Dies ist ein Beitrag zum Thema Wer unterschreibt Eingliederungsvereinbarungen? im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forenteilnehmer,
bisher war es bei meinen Betreuten regelmäßig so, dass sie die Eingliederungsvereinbarungen mit dem Jobcenter selbst unterschreiben haben, ...
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07.08.2018, 12:34 | #1 |
Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Wer unterschreibt Eingliederungsvereinbarungen?
Liebe Forenteilnehmer,
bisher war es bei meinen Betreuten regelmäßig so, dass sie die Eingliederungsvereinbarungen mit dem Jobcenter selbst unterschreiben haben, auch wenn ich den sonstigen Schriftverkehr mit dem Jobcenter führe. Sie verpflichten sich darin zur Mitwirkung ihrer Integration in das Berufsleben, das kann ich ihnen ohnehin nicht abnehmen, außerdem sollen sie sich selbst dazu verpflichten und verpflichtet fühlen. Jetzt verlangt ein Jobcenter, dass ich als Betreuerin die Eingliederungsvereinbarung unterzeichne, und zwar ausgerechnet bei einem jungen Mann, dem es sehr stark an Motivation mangelt, überhaupt wieder berufstätig zu sein (dann könnte er nämlich nicht mehr bis in den frühen Morgen am PC spielen). Es gibt keinen Einwilligungsvorbehalt. Kann das Jobcenter meine Unterschrift verlangen? Würde gerne Eure Ansicht dazu hören, vielen Dank! Viele Grüße, Anni |
07.08.2018, 12:58 | #2 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 405
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Aus dem Bauch heraus:
Da ich meine Betreuten bei der persönlichen Verpflichtung zur Wahnehmung von Terminen beim Fallmanager nicht vertreten kann - gibt trotzdem Sperre - sehe ich auch keine Grundlage, auf Aufforderung eine persönliche Vereinbarung zwischen dem JC und dem Betreuten zu unterzeichen.
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--> Das Leben bleibt spannend |
07.08.2018, 21:29 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin moin
Falls der Mitarbeiter des JC so sehr darauf bestehen sollte: Unterschreiben doch mit dem Zusatz: "Zur Kenntnis genommen". Dann soll er damit glücklich werden. Bei Eingliederungs- oder Gesamtplänen der Eingliederungshilfe mache ich das ziemlich grundsätzlich so, weil die hiesigen Pläne üblicherweise so grottenidiotisch sind, dass ich mit einer legitimierenden Unterschrift bestätigen würde, selber bescheuert zu sein. Eine entsprechende Analyse und Kritik an der ungenügenden Professionalität der Gesamtpläne sowie an dem Procedere war dem Kostenträger egal. (Z.B. Ziel: "Der Antragsteller schneidet sich in sechs Monaten nicht mehr" oder "Der Antragsteller schafft es in sechs Monaten, sich bei Einkäufen ein Lebensmittel einzukaufen, dass seiner Diabetes nicht schadet" oder: Inzwischen werden die Leistungserbringer z.T. bei den Hilfeplangesprächen nicht mehr eingeladen und sollen den Gesamtplan nicht mehr unterschreiben. Man könnte es ein Geschäft zweier Parteien zu Lasten eines Dritten nennen - insbesondere, wenn die Leistungserbringer erst informiert werden, wenn das KÜ-Verfahren gelaufen ist undbis dahin noch nichts von ihrer neuen Kundschaft gewußt haben.) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
08.08.2018, 07:51 | #4 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wir hatten gerade in den letzten Wochen hier mehrere Fragen zu der grundsätzlichen Beteiligung des Betreuers im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Postzustellunng durch das JC. Ganz grundsätzlich gilt ja hier hier erst mal dass derjenige der sich zum Verfahren meldet dieses an sich gezogen hat und formal der (alleinige) Gesprächspartner ist. Unsere Haltung als Betreuer z.B. in diesem Thread ist jetzt die, wir sind die eigentlich Zuständigen aber bestimmte Dinge/Verfahrensschritte innerhalb dieser Zuständigkeit lehnen wir ab weil es inhaltlich manchmal unsinnig scheint. Die Argumentation dass es dabei um Verpflichtungen des Betreuten geht kann meiner Meinung nach auch nicht so ganz greifen denn auch beim Unterschreiben eines Mietvertrags oder Stromvertrags geht es streng genommen um eine (Zahlungs)Verpflichtung des Betreuten. Bei meine letzte Unterschrift beim JC ging es darum den Termin beim Gesundheitsamt wahrzunehmen damit derjenige jetzt endlich mal vom SGBII zu SGBXII gelangen kann. Klar, bewegen muss derjenige sich selbst mit seinen Beinen aber ich sehe mich schon auch in der Pflicht auf die Teilnahme an diesem Termin hinzuarbeiten indem ich das z.B. versuche zu organisieren und abzusichern. Zu diesem Termn gehe ich dann sogar selbst noch mit damit es zu keinen "inhaltlichen Missvertändnissen" kommt die eine Abweisung zum SGBXII zur Folge haben könnten- um es vorsichtig auszudrücken. Zitat:
Inzwischen lese ich Hilfepläne sehr genau und verweigere ab und an die Unterschrift bis zur Nachbesserung. Ein guter passender Hilfeplan hilft nämlich später mir, spätestens dann wenn die zu erbringenden Leistungen mangelhaft sind und ich reklamieren will/muss/möchte.
