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kein Pflegegeld ohne pflegende Person?

Dies ist ein Beitrag zum Thema kein Pflegegeld ohne pflegende Person? im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo KollegInnen, ich habe mehrere Klienten, die über einen Pflegegrad höher als 1) verfügen, aber nicht über eine pflegende Person. ...


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Alt 18.08.2018, 08:53   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 739
Standard kein Pflegegeld ohne pflegende Person?

Hallo KollegInnen,


ich habe mehrere Klienten, die über einen Pflegegrad höher als 1) verfügen, aber nicht über eine pflegende Person.


Problem:
Bei allen setze ich bereits die Pauschale für Betreuungs- und Entlastungsleistungen iHv 125 € ein.
Da Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 bis zu 40 v. H. des Pflegesachleistungsbetrages nach § 36 SGB XI für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen können (soweit sie Anspruchsberechtigte sind für ausschließlich Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI), Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI) oder ausschließlich Pflegegeld (§ 37 SGB XI)), habe ich diese zusätzlichen 40 % bei verschiedenen PV beantragt.

Die Reaktionen der Pflegekassen war in einer Hinsicht eindeutig:
ohne pflegende Person kein Anspruch auf Pflegegeld, kein Anspruch auf Erhöhung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese Info habe ich von keiner Kasse schriftlich bekommen! Ich habe alle Kassen gefragt, wo denn im Gesetz diese Kausalität zu einer pflegenden Person zu finden sei und allgemein darauf hingewiesen, dass eine solche Regelung ja auch unsinnig wäre, weil gerade Menschen, die keine pflegende Person haben, irgend eine Möglichkeit benötigen, um mehr Unterstützung im Alltag zu erhalten. Die Alternative wäre letztlich nur der besonders teure Umzug ins Pflegeheim.



Bevor ich nun rechtsmittelfähige Bescheide einforderen, frage ich Euch, ob ich hier irgendwie eine Denkfehler habe, oder ob Ihr eine solche Situation schon mal durchgeboxt habt.


Herzliche Grüße
Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 18.08.2018, 10:02   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

[quoteBevor ich nun rechtsmittelfähige Bescheide einforderen, frage ich Euch, ob ich hier irgendwie eine Denkfehler habe, oder ob Ihr eine solche Situation schon mal durchgeboxt habt.][/quote]


Einen inhaltlichen Denkfehler hast du nicht aber leider ist das wirklich so geregelt. Kommt auch noch auf das Bundesland an. In NRW ginge es direkt gegenüber einem (dort) anerkennbaren/anerkannten Alltagsbegleiter nach §87b SGB XI.

Das RP Hessen erkennt einfach nicht an, da bist du tatsächlich auf einen Pflegedienst angewiesen zum Abrechnen.


https://www.pflege.de/pflegekasse-pf...ngsleistungen/
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 18.08.2018, 15:42   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard

Moin moin

In Niedersachsen ist es so, dass eine Pflegeperson benannt werden muss. Das kann jede/r x-beliebige sein.
Und ein Pflegedienst muß benannt werden, der gelegentlich vorbeischaut und prüft, ob die Pflege auch ordentlich geleistet wird.
Dann bekommt die zu pflegende Person das Pflegegeld und leitet es weiter. Das Pflegegeld muss nicht komplett aufgebraucht werden.

Die Leistungen nach §45 a (oder welcher das war) laufen ausschließlich über Pflegedienste.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 19.08.2018, 17:23   #4
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Ich glaube, dazu gab es schon vor nicht allzu langer Zeit einen Thread, habe aber jetzt gerade keine Lust zum Suchen.
Du meinst den Anspruch auf Umwandlung eines gewissen Betrags der Pflegesachleistungen in Pflegegeld, nehme ich an.

Das ist hier ganz gut erklärt, finde ich:


https://pflege-dschungel.de/a-leistu...-sachleistung/


Ich hatte tatsächlich mal so einen Fall. Seinerzeit wusste ich nichts von dem Umwandlungsanspruch und hatte ihn auch nicht beantragt. Ich wunderte mich dann, als nach einigen Monaten auf dem Konto des Betreuten Pflegegeld einging. Vorsichtshalber machte ich nochmals darauf aufmerksam, dass es keine Pflegeperson gibt (war auch nirgendwo angegeben worden, nur Pflegedienst). Man erklärte mir tatsächlich, dass man automatisch nicht verbrauchte Sachleistungen umwandelt und auszahlt. Schriftlich bekam ich es aber auch nicht. Die Kasse war die pronovabkk.
mimi91 ist offline  
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Alt 20.08.2018, 08:02   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Oh sorry, ich hatte die Fragestellung falsch verstanden
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 20.08.2018, 08:02   #6
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es in den Krankenkassen unterschiedlich gehandhabt wird. Die AOK Nordost zahlt ohne angegebene Pflegeperson, die Techniker Krankenkasse bsp. will eine Person benannt werden. Mir ist die jeweilige Grundlage nicht bekannt.

Gruß Christine
BetrKl ist offline  
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Alt 20.08.2018, 08:54   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.10.2016
Beiträge: 51
Standard

Hallo,

für den Bezug des Pflegegeldes muss keine bestimmte Person genannt werden. Schon gar keine namentliche "Pflegeperson" im Sinne des § 19 SGB XI. Das ist weder dem Gesetzestext noch der Kommentierung zum Leistungsrecht (siehe Seite 127 in der Kommentierung) zu entnehmen. Der Pflegebedürftige muss allerdings belegen, wie er seinem Bedarf entsprechend die Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung "in geeigneter Weise" sicherstellen kann.

Viele Grüße
Oliver
OliverS ist offline  
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