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Barbetragskonto nach Kündigung des Heimvertrages

Dies ist ein Beitrag zum Thema Barbetragskonto nach Kündigung des Heimvertrages im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Meinem Sohn wurde zum 15.4. der Heimvertrag gekündigt, die Kostenzusage des Kostenträgers endet mit dem selben Datum. Ich bin Mutter ...


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Alt 17.05.2018, 13:02   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 50
Standard Barbetragskonto nach Kündigung des Heimvertrages

Meinem Sohn wurde zum 15.4. der Heimvertrag gekündigt, die Kostenzusage des Kostenträgers endet mit dem selben Datum. Ich bin Mutter und gesetzliche Vertreterin und bevor ich dort im Heim lange herumfrage, würde ich gern die Rechtslage dazu wissen. Steht dieses Geld noch meinem Sohn zu, kann er es quasi 'mitnehmen', also abheben? Denn es handelt sich ja sozusagen um angesparte bzw. nicht verbrauchte Mittel der vergangenen Jahre.

Viele Grüße
Beate
BeateDA ist offline  
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Alt 17.05.2018, 13:09   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Hallo,
mir würde erst einmal kein Grund einfallen warum das Geld nicht mitgenommen werden könnte.

Es ist ja der Barbetrag des Betreuten, den er sich sicherlich für eine Anschaffung aufgehoben hat.
Kontoverbindung mitteilen auf die es überwiesen werden soll und gut ist es.
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agw ist offline  
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Alt 17.05.2018, 21:57   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Meinem Sohn wurde zum 15.4. der Heimvertrag gekündigt, die Kostenzusage des Kostenträgers endet mit dem selben Datum.
D.h. im Klartext, es wird für den Monat April nur die Hälfte des Barbetrags vom Kostenträger gezahlt.
Was sich insegsamt, also auch aus den Vormonaten, auf dem Barbetragskonto befindet- siehe Andreas.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 30.05.2018, 18:37   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 50
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
D.h. im Klartext, es wird für den Monat April nur die Hälfte des Barbetrags vom Kostenträger gezahlt.

Barbetrag/Bekleidungspauschale sind am 1.5. erneut in voller Höhe auf sein Konto überwiesen worden. Muß mein Sohn also jetzt damit rechnen, diese Leistungen zurück zahlen zu müssen?
BeateDA ist offline  
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Alt 30.05.2018, 19:00   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Muß mein Sohn also jetzt damit rechnen, diese Leistungen zurück zahlen zu müssen?
Ja, wenn er kein Heimbewohner mehr ist.


Es wäre ratsam den Kostenträger mal darauf hinzuweisen, dass der Vertrag gekündigt wurde und dass dein Sohn nicht mehr dort lebt. Ist eigentlich Sache des Heims aber........
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michaela mohr ist offline  
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Alt 30.05.2018, 19:20   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 50
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Dem Kostenträger ist bekannt, daß mein Sohn nicht mehr dort lebt und das Disaster vom letzten Jahr war der Grund, warum die Kostenzusage dieses Mal so schnell zurückgezogen wurde.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ist eigentlich Sache des Heims aber........
Siehe oben - das hatte das Heim letztes Jahr schon einmal versäumt, denn da hatte man meinen Sohn auch in eine völlig unpassende Wohnform gesteckt und wenn ich ihn nicht zu mir nach hause geholt hätte, wäre er Dauerpatient in der Psychiatrie geworden. Und auch während diesem Vierteljahr zu hause flossen pünktlich zum 1. jeden Monats Barbetrag und Bekleidungspauschle auf sein Konto.......

Mittlerweile weiß ich, daß meinem Sohn die Grundsicherung für diese Zeit selbst zugestanden hätte, und ich hoffe inständig, daß das in diesem Falle auch noch nachträglich klappt.
BeateDA ist offline  
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Alt 14.07.2018, 19:21   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 50
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Zitat:
Zitat von BeateDA Beitrag anzeigen
Und auch während diesem Vierteljahr zu hause flossen pünktlich zum 1. jeden Monats Barbetrag und Bekleidungspauschle auf sein Konto.......

Wie ich mittlerweile weiß, lag dies an damals noch gültigen Kostenzusage. Nun habe ich aber die schriftliche Mitteilung des Kostenträgers, daß diese zum Zeitpunkt des Auszuges zurückgenommen wurde.

Kennt jemand die Rechtslage bzw. weiß, an wen ich mich wenden soll? Darf der Betreute den Barbetrag für diese 3 Monate behalten, oder muß ich damit rechnen, daß eine Nachforderung vom Heim kommt? Auch hätte er meines Erachtens Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Heimkosten, die ihm für diesem Zeitraum automatisch von seinem Gehalt abgezogen wurden.

