Dies ist ein Beitrag zum Thema Kreditinstitut lehnt die Erteilung einer Kontovollmacht ab im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Kreditinstitut lehnt die Erteilung einer Kontovollmacht ab
Ein gesetzlicher Betreuer , der auch den Aufgabenkreis " Vermögen " hat, stellt ...
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10.08.2018, 14:32 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 30.10.2010
Ort: Saarland
Beiträge: 11
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Kreditinstitut lehnt die Erteilung einer Kontovollmacht ab
Kreditinstitut lehnt die Erteilung einer Kontovollmacht ab Ein gesetzlicher Betreuer, der auch den Aufgabenkreis "Vermögen" hat, stellt eine Kontovollmacht für das Konto seiner Betreuten aus, die aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die örtliche Bankfiliale selbst aufzusuchen. Der Vollmachtnehmer ist deren Sohn, der ebenfalls unter Betreuung steht, jedoch keine Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit hat. Die Bank weigert sich, diese Vollmacht anzuerkennen und benennt als Grund für die Ablehnung, dass betreute Personen nicht als Vollmachtsnehmer infrage kommen. Liegt die Bank mit ihrer Einschätzung richtig oder welche Rechte hat der Betreuer, gegen diese Ablehnung vorzugehen?
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__________________________________________________ _______ jetzt sich um andere kümmern, später kümmert sich jemand um mich |
10.08.2018, 14:47 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Hallo,
prinzipiell sind auch Betreute Personen geschäftsfähig, die Argumentation der Bank erschließt sich mir daher nicht. Ich bin nur gerade am Übelegen ob der Betreuer überhaupt befugt ist dem Sohn der Betreuten eine Vollmacht über das Konto zu erteilen. Da er ja lediglich im Rahmen seiner Aufgabenkreise handeln kann würde er ja damit Teile seiner Tätigkeit an andere delegieren. Dieser Bevollmächtigte würde dann ja auch nicht mehr den Beschränkungen unterliegen die für den Betreuer gelten. Ich würde daher eine Vollmacht durch den Betreuer so nicht für möglich halten. Das ich das ganze aus haftungsrechtlicher Sicht für hochgradig gefährlich halte kommt noch dazu.
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13.08.2018, 09:28 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.05.2009
Ort: Stuttgart
Beiträge: 157
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Hallo,
ja im Zweifel lieber Sparbcuh eröffnen und Dauerauftrag. Aber Achtung, es dürfen keine Geschenke gemacht werden. D.h. bitte die Verwendung des Geldes im Sinne deiner Betreuten belegen lassen.
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"Aber ich als Betreuerin bin doch dafür zuständig" |
14.08.2018, 13:23 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,796
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Es ist nicht unmöglich, einem Betreuten eine Vollmacht zu erteilen (sogar dann, wenn es einen EV gibt, siehe § 165 BGB). Die Frage, ob Sie als Betreuer das machen dürfen - oder sollten, ist eine ganz andere Frage. Zum einen: die Tatsache, dass dieser Dritte auch einen Betreuer hat, sagt doch schon einmal, dass das Gericht ihm nicht zutraut seine eigenen Angelegenheiten zu regeln. Dann soll er in der Lage sein, eigenverantwortlich über das Konto ihrer Betreuten zu verfügen? Wie kommen Sie auf eine solche Schnapsidee? Wenn es ihnen nur darum geht, dass der Sohn Geld für die Betreute abhebt und ihr aushändigen kann, dann erstellt man doch keine Kontovollmacht, mit deren Hilfe der Betreffende auch das Konto leerräumen und in Schnaps oder Drogen umsetzen kann. Sondern man übergibt ihm allenfalls die Kontokarte (aber ohne PIN-Nummer und vor allem ohne Kontoverfügungsberechtigung), allein um Kontoauszüge ziehen zu können. Und für die Geldabhebung stellt man als Betreuer (oder die offenbar auch weiter geschäftsfähige Betreute) Auszahlungsscheine/Scheckvordrucke aus. Dann ist ein möglicher Missbrauch deutlich eingeschränkt, beschränkt sich dann ja auf das Verfälschen solcher Auszahlungsscheine.
Das Landgericht Berlin hat mal einen Betreuer, der eine Kontokarte mit PIN an einen Dritten weitergegeben hat, wegen Pflichtverletzung belangt: https://dejure.org/2009,41735
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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