Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwandsentschädigung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo
ich arbeite als Ehrenamtlicher Betreuer. Nun meine Frage:
Eine ehrenamtliche Betreuung wurde mit Beschluss vom Amtsgericht nach 3 Monaten ...
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02.08.2018, 10:44 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 24.03.2013
Ort: Sachsen
Beiträge: 10
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Aufwandsentschädigung
Hallo
ich arbeite als Ehrenamtlicher Betreuer. Nun meine Frage: Eine ehrenamtliche Betreuung wurde mit Beschluss vom Amtsgericht nach 3 Monaten wieder beendet. Betreuungsbeginn: März 2018 / Betreuungsende Juni 2018. Wann kann ich die Aufwandspauschale beantragen? Erst im April 2019 oder jetzt nach Beendigung der Betreuung? |
02.08.2018, 10:49 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
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02.08.2018, 12:53 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
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Wann Pauschale beantragen
Hallo, es gab ganz am Anfang des Betreuungsrechtes mal die Meinung, die Aufwandspauschale würde auch beim vorzeitigen Ende der Betreuung erst dann fällig, wenn sich das Bestellungsdatum jährt. Scheint sich aber nicht durchsetzt zu haben
Deshalb: jetzt den Antrag stellen; allerdings gibts nicht die ganzen 399, sondern nur den anteiligen Betrag für die Betreuerzeit.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
03.08.2018, 08:49 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 24.03.2013
Ort: Sachsen
Beiträge: 10
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Aufwandsentschädigung
Super - Vielen Dank für die schnelle Antwort. LG Zwerg
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