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08.08.2018, 09:16 | #5 |
Forums-Gesellen-Anwärter
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Ort: Bochum, Büro ist in Bochum und die Betreuten in Recklinghausen :-)
Beiträge: 59
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Wunsch des Betreuten
Ich ( der noch nicht viel Erfahrung als Betreuer habe) würde den Betreuten fragen wie seine Meinung dazu ist und diese mir ggf. von ihm schriftlich bestätigen lassen und dann entsprechend gegenüber dem JC handeln.
Die Sanktionen die er zu befürchten hat, wenn er die Vereinbarung mit dem JC ablehnt sind ja nicht lebensbedrolich, von daher sehe ich keine Notwendigkeit gegen den Willen des Betreuten zu handeln. |
08.08.2018, 11:51 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Nachtrag
Das wesentliche ist gesagt worden. Hat sich der Betreuer bei der Behörde als vertretungsberechtigt geoutet (§ 11 SGB X), muss er die Unterschrift leisten. Die Folgen fehlender Mitwirkung trägt dennoch der Betreute (§ 66 SGB I). Deshalb ist es wichtig, bei solchen Vereinbarungen darauf zu achten, dass nur Dinge gefordert werden, die der Betreute mit seinen krankheits- oder behinderungsbedingten Einschränkungen überhaupt erbringen KANN (nicht was er einsieht). In § 65 SGB I sind die Grenzen der Mitwirkungspflicht genannt. Hierzu gehört auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. z.B. wäre es kaum verhältnismäßig, wenn sich ein funktionaler Analphabet auf eine Stelle bewerben soll, bei der er Schriftstücke lesen muss. Das sollte ein Betreuer immer bereits beim Gespräch über die Eingliederungsvereinbarung (nach Möglichkeit in Anwesenheit des Betreuten) berücksichtigen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
08.08.2018, 13:10 | #7 | |
Berufsbetreuer
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Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Zitat:
Die JC in meinem Einzugsgebiet denken in diesem Punkt wohl mehr vernunftsbezogen. Wenn ich eine Eingliederungsvereinbarung erhalte, lasse ich diese vom Betreuten unterschreiben - er geht auch alleine zu den betr. Terminen - und gut ist. Das hat hier noch Niemand beanstandet. Der Grundsatz, dass Betreute nur in Angelegenheiten vertreten werden sollen, die sie selbst - ohne sich zu gefährden - nicht erledigen können, widerspricht doch eigentlich der o.g. Bestimmung. Gerade in puncto ALG2, also bei arbeitsfähigen Betreuten, dürfte deren persönliche Mitwirkung doch unbedingt angezeigt erscheinen. Als Betreuer mit entsprechendem AK überwache ich das Ganze natürlich und schreite bei Bedarf ein. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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08.08.2018, 13:39 | #8 | |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Zitat:
Eine Muss-Verpflichtung sehe ich hier nicht. Bei der EGV handelt es sich um einen Vertrag. Der Betreute ebenso wie der Betreuer können nicht zu einer Unterschrift unter der EGV gezwungen werden. Wird nicht unterschrieben kommt es ggf. zu einem Verwaltungsakt, bei dem nun Rechtsmittel möglich sind. Als Betreuer würde ich daher eher zu einer Nichtunterschrift raten (gerade dann, wenn die EGV voll von Forderungen sind, die den Betreuten ins Schleudern bringen), bzw. die EGV Dergestalt anzupassen, dass die EGV an schärfe verliert. Dann den Verwaltungsakt abwarten und ggf. in Widerspruch gehen. Hat den positiven Nebeneffekt, das der Sachbearbeiter beim Jobcenter mehr Arbeit hat und sich dann doch nochmals überlegt, ob nicht die Unterschrift des Betreuten ausreichend ist. |
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08.08.2018, 14:32 | #9 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Das JC kann man manchmal nerven aber ist nicht grundsätzlich mein "Feind" Ich mache niemanden einfach nur Arbeit- nur weil derjenige mir (berechtigte) Arbeit macht. Wie im Sandkasten
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08.08.2018, 15:30 | #10 |
Club 300
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Beiträge: 332
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Vielen Dank für die Schilderung Eurer doch recht unterschiedlichen Sichtweisen. Ich werde jetzt nochmal das persönliche Gespräch mit der Sachbearbeiterin suchen, um eine Einigung zu finden. Ein ähnliches Problem mit der "Zweigleisigkeit" stellt sich ja beim Versand der Einladungen des Jobcenters, wenn diese manchmal dehr kurzfristigen Einladungen nur mir zugehen und ich z.B. mal im Urlaub bin, bekommt der Betreute vom Termin nichts mit. Meist versendet das Jobcenter aber im Doppelpack an Betreuten und Betreuer, spätestens wenn ich darum bitte.
Viele Grüße, Anni |
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