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Schlusstätigkeiten nach Aufhebung der Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlusstätigkeiten nach Aufhebung der Betreuung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo und guten Abend, ich habe gestern beim VmG in einer Betreuungssache den Antrag gestellt mich aus der ehrenamtlichen rechtlichen ...


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Alt 24.07.2008, 17:49   #1
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
 
Benutzerbild von Negge
 
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard Schlusstätigkeiten nach Aufhebung der Betreuung

Hallo und guten Abend,

ich habe gestern beim VmG in einer Betreuungssache den Antrag gestellt mich aus der ehrenamtlichen
rechtlichen Betreuung zu entlassen, weil es mir nicht mehr zugemutet werden kann, den Betreuten weiter zu vertreten, weil das notwendige Vertrauenverhältnis total zerstört ist/wurde.

Hierzu habe ich einige Fragen. Ich habe zwar einige Fachliteratur aber habe nichts zu meinen Fragen finden können:

1.
Ich habe nirgendwo gelesen, dass es meine Pflicht ist, all die Stellen, die ich seinerzeit von dem Bestehen der Betreuung informiert habe,
diese jetzt über die Aufhebung zu informieren.

Denn wenn ich sie nicht informiere, werde ich ja ggfls. noch Post
von ihnen erhalten und muß dann reagieren und dann zu einem Zeitpunkt, wo die Sache schon länger beendet ist und dann die Portokosten dann meine Privatkosten sind.

2.
Muß ich mit den Informationen an die Stellen zu 1. warten, bis mir der Beschluss des Gerichtes vorliegt oder kann ich es jetzt schon machen? Der Richter muß mich ja von dem Amt entbinden.

3.
Wenn die Informationen kein muß sind (oder doch) zahlt denn dann das Gericht meine Portkosten nicht (ich mache Einzelabrechnung, habe für alles Belege gesammelt oder erstellt und rechne somit nicht pauschal ab)?


4.
Ich habe darauf hingewiesen, das der bisherige Betreute weiterhin
Hilfen benötigt und angeregt, einen neuen Betreuer zu bestellen.
Ich weiß ja nicht wie lange die Einrichtung der neuen Betreuung dauert.
Wenn es schnell ginge, dann könnte ja der neue Betreuer die Informationen zu 3. und 4. versenden und ich könnte mir die Arbeit sparen.


Vielen Dank für Hilfestellungen durch das Forum!

M.S.
Negge ist offline  
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Alt 25.07.2008, 08:37   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
Standard ohne

Hallo,

wenn ich nicht irre, ist jeder Bundesbürger zur Übernahme eines Ehrenamtes verpflichtet, sofern er die Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Am bekanntesten ist die Tätigkeit als Wahlhelfer. Aber Betreuungen gehören m. E. auch dazu. Also könnte das Gericht hier auf stur schalten.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 25.07.2008, 09:03   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
Standard

Hallo,

zu 1. Für mich gehört so etwas zum guten Ton. Wenn niemand sonst da ist, der nach Aufhebung die Stellen informieren könnte, dann muss ich wohl in den sauren Apfel beißen entsprechende Stellen zu informieren, wenn ich nicht Ewigkeiten angeschrieben werden möchte. Außerdem gibt es zig Stellen, mit denen ich auch in Zukunft gut zusammenarbeiten möchte und die sind immer dankbar, wenn ich sie rechtzeitig z.B. über den Tod informiere. Sollte durch meine Schuld und nicht rechtzeitiges Mitteilen, aus welchen Gründen auch immer, ein Schaden entstehen, könnte es Probleme geben. Man kann darüber spekulieren, ob ich das dem Nachfolger, dem Betreuten oder den Erben in Rechung stelle, habe ich aber noch nie getan... es sind ein paar Telefonate, oder ein Serienbrief wird ins Fax gelegt.

Bei einem Betreuerwechsel kommt es eh immer wieder mal vor, dass mich noch Post ereicht, dem ich diese zukommen lassen muss. Ich kann ja nicht erwarten, dass der neue Betreuer am gleichen Tag seiner Bestellung alle Stellen umgehend darüber informiert. Erst einmal muss ich eine anständige Übergabe machen, damit er sich einen Überblick verschaffen und die Stellen informieren kann.

