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Bescheide an Betreuten und Betreuer?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bescheide an Betreuten und Betreuer? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen, bei Übernahme einer Betreuung stelle ich mich bei den Behörden vor und teile mit, dass die Korrespondenz auch ...


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Alt 03.08.2018, 06:53   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
Standard Bescheide an Betreuten und Betreuer?

Liebe KollegInnen,


bei Übernahme einer Betreuung stelle ich mich bei den Behörden vor und teile mit, dass die Korrespondenz auch an mich gesendet werden möchte.


Insbesondere das Jobcenter schickt die Post aber nur an mich und ich muss dann eine Kopie an den Betreuten schicken/übergeben.


Natürlich bespreche ich Bescheide mit meinen Kienten, soweit Beratungsbedarf besteht.


Aber: mehrere meiner Klienten sind verheiratet oder leben in sonst einer BG. Da kommt dann etwa der Ehegatte seinen Meldepflichten hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit/seines Einkommens nicht nach, aber nur ich erfahre davon (kann aber nichts machen).



Also: immer schnell den Bescheid kopieren und per Post an die BG.


Gibt es vielleicht eine Vorschrift, die besagt, dass der Betreute einen eigenen Anspruch auf Zustellung der Bescheide hat?


Ich bin doch schließlich keine Postaußenstelle etwa des Jobcenters...und muss auch auf meine Kosten achten.


Vorab schonmal allen ein schönes Wochenende!


Marsupilami
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Alt 03.08.2018, 09:39   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Gibt es vielleicht eine Vorschrift, die besagt, dass der Betreute einen eigenen Anspruch auf Zustellung der Bescheide hat?
Nein, eine Vorschrift gibt es dazu nicht. Sobald der Betreuer sich in einem (Verwaltungs)Verfahren gemeldet hat ist er derjenige der benachrichtigt werden muss.


Es soll Jobcenter geben die sich alleine daran orientieren. Helfen kann da meinem Wissen nach nur das freundliche Gespräch mit den Sachbarbeitern, manchmal auch noch der vorgesetzten Stelle und eine Sachverhaltsaufklärung.
Bei uns hier hatte das durchschlagende Wirkung, wir bekommen die Post im Doppel.


Zitat:
Ich bin doch schließlich keine Postaußenstelle etwa des Jobcenters...und muss auch auf meine Kosten achten.
Das o.g. Argument habe ich dabei bzw. dafür nicht genutzt sondern mit Sinnhaftigkeit argumentiert.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 03.08.2018, 11:09   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
Standard

Hallo Michaela,


Deine Argumentation leuchtet mir insofern ein, als es um die Angelegenheiten der Betreuten geht.


Allerdings sind mir die Hände gebunden, wenn - wie beschrieben - ein Ehegatte seinen Meldepflichten nicht nach kommt, die Aufforderungen hierzu aber an mich ergehen.


Im beschriebenen Fall habe ich ein sehr gutes Verhältnis zum Jobcenter. Die Klientin und ihr Mann aber nicht (jeder Besuch des Jobcenters endet mit lautem Geschrei und Beschimpfungen der beiden).


Wegen der Betreuung soll meine Klientin Vorstand der BG sein müssen. Wäre dies laut JC der Ehemann (der ja arbeiten geht), dann hätte ich keinen Anspruch auf Zustellung der Bescheide (Datenschutz). Ist eigentlich Blödsinn, weil ich alle Infos zum Mann ja ohnehin bekomme.


Zudem beschwert der Ehemann sich stetig bei mir, er habe auch einen Anspruch auf seine Bescheide. Was ich ehrlich gesagt aus og Gründen, aber auch generell nachvollziehen kann.


Das JC meint aber, dass eine Doppelzustellung nicht möglich sei...


Ich hatte das zuerst nicht so geschrieben, aber mein Problem mit dem Mehraufwand ist, dass ich irgendwie den Ehemann auch untergejubelt bekomme.
Marsupilami ist offline  
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Alt 03.08.2018, 11:26   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Das JC meint aber, dass eine Doppelzustellung nicht möglich sei...

Die Katze beisst sich irgendwie in den Schwanz.
Das ginge genauso wie ich es beschrieben habe. Ein Schrieb an dich als Betreuerin, eine an die BG.



Zitat:
Ich hatte das zuerst nicht so geschrieben, aber mein Problem mit dem Mehraufwand ist, dass ich irgendwie den Ehemann auch untergejubelt bekomme.

