Dies ist ein Beitrag zum Thema Gilt Einwilligungsvorbehalt im Ausland? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forenteilnehmer,
ich betreue einen jungen Mann - dessen Wohlverhaltensphase im Verbraucherinsolvenzverfahren noch ein paar Jahre läuft - , der ...
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29.03.2018, 16:38 | #1 |
Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Gilt Einwilligungsvorbehalt im Ausland?
Liebe Forenteilnehmer,
ich betreue einen jungen Mann - dessen Wohlverhaltensphase im Verbraucherinsolvenzverfahren noch ein paar Jahre läuft - , der mal wieder auf die Vorteile eines Einwilligungsvorbehaltes vertraut und sich unlängst - selbstredend ganz aus Versehen - bei diversen kostenpflichtigen Sexdate-Internetplattformen angemeldet hat. Kohle hat er natürlich keine. Jetzt kam er mit einem Packen Mahnungen und Anwaltsschreiben mit der Bitte, dies doch für ihn zu erledigen...Klar, immer wieder gerne! Die betreffenden Betreiberfirmen sitzen allerdings teilweise in der Schweiz. Ich konnte leider nicht herausfinden, ob der deutsche Einwilligungsvorbehalt auch Verträge, die der Betreute bei Firmen mit Sitz im Ausland abschließt, schwebend unwirksam macht, solange ich nicht zustimme. Hatte jemand schon mal diesen Fall bzw. weiß das jemand? Danke und viele Grüße, Anni |
29.03.2018, 16:51 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 697
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Ich denke, so pauschal kann man das nicht beantworten. Da gibt es keine eindeutige Rechtssprechung. Es gibt zwar Urteile, die den Gerichtsstand dort sehen, wo der Verbraucher sitzt, aber so einfach scheint das dann doch nicht zu sein.
Im Zweifel würde ich denen mitteilen, dass hier ein Einwilligungsvorbehalt nach deutschem Recht besteht und die Verträge schwebend unwirksam sind. Evtl. hilft auch der Hinweis, dass der Betreute auch nicht zahlungsfähig ist. Und dann abwarten.... Sollte ein Mahnverfahren nach deutschem Recht eingeleitet werden, wird spätestens im Widerspruchsverfahren die Karte des Einwilligungsvorbehalts gezogen. |
06.04.2018, 18:21 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
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Der Betreute hat auf deutschem Boden vermeintlich einen Vertrag abgeschlossen.
Er bedarf für jede Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft aber dessen Einwilligung, §§ 105 I, 104 Nr.2, 1903 BGB. Ergo ist kein Vertrag abgeschlossen worden, da Deine Einwilligung fehlt. Ich würde dem Anbieter, wenn Adresse bekannt, aber noch zeitnah mitteilen, dass ich nicht einwilligen werde. |
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