Zu 2 Ohne Beschluss bist Du nicht vom Amt enthoben, deshalb bringt es nichts die Stellen jetzt schon zu informieren und zu bitten Dich nicht mehr anzuschreiben. Du haftest übrigens für alles, was dem Betreuten an Schaden entsteht, wenn Du nicht aus dem Amt entlassen bist. Wünschen kannst Du Dir viel, aber rechtlich gesehen bist Du bis zur Aufhebung im Amt.

Zu 3 Ich kenne mich mit den ehrenamtlichen Betreuungen nicht so aus, aber wenn Du einzeln abrechnest, dann dürfte bis zur Aufhebung das Gericht zahlen, danach nicht mehr.

zu 4
Zitat:
Wenn es schnell ginge, dann könnte ja der neue Betreuer die Informationen zu 3. und 4. versenden und ich könnte mir die Arbeit sparen.
So sollte es sein. Es wird jedoch einige Wochen dauern, bis dahin bist Du im Amt.

Geändert von Tina L. (25.07.2008 um 09:05 Uhr)
Tina L. ist offline  
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Alt 25.07.2008, 09:07   #4
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
 
Benutzerbild von Negge
 
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard

Hallo Andreas,

Du hast recht, man ist verpflichtet mind. 1 ehrenamtl. Betreuung zu übernehmen, wenn man dazu fachlich und persönlich geeignet ist.

Ich führe derzeit 3 ehrenamtl. rechtliche Betreuungen.
__________________
M.S.

Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte
verderben. (Ernst R. Hauschka, deutscher Aphoristiker)
Negge ist offline  
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Alt 25.07.2008, 09:11   #5
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
 
Benutzerbild von Negge
 
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard

Hallo Tina,

danke für die Information... das wußte ich nicht.

Ich bin ab Mitte August in Urlaub.; vielleicht ein neues Probelm.
__________________
M.S.

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Alt 30.08.2008, 10:52   #6
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
 
Benutzerbild von Negge
 
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard ... immer noch im Amt

Hallo,

ich habe gerade Post vom zuständigen Gericht bekommen.

Die Richterin hat den Beschluss gefaßt, daß ein Sachverständigengutachten eingeholt wird.

Es soll geprüft werden,

a) ob und in welchen Angelegenheiten
b) wegen einer Krankheit oder Behinderung
Hilfe durch Betreuung weiterhin erforderlich ist.


Ich denke, dass ich noch einige Zeit mein Amt weiterhin ausführen muß.

Ich mache dies auch, in dem ich alle Post, die bei mir eingeht, weiterhin fleißig bearbeite.

Einen persönlichen Kontakt zum Betreuten unterhalte ich keinen mehr. Habe jedoch ständigen telef. Kontakt zur Verwaltung des Hauses, wo er jetzt wohnt.

Liebe Grüße
__________________
M.S.

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Negge ist offline  
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Alt 26.11.2008, 15:48   #7
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
 
Benutzerbild von Negge
 
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard ... es ist soweit

.. seit dem 15.11.2008 bin ich nunmehr aus dem Betreuer-Ehrenamt
entlassen.

Bestellt wurde ein Berufsbetreuer. Der Aufgabenkreis bleibt unverändert.


Liebe Grüße
__________________
M.S.

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Negge ist offline  
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Alt 02.12.2008, 19:28   #8
Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
 
Benutzerbild von Negge
 
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard .. habe da noch ein Frage

Hallo,

ich habe die Betreuungsakten soweit vorbereitet, dass ich sie an den
neuen Betreuer übergeben und ihn informieren könnte.

Wie geht man denn hier vor?

Wende ich mich als bisheriger Betreuer an den neuen Betreuer oder
wendet sich der neue Betreuer an mich?

Liebe Grüße
__________________
M.S.

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Negge ist offline  
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Alt 03.12.2008, 07:43   #9
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
Standard

Zitat:
Zitat von Negge Beitrag anzeigen
Wende ich mich als bisheriger Betreuer an den neuen Betreuer oder
wendet sich der neue Betreuer an mich?
Hallo Negge,

dafür gibt es keine Regel, das kannst Du machen, wie Du möchtest.
Wenn ich das richtig sehe, möchtest Du die Angelegenheit gern abschließen, dann ruf doch den neuen Betreuer einfach mal an.

Gruß
Frauke
Frauke ist offline  
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Stichworte
beendigung der betreuung, betreuerwechsel

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