Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögen Mündelsicher anlegen ? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Zitat von Imre Holocher
Moin moin
Im Prinzip schon. Oder gibt es eine Anlage, die mündelsicher ist und mehr ...
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02.04.2018, 21:46 | #11 | |
Stammgast
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Beiträge: 698
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Aber ob man sich als Betreuer die Mühe machen möchte? Die HSH Nordbank ist Mitgliedsinstitut der Sparkassen-Finanzgruppe. Die Sparkassen-Finanzgruppe verfügt über ein institutsbezogenes Sicherungssystem. Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe schützt Einlagen bei einer Sparkasse, einer Landesbank und Landesbausparkasse. Sollte die Mitgliedschaft der HSH Nordbank im DSGV zu einem heute nicht bekannten Zeitpunkt (jedoch frühestens am 28.02.2018) enden, besteht die Mitgliedschaft im Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe (Gemäß § 94 Abs. 4 der Rahmensatzung) für zwei weitere Jahre fort, d. h. bis mindestens 28.02.2020. Die Institutssicherung der SFG bleibt für die HSH Nordbank für diesen Zeitraum bestehen. |
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03.04.2018, 10:53 | #12 | ||||
Stammgastanwärter
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Beiträge: 491
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In ähnlicher Weise vermittelt neuerdings auch die Deutsche Bank Festgelder bei anderen Banken (Deutsche Bank ZinsMarkt). Selbst wenn die jeweilige Bank im Prinzip mitmacht, bliebe immer noch der Rechtspfleger zu überzeugen, dass es sich bei der Konstruktion um eine einwandfreie mündelsichere Geldanlage handelt. |
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03.04.2018, 13:18 | #13 |
Stammgastanwärter
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Beiträge: 492
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Auch wenn offensichtlich überwiegend die Auffassung besteht, die Anlegung der 10.000,00 EUR auf dem bestehenden Sparbuch sei genehmigungspflichtig, kann ich mich dieser rechtlichen Bewertung weiterhin nicht anschließen.
Selbstverständlich sind die entsprechenden §§ zu beachten. § 1810 BGB lautet: Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. Auch wenn das bereits bestehende Sparbuch vor Einrichtung der Betreuung bestanden hat und somit nicht ausdrücklich vom Betreuungsgericht genehmigt wurde, handelt es sich hierbei um eine Anlage, die das Betreuungsgericht nicht beanstanden kann, da der Wille des zu Betreuenden - der diese Form der Anlage gewählt hat - für das Gericht bindend ist. Aufgrund der bereits der bestehenden Anlage ist davon auszugehen, dass der zu Betreuende weiteres Geld, das er nicht für seinen Lebensunterhalt benötigt, ebenfalls auf dem Sparbuch anlegt. Besonders hinweisen möchte ich auch darauf, dass der § 1810 BGB nicht zwingend die Genehmigung des Betreuungsgerichtes vorschreibt, sondern es sich hierbei um eine "Soll-Bestimmung" handelt. Da die Anlage als solche zweifelsfrei genehmigungsfähig ist und den in §§ 1806 ff BGB genannten Bedingungen entspricht, ist eine Genehmigung für jeden weiteren auf das Sparbuch eingezahlten Geldbetrag nicht erforderlich. Wollte man jede neue Einzahlung auf eine Sparbuch zu einer genehmigungspflichtigen Anlage machen, wäre für jede weitere Umbuchung auf das Sparbuch eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes erforderlich. Es gibt ja Betreuungsfälle, bei denen die laufenden Einnahmen des zu Betreuenden die Ausgaben übersteigen und - sofern keine unvorhersehbaren Ausgaben zu tätigen sind - immer wieder Beträge verzinslich angelegt werden können. (Beispiel: der zu Betreuende besitzt 5 Mietshäuser mit insgesamt 20 Wohnung, Mieteinnahmen pro Monat 12.000,00 EUR). Es kann aber durchaus sein, dass größere Beträge für Unterhaltungs-/Reparaturarbeiten erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund kann man nicht sagen, ob mtl. 5.000,00 EUR oder möglicherweise gar nichts gespart werden kann. Wenn ich mich jetzt noch damit befasse, wie die Rechtsnorm des § 1810 BGB auszulegen ist, kann ich nur zu dem Ergebnis kommen, dass keine Genehmigung für diese Anlage erforderlich ist. Ich bin gerne bereit meine Rechtsauffassung zu korrigieren, wenn mir jemand Gerichtsentscheidungen benennen kann, in denen die Genehmigungspflicht für diese Fälle der Anlage (Umbuchung auf ein bestehendes Sparkonto) bejaht wurde. Geändert von Schnieder (03.04.2018 um 13:25 Uhr) |
04.04.2018, 11:18 | #14 | |||||
Stammgastanwärter
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Von daher kann sich der Rechtspfleger, wenn er hinterher davon erfährt, eine nachträgliche Genehmigung praktisch auch sparen. Zitat:
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Die Genehmigungspflicht fällt auch nicht deswegen weg, weil ein Geschäft zweifelsfrei genehmigungsfähig ist. Die Genehmigung wird in solchen Fällen halt problemlos erteilt. |
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