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Wohnungsauflösung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnungsauflösung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich habe mal eine Frage, mir ist klar, das ich einen Mietvertrag erst nach gerichtlicher Genehmigung kündigen kann. Aber wer ...


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Alt 22.07.2008, 15:05   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 23.12.2007
Ort: Betreuungsbüro
Beiträge: 31
Standard Wohnungsauflösung

Ich habe mal eine Frage, mir ist klar, das ich einen Mietvertrag erst nach gerichtlicher Genehmigung kündigen kann. Aber wer zahlt den in der Zeit bis zum Ende der Kündigungsfristen die Miete, wenn der Betreute kurzfristig ins Heim mußte und da auch nicht mehr raus kommt. (81 Jahre alt, Demenz). Sozialhilfeantrag wurde gestellt, da die Rente nicht ausreicht. Und das andere, wer bezahlt den die Wohungsauflösung, den Vermögen ist auch keines mehr vorhanden. Kann man das auch beim Sozialamt beantragen? Vielen Dank für die Hilfe.
timm207 ist offline  
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Alt 22.07.2008, 16:48   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
Standard

Zitat:
Zitat von timm207 Beitrag anzeigen
Ich habe mal eine Frage, mir ist klar, das ich einen Mietvertrag erst nach gerichtlicher Genehmigung kündigen kann. Aber wer zahlt den in der Zeit bis zum Ende der Kündigungsfristen die Miete, wenn der Betreute kurzfristig ins Heim mußte und da auch nicht mehr raus kommt. (81 Jahre alt, Demenz). Sozialhilfeantrag wurde gestellt, da die Rente nicht ausreicht. Und das andere, wer bezahlt den die Wohungsauflösung, den Vermögen ist auch keines mehr vorhanden. Kann man das auch beim Sozialamt beantragen? Vielen Dank für die Hilfe.
Hallo,

ich gehe mal davon aus, dass ein Antrag auf (ergänzende) Grundsicherung bei Alter gemäß dem vierten Kapitel des SGB XII gestellt wurde.
Hierin sind in der Regel die angemessenen Kosten der Unterkunft enthalten (§ 42 SGB XII) und an den Vermieter abzuführen.

Ungeachtet dessen können Kosten (Schulden) zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage evt. im Rahmen der "Hilfe zum LU in Sonderfällen" gem. § 34 SGB XII übernommen werden, was in dem betr. Fall jedoch fraglich erscheint, da keine Wohnungslosigkeit droht (Welche Erfahrungen haben andere Betreuer diesbezüglich gemacht)?

Findet sich kein Kostenträger und ist die Betreute mittellos, bleibt der Vermieter ggf. auf den Kosten sitzen. In solch einem Fall macht es m.E. auch keinen Sinn, wenn sich dieser seine Forderungen gegen die Betreute titulieren lässt, da er diese Kosten letztendlich dann auch noch am Hals hätte. Somit wäre es für den Vermieter u.U. am günstigsten, wenn er die Wohnung - in Absprache mit dem Betreuer - zügig auf seine Kosten räumt und auf rückständige Mietzahlungen verzichtet.
Aber wie gesagt - es kommt auf den Einzelfall an.

Wurde § 1907 Abs. 2 BGB beachtet?

mfg

Geändert von carlos (22.07.2008 um 16:53 Uhr)
carlos ist offline  
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Alt 24.07.2008, 13:58   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
Standard

Hallo timm207,

auf den Kosten für die Wohnungsauflösung und die Mietzahlung während der Kündigungsfrist bleibt der Betreute bzw. der Vermieter sitzen. Das Sozialamt übernimmt die Kosten nicht. Möglicherweise kann man über gemeinnützige Projekte die Wohnungsräumung organisieren. Bei Sozialhilfebedürftigkeit sollte man Rücksprache mit dem Sozialamt nehmen, da Erlöse aus der Wohnungsräumung auf die ergänzende Sozialhilfe angerechnet werden.

Schau neben carlos Beitrag auch noch mal einige threads hier durch. Das Thema wurde schon mehrmals behandelt.

Gruß
Kohlenklau
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und mittwochs

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Kohlenklau ist offline  
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Stichworte
heimaufnahme, wohnungsauflösung, wohnungskündigung

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