Dies ist ein Beitrag zum Thema Mehrbedarf § 30 SGB XII Antragserfordernis im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
bei einer B. wurde nach erfolgreichem Widerspruchsvefahren rückwirkend ab Dezember 2017 Merkzeichen G zuerkannt.
Ich hatte Kenntnis über das ...
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19.08.2018, 16:43 | #1 |
Stammgast
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Mehrbedarf § 30 SGB XII Antragserfordernis
Hallo,
bei einer B. wurde nach erfolgreichem Widerspruchsvefahren rückwirkend ab Dezember 2017 Merkzeichen G zuerkannt. Ich hatte Kenntnis über das zuerkannte Merkzeichen ab 28.06.18. Den Mehrbedarf habe ich dem involvierten Sozialhilfeträger (Grundsicherung) erst vier Wochen später (Posteingang dort am 26.07.)mitgeteilt. Das Sozialamt verwehrt nun mit Bescheid, den Mehrbedarf rückwirkend anzuerkennen mit der Begründung, dass die Mitteilung über den Mehrbedarf nicht unverzüglich erfolgt ist. Eine spezielle Antragserfordernis bei § 30, mit den Folgen verfristeter Antragsstellung habe in der Gesetzgebung nichts finden können. - Nur eine Argumentation vom Sozialgericht siehe Randnummer 30 /openjur.de/u/684412.html Kennt sich jemand von Euch mit der Rechtslage aus? Und was heißt eigentlich konkret "unverzüglich", sofern hier eine Verletzung der Mitteilungspflicht infrage käme. Danke und beste Grüße Annegret |
25.08.2018, 10:34 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Hallo, außer bei der Grundsicherung (kap 4 im SGB XII) gibt es im Sozialhilferecht keinen Antrag im formellen Sinne, sondern das Kenntnisprinzip (§ 18 SGB XII). Unterschied in der Praxis: dabei kann der SHT auch von anderer Seite (als vom Betreuten oder Betreuer) auf die Situation hingewiesen worden sein, z.B vom Arzt, Heim, Krankenhaus, anderer Behörde, Nachbarn, Verwandte. Zur Unverzüglichkeit schauen Sie mal in die Wikipedia. Die Ansichten schwanken vom nächsten Werktag nach Kenntnis bis zu 2 Wochen. Das scheint allerdings Ende der Fahnenstange zu sein. Bei solchen Sachen (enenso wie von der Zubilligung eines Pflegegrades, der Feststellung der Erwerbsminderung, des Bekanntwerdens einer Schwangerschaft,) sollte der SHT immer praktisch in einem Arbeitsgang mit dem Posteingang eine Kopie erhalten, es muss dazu ja kein ausfornulierter Antrag geschrieben werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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