Geändert von BeateDA (14.07.2018 um 19:29 Uhr)
BeateDA ist offline  
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Alt 15.07.2018, 07:36   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
denn da hatte man meinen Sohn auch in eine völlig unpassende Wohnform gesteckt und wenn ich ihn nicht zu mir nach hause geholt hätte, wäre er Dauerpatient in der Psychiatrie geworden. Und auch während diesem Vierteljahr zu hause flossen pünktlich zum 1. jeden Monats Barbetrag und Bekleidungspauschle auf sein Konto.......

Diese 3 Monate werde, da keine Kündigung vorlag, wahrscheinlich wie ein KH Aufenthalt gewertet. D.h. das Heim konnte den Platz in der Zeit nicht weiter belegen und üblicherweise zahlt der Kostenträger dafür, nämlich längere Abwesenheit, weniger an das Heim.

Der Anspruch auf Barbetrag und KLeidergeld bleibt aber erhalten.


Wenn in deinem Fall jetzt der Kostenträger für diese dreimonatige Abwesenheit nichts an die Einrichtung gezahlt hat entfällt auch der Barbetrag.
Dann hätte andererseits aber bei erneuter Aufnahme auch ein neuer Antrag gestellt werden müssen?


Zitat:
Kennt jemand die Rechtslage bzw. weiß, an wen ich mich wenden soll?
Bei dem ganzen Durcheinander wendest du dich am besten an einen Anwalt mittels Beratungshilfeschein.
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Alt 15.07.2018, 08:02   #9
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
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Zitat:
Mittlerweile weiß ich, daß meinem Sohn die Grundsicherung für diese Zeit selbst zugestanden hätte, und ich hoffe inständig, daß das in diesem Falle auch noch nachträglich klappt.
Nachträglich gibt es in der Sozialhilfe kein Geld,das hätte ab Änderung der Sachlage beantragt werden müssen.

Wenn ich dich richtig verstanden habe hast du deinen Sohn aus der Einrichtung genommen und es gab eine Kündigung. Nun gibt es einen wirksamen Bescheid des Kosteträgers der die Kündigung zum Zeitpunkt des Auszuges feststellt.
Damit gibt es natürlich danach keinen Anspruch mehr auf den Barbetrag und die Bekleidungsbeihilfe. Ebensowenig kann natürlich ein Eigenkostenanteil für die Heimunterbringung für diesen Zeitraum abgezogen werden.

Der Leebensunterhalt hätte ab dem Auszug bereits bei einem anderen Kostenträger beantragt werden müssen. Ist dies unterlassen worden hätte der Betreuer dem Betreuten einen Schaden verursacht und wäre ersatzpflichtig.
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agw ist offline  
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Alt 15.07.2018, 09:44   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Wenn ich dich richtig verstanden habe hast du deinen Sohn aus der Einrichtung genommen und es gab eine Kündigung
Huch, ich hatte das anders gelesen:
Das erste Mal hat die Mutter den Sohn einfach aus der Einrichtung mit nach Hause genommen. Das wurde dem Kostenträger nicht gemeldet- weder von der Mutter noch von der Einrichtung.
Bei Bekannt-Werden des damaligen "Auszugs" hat der Kostenträger rückwirkend die Kostenzusage zurückgenommen.(?)


Der zweite Auszug erfolgte regulär mit Kündigung, Bekanntmachung und allem aber da kam trotzdem im Folgemonat (Mai) noch der Barbetrag auf das Konto des Sohnes.


Das mit der Grundsicherung beim ersten Auszug könnte strittig werden. Hier (Darmstadt) setzen sich Heimkosten zusammen aus: Grusi + LWV. Die Grusi geht direkt an den LWV.
Wenn der LWV seine Kostenzusage für diesen Zeitraum nachträglich zurückzieht bestand ja einerseits zweifelsfrei ein Anspruch aber wurde an den "Falschen" ausgezahlt. Dieser müsste letztendlich erstatten.

Die Frage ist, nur an wen?

An den Sohn da der Bedarf ja bekannt war (allerdings ohne eigenen Antrag) und wo auch ein Antrag vorlag. Oder an die Grusi Abteilung da die Bedingungen sich geändert hatten und das aber nicht mitgeteilt wurde?


Ich finde hier eine rechtliche Einschätzung schwierig weshalb ich immer noch zu einem Anwalt tendieren würde. Zumal es auch darum gehen wird, wer hat wann, was versäumt wem mitzuteilen.
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michaela mohr ist offline  
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