Dies ist ein Beitrag zum Thema Blindengeld/Pflegegeld->Verhinderungspflege im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen !
Wäre einer von Euch so nett zu prüfen ob mein folgendes Verständnis richtig ist ?
Ich habe ...
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07.02.2018, 07:40 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Blindengeld/Pflegegeld->Verhinderungspflege
Guten Morgen !
Wäre einer von Euch so nett zu prüfen ob mein folgendes Verständnis richtig ist ? Ich habe die Betreuung einer vollständig erblindeten jungen Frau übernommen. Sie lebt in einer betreuten Wohngruppe und erhält Leistungen/Blindengeld vom LVR. 2013 wurde sie vom MDK in Pflegestufe I mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz eingestuft. Eine Pflege in dem Sinne ist nicht notwendig, Pflegegeld wird nicht gezahlt ( dies würde auch zu einer Kürzung des Blindengeldes führen womit meine Betreute in Summe weniger Leistung erhalten würde ) Nun wollte ich für eine begleitete Reise Verhinderungspflege abrufen. Dies wurde abgelehnt mit der Begründung das kein Pflegegeld gezahlt wird. Nun möchte ich Widerspruch einlegen. Pflege muss nicht geleistet werden, wohl kann ich die Verhinderungspflege für Betreuung / Begleitung abrufen. Das ist doch richtig so, oder ?? Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung. Ich wünsche allseits einen schönen Tag, Rose |
07.02.2018, 10:22 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Rose, da sie kein Pflegegeld erhält: ist sie von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 1 übergeleitet worden?
Verhinderungspflege gibt es meines Wissens erst ab Pflegegrad 2 und es muss eine Pflegeperson geben (Hinweis Pflegegeld), die bei der Pflege verhindert ist. Vielleicht meinst du die zusätzlichen Betreuungs-und Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI? Hier solltest du bei der Kasse fragen, wieviel sich angesammelt hat und ob die geplante Reise anerkannt ist. D. h. vor Reisebuchung die Zusage der Kasse einholen, dass Entlastungsleistungen dafür verwendet werden können. Entweder tritt der Betroffene dann in Vorlage und reicht die Rechnung anschließend zur Erstattung im Rahmen der Entlastungsleistungen ein oder es muss an den Erbringer eine Abtretungserklärung gemacht werden. |
08.02.2018, 14:26 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 30.10.2016
Beiträge: 51
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Hallo Rose40,
ich unterstelle, dass Deine Betreute mit PS 1 und eingeschränkter Alltagskompetenz in den Pflegegrad 3 übergeleitet wurde. Damit wäre prinzipiell ein Anspruch auf Verhinderungspflege gegeben. Aber: da Deine Betreute in einer professionell geführten betreuten Wohngruppe lebt, ist eine entscheidende Voraussetzungen, nämlich die Verhinderung einer Pflegeperson (Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte oder sonstige Personen), die den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig(!) in der Häuslichkeit pflegt, nicht gegeben und ein Anspruch auf VHP besteht leider nicht. Die VHP ist ja auch nicht originär für Urlaubsreisen etc. vorgesehen, sondern dient der Entlastung von pflegenden Angehörigen. Insofern ist die Aussage der Pflegekasse richtig, die Begründung (vorher kein Pflegegeld gezahlt) aber falsch. Gruß Oliver |
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