Dies ist ein Beitrag zum Thema Zustellungsfristen Beschluss durch Gericht? im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
ich bin mir nicht im Klaren, wie ich damit umgehe. Jedenfalls ärgert mich folgender Umstand:
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09.03.2018, 13:47 | #1 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Zustellungsfristen Beschluss durch Gericht?
Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
ich bin mir nicht im Klaren, wie ich damit umgehe. Jedenfalls ärgert mich folgender Umstand: ich habe mich mit einem Betreuerwechsel auf Wunsch des Betreuten einverstanden erklärt. Nun teilt mir der Betreute mit, dass ihm der Beschluss vom 20.02.2018 (!!) seit heute vorliege. Er schickte mir eine Kopie, daraus geht meine korrekte Adresse hervor. Mir liegt noch kein Beschluss vor. Da ich davon ausgehe, dass ich die Tage zwischen 20.02. und 09.03. nicht vergütet bekommen und ich dauernd in seinem Fall zeitintensiv beschäftigt bin/war, frage ich Euch: gibt es denn Zustellungsfristen, wann spätestens ein Beschluss des Gerichts zur Post gehen muss?? Schöne Grüße Klima |
09.03.2018, 14:10 | #2 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
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Wurde im Beschluss denn überhaupt sofortige Wirksamkeit angeordnet, und wenn ja, wann wurde der Beschluss an die Geschäftsstelle übergeben?
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09.03.2018, 14:20 | #3 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Hallo FFB,
mir liegt nur die erste Seite des Beschlusses abfotografiert vor, daraus ergeben sich keine Daten für Deine Fragen. Bedeutet es denn, dass ohne Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ich Betreuer bis zu dem Tage bin, an dem mir der Beschluss zugestellt wurde? Und ich eben auch über den Zeitraum bis Eingang Beschluss meine Vergütung abrechne? Dann wäre alles so weit gut, ich ging vom Beschlussdatum als Stichtag aus. Danke. Grüße Klima |
09.03.2018, 14:31 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
so langsam sollten sich die Regelungen des § 287 FamFG doch rumgesprochen haben.
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09.03.2018, 14:34 | #5 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
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Ohne sofortige Wirksamkeit wird der Beschluss erst mit Bekanntgabe an den Betreuer wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG).
Ist dagegen sofortige Wirksamkeit angeordnet (das steht ausdrücklich im Beschluss), dann ist normalerweise die Übergabe an die Geschäftsstelle entscheidend, und dieser Zeitpunkt müsste wiederum auf dem Beschluss vermerkt sein (§ 287 Abs. 2 FamFG). |
14.03.2018, 14:51 | #6 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 09.02.2018
Ort: Bochum, Büro ist in Bochum und die Betreuten in Recklinghausen :-)
Beiträge: 59
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sofortige Wirksamkeit
Also ich will Dich ja nicht verrückt machen, aber:
ich übernheme derzeit jede Menge Betreuungen von meiner Kollegin und die wurden alle am selben Tag des Beschlusses wirksam. Ich fürchte du hast dann, aus deiner Sicht, um sonst noch Arbeit investiert. |
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