Barbetragskonto nach Kündigung des Heimvertrages
Meinem Sohn wurde zum 15.4. der Heimvertrag gekündigt, die Kostenzusage des Kostenträgers endet mit dem selben Datum. Ich bin Mutter und gesetzliche Vertreterin und bevor ich dort im Heim lange herumfrage, würde ich gern die Rechtslage dazu wissen. Steht dieses Geld noch meinem Sohn zu, kann er es quasi 'mitnehmen', also abheben? Denn es handelt sich ja sozusagen um angesparte bzw. nicht verbrauchte Mittel der vergangenen Jahre.
Viele Grüße Beate |
Hallo,
mir würde erst einmal kein Grund einfallen warum das Geld nicht mitgenommen werden könnte. Es ist ja der Barbetrag des Betreuten, den er sich sicherlich für eine Anschaffung aufgehoben hat. Kontoverbindung mitteilen auf die es überwiesen werden soll und gut ist es. |
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Was sich insegsamt, also auch aus den Vormonaten, auf dem Barbetragskonto befindet- siehe Andreas.:a040: |
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Barbetrag/Bekleidungspauschale sind am 1.5. erneut in voller Höhe auf sein Konto überwiesen worden. Muß mein Sohn also jetzt damit rechnen, diese Leistungen zurück zahlen zu müssen? |
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Es wäre ratsam den Kostenträger mal darauf hinzuweisen, dass der Vertrag gekündigt wurde und dass dein Sohn nicht mehr dort lebt. Ist eigentlich Sache des Heims aber........ |
Dem Kostenträger ist bekannt, daß mein Sohn nicht mehr dort lebt und das Disaster vom letzten Jahr war der Grund, warum die Kostenzusage dieses Mal so schnell zurückgezogen wurde.
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Mittlerweile weiß ich, daß meinem Sohn die Grundsicherung für diese Zeit selbst zugestanden hätte, und ich hoffe inständig, daß das in diesem Falle auch noch nachträglich klappt. :motz: |
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Wie ich mittlerweile weiß, lag dies an damals noch gültigen Kostenzusage. Nun habe ich aber die schriftliche Mitteilung des Kostenträgers, daß diese zum Zeitpunkt des Auszuges zurückgenommen wurde. Kennt jemand die Rechtslage bzw. weiß, an wen ich mich wenden soll? Darf der Betreute den Barbetrag für diese 3 Monate behalten, oder muß ich damit rechnen, daß eine Nachforderung vom Heim kommt? Auch hätte er meines Erachtens Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Heimkosten, die ihm für diesem Zeitraum automatisch von seinem Gehalt abgezogen wurden. :n060: |
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Diese 3 Monate werde, da keine Kündigung vorlag, wahrscheinlich wie ein KH Aufenthalt gewertet. D.h. das Heim konnte den Platz in der Zeit nicht weiter belegen und üblicherweise zahlt der Kostenträger dafür, nämlich längere Abwesenheit, weniger an das Heim. Der Anspruch auf Barbetrag und KLeidergeld bleibt aber erhalten. Wenn in deinem Fall jetzt der Kostenträger für diese dreimonatige Abwesenheit nichts an die Einrichtung gezahlt hat entfällt auch der Barbetrag. Dann hätte andererseits aber bei erneuter Aufnahme auch ein neuer Antrag gestellt werden müssen? Zitat:
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Wenn ich dich richtig verstanden habe hast du deinen Sohn aus der Einrichtung genommen und es gab eine Kündigung. Nun gibt es einen wirksamen Bescheid des Kosteträgers der die Kündigung zum Zeitpunkt des Auszuges feststellt. Damit gibt es natürlich danach keinen Anspruch mehr auf den Barbetrag und die Bekleidungsbeihilfe. Ebensowenig kann natürlich ein Eigenkostenanteil für die Heimunterbringung für diesen Zeitraum abgezogen werden. Der Leebensunterhalt hätte ab dem Auszug bereits bei einem anderen Kostenträger beantragt werden müssen. Ist dies unterlassen worden hätte der Betreuer dem Betreuten einen Schaden verursacht und wäre ersatzpflichtig. |
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Das erste Mal hat die Mutter den Sohn einfach aus der Einrichtung mit nach Hause genommen. Das wurde dem Kostenträger nicht gemeldet- weder von der Mutter noch von der Einrichtung. Bei Bekannt-Werden des damaligen "Auszugs" hat der Kostenträger rückwirkend die Kostenzusage zurückgenommen.(?) Der zweite Auszug erfolgte regulär mit Kündigung, Bekanntmachung und allem aber da kam trotzdem im Folgemonat (Mai) noch der Barbetrag auf das Konto des Sohnes. Das mit der Grundsicherung beim ersten Auszug könnte strittig werden. Hier (Darmstadt) setzen sich Heimkosten zusammen aus: Grusi + LWV. Die Grusi geht direkt an den LWV. Wenn der LWV seine Kostenzusage für diesen Zeitraum nachträglich zurückzieht bestand ja einerseits zweifelsfrei ein Anspruch aber wurde an den "Falschen" ausgezahlt. Dieser müsste letztendlich erstatten. Die Frage ist, nur an wen? An den Sohn da der Bedarf ja bekannt war (allerdings ohne eigenen Antrag) und wo auch ein Antrag vorlag. Oder an die Grusi Abteilung da die Bedingungen sich geändert hatten und das aber nicht mitgeteilt wurde? Ich finde hier eine rechtliche Einschätzung schwierig weshalb ich immer noch zu einem Anwalt tendieren würde. Zumal es auch darum gehen wird, wer hat wann, was versäumt wem mitzuteilen. |
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