Dies ist ein Beitrag zum Thema Wer unterschreibt Eingliederungsvereinbarungen? im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Annegret
...ob man das als Betreuer unterschreiben kann/sollte, da man als Betreuer die Mitwirkung nicht gewährleisten kann...
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13.08.2018, 18:55 | #21 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 06.02.2009
Ort: Thüringen
Beiträge: 215
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Zitat:
1.) Die Eingliederungsvereinbarungen haben ja in der Regel immer auch eine erzieherische Komponente, deren Erfolg unter anderem stark korreliert mit der Motivation des Betroffenen. Unterschreibe ich eine solche Vereinbarung stellvertretend für- oder gemeinsam mit dem Betroffenen, setze ich mich (unbewusst) in Zugzwang, erzieherisch auf den Betreuten einzuwirken, damit er die von mir unterschriebene Vereinbarung erfüllt. Somit missbrauche ich mein Amt als Betreuer, in dem das Überstülpen eigener Normen und Werte auf Betreute nichts zu suchen haben sollte. 2.) Das SGBII soll "erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen". Wenn aber schon die Maßgaben einer Eingliederungsvereinbarung nur mit Hilfe eines Betreuers erfüllt werden können, hat ein Betreuter nichts im SGBII verloren sondern im SGBXII. Oder unterstützt der Betreuer ihn später dann auch bei der Erfüllung seiner aus einem Arbeitsvertrag resultierenden Arbeitsaufgaben? Wenn die Sichtweise der Fallmanagerin jene ist, dass sie ihre für den Betreuten zu hoch gesteckten EGV-Maßgaben notfalls auch unter Inanspruchnahme eines Betreuers durchboxen will, sagt das zwar viel über die mangelhafte Fachlichkeit des herrschenden Fallmanagementwesens aus, mehr aber auch nicht. Hier offenbart sich auch die mangelnde Stringenz in pseudologischen Argumentationsketten, die eine Unterschriftsverpflichtung des Betreuers scheinbar herleiten. Es gehört zu den Qualifikationen, Kompetenzen und Fähigkeiten des Fallmanagements, individuelle Ressourcen des Leistungsberechtigten festzustellen und Unterstützung bereitzustellen (vgl.Anforderungen an das Fallmanagement im SGB II). Ich leiste dem Fallmanagement als Betreuer gerne Unterstützung und Zuarbeit, genauso wie ich das bei einem Arzt in Gesundheitsfragen oder bei einem Sozialarbeiter zur Bedarfsermittlung für das ABW tue. Keiner käme aber auf die Idee, mich, wenn auch nur scheinbar, mit meiner Unterschrift für die Mitwirkung eines Betreuten bei der medizinischen Behandlung oder bei der pädagogischen Betreuung in die Verantwortung zu nehmen. Und genauso verbitte ich mir das bei Versuchen des Fallmanagements. |
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13.08.2018, 20:26 | #22 | |
Stammgast
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Ort: München
Beiträge: 566
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Doe EGV-Frage ist ja nun geklärt, aber dieses Beispiel finde ich gut geeignet, um eine kleine Grundsatzdiskussion anzuzetteln.
Zitat:
Ist es denn theoretisch überhaupt möglich, dass ein junger Mensch kerngesund ist und dennoch diese Verhaltensweisen zeitigt? Die gesunde reine Faulheit geht meines Erachtens nicht soweit, dass die Bedürfnispyramide so kurzsichtig und selbstschädigend ist. Was unsere Gesellschaft für gesund und für krank hält, ist nicht nur eine rein medizinische Frage, sondern auch eine kulturelle. Aus meiner Sicht werden problematische Verhaltensweise insbesondere junger Menschen leider viel zu oft nur als "Charakterfehler" interpretiert, anstatt die seelische Behinderung zu sehen. LG Annegret |
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13.08.2018, 21:09 | #23 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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