Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögenssorge/Eigenanteil Pflegeheim im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
ich bin Hendrik und habe mich unter "Vorstellungen" schon kurz angemeldet
Ich bin seit ca. 3 Monaten für ...
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03.05.2018, 09:45 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 02.05.2018
Beiträge: 3
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Vermögenssorge/Eigenanteil Pflegeheim
Guten Morgen,
ich bin Hendrik und habe mich unter "Vorstellungen" schon kurz angemeldet Ich bin seit ca. 3 Monaten für meine Mutter als Betreuer eingesetzt. Soweit, so gut. Ich habe diverse Aufgabenbereiche erteilt bekommen, warte jedoch noch auf die Vermögenssorge, die ich jedoch beim Amtsgericht beantragt habe. Nun zu meiner Frage an die Wissenden. Ich habe die erste Rechnung für den Eigenanteil an den Pflegeheimkosten für die Monate April und Mai von der Einrichtung erhalten. Ich habe weder Kontovollmacht noch anderweitige Befugnisse, was das Konto/Vermögen meiner Mutter betrifft. Ich gehe davon aus, dass wenn ich die Vermögenssorge erteilt bekomme, ich auf ihr Girokonto zurückgreifen kann, um z.B. ein SEPA-Mandat für den Einzug der Pflegeheimkosten erteilen zu können?! Nun zur momemtan wichtigsten Frage: gehe ich jetzt in Vorkasse und bezahle die erste Rechnung(und eventuell auch folgende, weil das Amtsgericht sich vielleicht Zeit lässt), kann ich mir das Geld dann später problemlos vom Konto meiner Mutter zurückholen?? Vielen Dank Sky1312 |
03.05.2018, 09:51 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2016
Ort: Würzburg
Beiträge: 104
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Würde ich nicht machen, sondern warten, bis der Aufgabenkreis da ist.
Das Heim muss leider warten. Wenn man denen das Problem glaubhaft schildert, geht das auch. |
11.05.2018, 08:50 | #3 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Das Heim muss warten und wird dies auch nach Schilderung des Problems tun.
Solltest Du den Betrag vorstrecken wollen: Damit gewährst Du der Betreuten ein Darlehn. Ein Darlehn ist genehmigungspflichtig, § 1822 Ziff. 8 BGB. Wenn die Betreute nicht selbst handeln kann, muss ein Betreuer für sie handeln. Du kannst in diesem Fall nicht als Betreuer agieren, da Du sowohl Darlehnsgeber als auch (Vertreter des) Darlehnsnehmer(s) bist, § 181 BGB. Also braucht es für dieses Rechtsgeschäft einen Ergänzungsbetreuer. Dieser muss dann einen Darlehnsvertrag mit Dir schließen und das Gericht muss diesen Vertrag genehmigen. Die Bestellung des Ergänzungsbetreuers wird ca. 4 Wochen, die Genehmigung weitere 4 Wochen in Anspruch nehmen. Ich denke, das Heim kann warten.
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11.05.2018, 14:52 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Vielleicht liege ich auch falsch, aber ich hätte folgende Idee:
Könnte man die Unterschrift unter dem Sepa-Lastschriftmandat nicht unter dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten ansehen? Ich habe zwar noch nie einen Vertrag für ein Pflegeheim gesehen, aber wenn in dem Vertrag ein Sepa-Lastschriftmandat enthalten wäre, könnte man das als Betreuer unter dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten mit unterschreiben? |
12.05.2018, 09:07 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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zu Michael77
Mit deiner Idee liegst du leider falsch. Ein Lastschriftmandat fällt definitiv nicht unter "Wohnungsangelegenheiten" sondern unter den AK "Vermögenssorge" Grüß Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen. Erich Kästner |
14.05.2018, 11:50 | #6 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 02.05.2018
Beiträge: 3
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Ich danke Euch für Eure guten Ratschläge und werde auf die Erteilung der Vermögenssorge durch das zuständige Amtsgericht warten.
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