Dies ist ein Beitrag zum Thema Beschränkung des Vermögensverzeichnisses im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Anstaltsangehörige ,
in einem hier schon vorgestelltem Fall bin ich tatsächlich weitergekommen.
Aber eines ...
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05.04.2018, 13:28 | #1 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 30.04.2017
Beiträge: 58
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Beschränkung des Vermögensverzeichnisses
Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Anstaltsangehörige , in einem hier schon vorgestelltem Fall bin ich tatsächlich weitergekommen. Aber eines muss ich dazu noch fragen: "Im Hinblick auf das ordnungsgemäße Nachlassverzeichnis kann das Vermögensverzeichnis auf das originäre Vermögen der Betroffenen bei Betreuungsbeginn beschränkt werden.", (Rechtspflegerantwort auf Eröffnungs-VV). Ich meine die Antwort zu kennen, aber ich lerne so viel in diesem Fall, da würde ich mich über eine zweite Meinung sehr freuen. Wenn jemand erbt, dann geht doch Alles in das Vermögen der Betroffenen über oder nicht? Und das ab Todestag des Erblassers oder nicht? (Anmerkung: Erbe angenommen, werthaltig, Alles schön) Und daran ändert sich doch auch nichts am Tag des Betreuungsbeginn oder etwa doch? Auch wenn alle Schulden des Erblassers (noch offene Kredite, Rechnungen usw.) durch das Erbe gedeckt sind, müssen die doch bei der Betroffenen erscheinen. Eigentum verkauft sich nicht über Nacht, auch wenn das bald erledigt ist. (Anmerkung: Stichtag Nachlassverzeichnis im Oktober 2017 und Betreuungsbeginn Erbnehmer Dezember 2017). Und JA, das VV beginnt erst mit der Betreuung, hab ich nicht verwechselt. Bin ich hier zu störrisch oder ist das tatsächlich möglich, dass ich die Erbmasse "verschwinden" lasse? Außerdem wird um ein neues Eröffnungs-VV gebeten. MfG Euer Seb |
05.04.2018, 18:37 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wir sind hier keine "Anstalt" und ich verstehe deine Fage nicht wirklich richtig.
Kannst du das nochmal anders formulieren oder du musst warten ob es an mir liegt und andere verstehen können was dein Anliegen ist.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
05.04.2018, 19:29 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Der Rechtspfleger hat ja geschrieben, wie er es haben will: VV zu Betreuungsbeginn so, wie das Vermögen zum Stichtag war. Wenn der Betreute etwas erbt, dann mag der Erbfall (Todestag) schon vor dem Betreuungsbeginn gewesen sein, aber der Nachlass fließt zumindest buchhalterisch erst später (nach Betreuungsbeginn) den Konten / dem Vermögen des Betreuten zu. Allerdings wird der Rechtspfleger wissen wollen, was es zu erben gab und wie weit sich der Wert des Erbes bis zum buchhalterischen Zufluss auf das Konto/Vermögen des Betreuten geändert hat. Übersetzung: - Am Todestag war der Nachlass Summe X - danach wurden noch Lebendkosten, Bestattung etc., evtl. Schulden oder sonst noch was davon bezahlt - dann verbleibt Summe Y, die dem Konto/Vermögen des Betreuten zufließt. Über die Ausgaben gesondert Buchführen und bei der Rechnungslegung beifügen. Dann weiß der Rechtspfleger wie hoch der Nachlass zum Todestag war und was bzw. warum ggf. eine andere Summe zum Datum des Geldeinganges bei dem Betreuten war. Das sollte für das Betreuungsgericht transparent sein und dementsprechend genügen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
05.04.2018, 21:19 | #4 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 30.04.2017
Beiträge: 58
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Hallo Imre,
Danke für die Erklärungen. Dann werde ich das halt ändern müssen. Nur gut, dass ich mit copy und paste Alles verschieben kann. Mich ärgert daran sehr, dass ich die beiden Vermögen (Erbmasse & Betreutenvermögen) klar getrennt (eindeutige Zuordnung mit Einzelposten) in eine Übersicht gemacht habe. Als eine Aufstellung zu führen, muss ich zwei machen und zum Schluss mit einer Buchungsposition das Erbe übertragen. Meiner Meinung nach könnte sich der Rechtspfleger hier Papier und Arbeit sparen. Naja, zurück ans Werk. Nochmals Danke. LG Seb |
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