenn ein Geschäftsunfähiger und ein Geschäftsfähiger die selbe Entscheidung aus dem selben Grund treffen (Familienfrieden) dann muss man als Betreuer nur beim Geschäftsunfähigen den Pflichtteil durchsetzen, da sein Wunsch nicht auf freier Willensbildung beruht. Dem würde doch dann die Annahme zugrunde liegen, dass die Kohle wichtiger ist als der Familienfrieden. Würde der Geschäftsunfähige sich aber für die Geltendmachung des Pflichtteils aussprechen, dann wäre doch sein diesbezüglicher Wille auch nicht frei und man könnte argumentieren, dass eventuell der Familienfrieden vorteilhafter für ihn wäre. Muss man als B. den Fokus auf die Vermögenssorge legen und mit welcher Rechtsgrundlage ... wäre doch die Frage ans Betreuungsgericht - oder? Es ist immer wieder schön, wie aus der Eingangfrage nach dem Austausch mit Euch ein ganz neues Problem wird LG Annegret |
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26.01.2018, 09:10 | #8 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Vom Pflichtteil kann nur vollständig ausgeschlossen werden wer sich schwerer Vergehen strafbar gemacht hat. Ich spiele mal den avocadus diaboli und stelle eine Gegenfrage: was ist das denn für ein "Familienfrieden" wenn es (auch) darum gehen soll die Allgemeinheit zu schädigen. Zitat:
Was sagt eigentlich die Betreute selbst dazu, evtl. unabhängig von den Drohungen der Mutter wegen einem Kontaktabbruch? Wie findet sie es denn auch nach dem Versterben der Mutter nach deren Willen vom Erbe vollständig ausgeschlossen zu sein?
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26.01.2018, 09:29 | #9 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Zitat:
Nur vorsichtshalber: Die Betreute ist hier nicht vom Pflichtteil ausgeschlossen. Vater und Mutter haben ein Testament, in dem steht "Der Längerlebende ist Alleinerbe. Die Kinder erben erst zum Schluss." Dann haben die beiden es sich anders überlegt und haben geschrieben: "Zum Schluss erbt nur der Sohn." Damit ist die Tochter/Betreute aus der Erbfolge ausgeschlossen (das dürfen sich die Eltern ja aussuchen), nicht aber vom Pflichtteil. Der Pflichtteil kann tatsächlich nur unter schwierigen Bedingungen entzogen werden.
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26.01.2018, 20:00 | #10 | ||||||||||
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Wenn die Geschäftsunfähigkeit bestätigt wird, mußt Du nach Ansicht des Gerichtes als Betreuerin das Pflichtteil nicht geltend machen. Wenn die Geschäftsfähigkeit doch bestätigt wird, und die Betreute das Pflichtteil nicht durchsetzen oder durchgesetzt haben will, dann brauchst Du es ebenfalls nicht durchsetzen. Schon mal eine Sorge weniger, weil das Ergebnis in beiden Fällen das selbe ist. Zitat:
Das hilft auch, wenn das Sozialamt allzu fordernd werden sollte. Zitat:
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Dein Rechtspfleger schreibt doch, dass Du bei dem Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit das Pflichtteil gerade nicht einfordern mußt. Es ist also & netterweise nicht so. Zitat:
- nicht dekompensieren würde (diese Sorge wäre unnötig) - ihm der Familienfrieden eher egal wäre oder - masochistisch veranlagt wäre (wenn ihm doch am Familienfrieden etwas liegen würde) - er ist doch nicht so geschäftsfähig, weil er das alles mitsamt den anstehenden Konsequenzen nicht überblickt. Zumindest sollte man in einer so verqueren Situation bei Geschäftsfähigkeit die Betreuten ihren Pflichtteilsanspruch dann selber durchsetzen lassen. Und wenn ich so einen Betreuten eigenhändig mit dem Rolli zum Nachlassgericht schieben müßte: Das Ding sollte er schon selber unterschreiben. Sonst bin ich doch der Idiot, wenn das Ding nach hinten losgeht. Da brenne ich nicht so drauf. MfG Imre
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