Das ist ein anderer Punkt und dazu fällt mir keine Lösung ein, wenn ich sowas bekomme bin ich auch nicht glücklich.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 03.08.2018, 16:29   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Vielleicht hilft hier dieses Vewaltungszustellungsgesetz § 7 weiter:
Zitat:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__7.html
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
Ich würde Absatz 1 so auslegen, dass es im Umkehrschluss nicht genügt, an den Bevollmächtigten zuzustellen, wenn der Bevollmächtigte nicht die anderen Beteiligten auch vertritt.


LG Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 04.08.2018, 15:12   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard Behördenbescheide

Hallo, Doppelbenachrichtigungen sieht das Gesetz nicht vor. Wenn einzelne SB das so handhaben, ist das rein persönliches Entgegenkommen.

Sobald der Betreuer in das Verwaltungsverfahren einsteigt, ist der Betreute ggü der Behörde handlungsunfähig (egal was er sonst ist, siehe § 11 SGB-X iVm § 53 ZPO). Dann MUSS die Behörde mit dem Betreuer kommunizieren, mit § 6 VwZG (nicht 7, der gilt für Vollmachten) hat das nichts zu tun, dieses Gesetz gilt nur für formelle Zustellungen (PZU), nicht normale Bekanntgaben per Brief.

Unabhängig davon bleibt, dass es gewisse Mitwirkungspflichten gibt, die unvertretbar sind (§§ 61-64 SGB-I). Die Nachricht darüber muss an den Betreuer gehen (s.o), es ist dann Sache des Betreuers, das dem Betreuten mitzuteilen. Soweit ist der Betreuer DOCH die Poststelle der Behörde, obwohl diese Bezeichnung unsachlich ist. Man kann eben nicht alles haben: die Verantwortung für einen kranken Menschen und dann keine Arbeit damit.

Man kann das Ganze (für die Zukunft) auch wieder rückgängig machen, indem man der Behörde schreibt, ab sofort wieder alles an den Betreuten. Dafür muss dieser aber voll geschäftsfähig sein - und der Aufgabenkreis dafür sollte dann, weil ja wohl nicht nötig - auch aufgehoben werden (§ 1901 Abs 5 BGB).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 05.08.2018, 09:22   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
Standard

Danke für die Rückmeldungen!


Natürlich möchte ich die Bescheide für meine Klientin bekommen, sonst bin ich ja selbst handlungsunfähig. An der Stelle geht es mir auch nicht um diese Arbeit, denn für die werde ich ja vergütet.


In Fokus stehen für mich die Aufforderungen zur Mitwirkung an den Ehemann. Denn hier kann ich nichts bewirken.



Da ich für ihn keine Vollmacht besitze, werde ich das JC anschreiben und mich auf Annegrets Tipp hins. des Verwaltungszustellungsgesetz § 7 Satz 1 beziehen. Nämlich, dass alle Beteiligten Anspruch auf einen Bescheid haben. Ich gehe davon aus, dass alle Mitglieder der BG jeweils Beteiligte sind.


Neben dem Mehraufwand geht es mir hier auch um die Haftung.
Denn der Ehemann ist ein eher unangenehmer, sicher aber unzuverlässiger Zeitgenosse, der gerne andere beschuldigt, wenn was nicht läuft. Und Post will er grundsätzlich nie bekommen haben...

Da wäre es mir schon lieber, wenn das JC ihm jeweils eine Kopie der Bescheide schickt.



ich wünsche allen einen ruhigen Sonntag!


Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 05.08.2018, 10:50   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard Bedarfsgemeinschaft

Hallo, ich vermute, die bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II?

Zumindest die Vermutung der gegenseitigen Vertretung (§ 38 SGB II) kannst du durch ein eindeutiges Schreiben an das Jobcenter beenden. Dann ist jeder für sich selbst verantwortlich.

Noch besser wäre eine komplette Auflösung der Bedarfsgemeinschaft. Aber wenn die nicht von Tisch und Bett getrennt sind, geht das wohl nicht,
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 06.08.2018, 07:09   #9
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
Standard

Genau, es handelt sich um eine BG gem. SGB II.


Ich habe nun dem Jobcenter mitgeteilt, dass man dem Ehemann jeweils ein eigenes Exemplar der Korrespondenz zustellen möchte, da ich die gesetzl. Betreuerin der Ehefrau und nicht des Ehemannes bin, und er wünscht ohne meine Mitwirkung informiert zu werden.

Ich wünsche Euch allen eine gute Woche!


Marsupilami
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