Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterschiedliche Vergütungsstufe bei anderen Gerichten im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Forums-Kollegen,
folgende Frage: Ich habe eine Ausbildung als Heilerziehungspflegehelfer und bin seit ca 2,5 Jahren als Berufsbetreuer nebenberuflich selbstständig. ...
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06.02.2018, 13:48 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
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Unterschiedliche Vergütungsstufe bei anderen Gerichten
Hallo Forums-Kollegen,
folgende Frage: Ich habe eine Ausbildung als Heilerziehungspflegehelfer und bin seit ca 2,5 Jahren als Berufsbetreuer nebenberuflich selbstständig. Bei "meinem Stammgericht" erhalte ich seit jeher und problemlos die Vergütungsstufe zwei, also die 33,50 €. Vor einiger Zeit bewarb ich mich in einem Nachbarlandkreis (wohne an der Grenze) als Berufsbetreuer. Der dortige Leiter der Betreuungsstelle sagte mir, dass ich wenn ich bei ihm als Berufsbetreuer eingesetzt werden würde nur die Vergütungsstufe eins erhalten würde und er mir empfiehlt deshalb keine Betreuungen dort zu übernehmen, nicht das "mein Gericht" duch Versand von Akten drauf kommt und mir künftig auch nur die geringere Vergütung zahlt. Mir ist klar, dass das Gericht über die Höhe der Vergütungsstufe entscheidet und nicht die Betreuungsstelle. Dennoch habe ich es gelassen, da ich mir unsicher war wie das Gericht entschieden würde. Nun habe ich den Fall, dass zwei meiner Betreuten in andere Landkreise zogen und die Verfahren an die jeweiligen Gerichte abgegeben werden (zwei verschiedene). Nun habe ich tatsächlich Sorge, dass diese Gerichte mir meine bisherige Vergütungsstufe nicht anerkennen. Hier meine Frage: Habt ihr Erfahrungen oder was denkt ihr: Kann ein anderes Gericht die Vergütungsstufe zwei ablehnen, wenn ich diese vom hiesigen Gericht seit Jahren bekomme? Welche Auswirkungen hätte das? Würde ich bei "meinem" Gericht in Vergütungsstufe zwei bleiben, oder würde das neue Gericht das andere informieren und können mir diese dann die Vergütungsstufe ebenfalls entziehen. Müsste ich evtl. sogar meine bisherigen Vergütungen teilweise zurückzahlen? Für eure Antworten danke ich. |
06.02.2018, 14:09 | #2 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Nutze dazu auch mal die Suchfunktion im Forum, Du bist nicht der einzige mit Unsicherheiten und/oder Bedenken in dieser Hinsicht. Zitat:
Ich hatte deshalb bereits öfter den Rat eingestellt bei Unsicherheiten trotz der längeren Wartezeit wenigstens auf Festsetzungen zu bestehen.Das schränkt eine Rückzahlungspflicht dann deutlich ein.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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06.02.2018, 14:21 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
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Danke für die Antwort. Festsetzungsbschlüsse habe ich glücklicherweise für alle meine bisherigen Vergütungen.
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06.02.2018, 14:29 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Siehe dazu hier : Stundensatz ? Betreuungsrecht-Lexikon
Zitat:
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06.02.2018, 15:11 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
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Danke auch für deine Antwort AWG. Ja dann bin ich schon mal froh die Festsetzungsbeschlüsse zu haben. Nach deinem Link sehe ich aber eigentlich auch schon eindeutig Vergutungsstufe zwei als gerechtfertigt. Es ist eine Ausbildung mit Abschluss und die pädagogischen Kenntnisse gehen meines Erachtens über das Durschnittliche deutlich hinaus.
Na ja, jetzt warte ich mal ab, vlt läuft ja alles problemlos durch. |
07.02.2018, 08:06 | #6 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Unterschiedliche Landkreise können nicht nur unterschiedliche Amtsgerichte, sondern auch unterschiedliche Landgerichte bedeuten.
Falls Du der Ansicht bist, dass die Vergütungsstufe zwei das Minimum Deiner Ansprüche bedeutet, dann bitte um einen rechtsmittelfähigen Beschluss und lege dann Rechtsmittel ein. Ggfs. stellt das übergeordnete Landgericht ja fest, dass das Amtsgericht mit seiner Ansicht falsch lag. Und nein, nur weil A Dir 33,50€ gibt und B über 27,00€ nicht hinauswill, bedeutet das nicht, dass A alles über 33,50€ zurückfordert / zurückfordern kann.
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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11.02.2018, 00:23 | #7 |
Neuer Gast
Registriert seit: 09.02.2018
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