Dies ist ein Beitrag zum Thema Wirkung Beschluss im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
ich habe folgende konkrete Frage: ist ein Vergütungsbeschluss gültig, wenn er einen Zeitraum vergütet, der teilweise ...
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14.06.2018, 09:38 | #1 |
Stammgastanwärter
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Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Wirkung Beschluss
Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
ich habe folgende konkrete Frage: ist ein Vergütungsbeschluss gültig, wenn er einen Zeitraum vergütet, der teilweise zum Beschluss-Zeitpunkt in der Zukunft lag? Ich beantragte am 02.03.2017 eine Vergütung über den Zeitraum 02.03.2016 - 01.03.2017. Am 03.03.2017 erging der fehlerhafte Beschluss, der mir eine Vergütung für den Zeitraum 01.04.2016 - 31.03.2017 gewährte. Ich bemerkte den Fehler nicht. Aktuell werde ich darauf hingewiesen, dass ich erst ab dem 01.04.2017 eine Vergütung beantragen kann. Gilt der Beschluss, da ich nicht widersprochen hatte oder ist er von vornherein ungültig?? Grüße Klima |
14.06.2018, 19:18 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin Klima
Ziemlich theoretische Frage. Wenn auch die Vergütung so geflossen ist, wie in dem Beschluss angesetzt ist (bis 31.3.2017), dann ist es völlig ok, erst wieder ab 1.4.2017 weiterzubeantragen. Da dem Beschluss nicht widersprochen wurde und er erfüllt ist, dürfte er gültig sein. Gibt es denn einen Grund, den Beschluss anzuzweifeln? MfG Imre
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14.06.2018, 19:31 | #3 |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,807
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Moin Imre,
das Problem sind die bewilligten Zeiträume: beantragt : 02.03.2016 - 01.03.2017. Beschluß: 01.04.2016 - 31.03.2017 Also fehlt Klima die Vergütung vom 2.3.2017 - 31.3.2017
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14.06.2018, 19:44 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
OK, das habe ich übersehen. (Korrekterweise fehlt die Vergütung vom 2.3.2016 bis 31.3.2016) Da gehe ich davon aus, dass das Problem am besten mit dem Rechtspfleger zu regeln ist, wenn man sich mit ihm unterhalten kann. Auch weil die Vergütung für die Zeit vom 2.3.2016 - 31.3.2016 inzwischen verfristet ist. MfG Imre
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14.06.2018, 20:34 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,807
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Zitat:
Das ist aber die Frage, denn dieser Zeitraum wurde zwar beantragt, aber über den Antrag ist nicht in Gänze entschieden worden. Hier haben wohl sowohl das Gericht als auch der Betreuer versäumt die Unterlagen richtig zu lesen. Man könnte also durchaus argumentieren das über die beantragte Vergütung vom 2.3.16 -31-3.16 noch gar nicht entschieden wurde. Ein Erlöschen des Anspruches wegen langer Bearbeitungszeiten bei Gericht kennt das Gesetz aber nicht.
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