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Zustellung von Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheiden

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zustellung von Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheiden im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ein kleiner Nachtrag: die erste Frage war die, was mit Vollstreckungsbescheiden ist, die vor der Betreuerbestellung an den nunmehr ...


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Alt 11.08.2008, 13:25   #11
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg
Beiträge: 74
Standard Geschäftsunfähigkeit und Postvollmacht

Hallo, ein kleiner Nachtrag: die erste Frage war die, was mit Vollstreckungsbescheiden ist, die vor der Betreuerbestellung an den nunmehr Betreuten mit damals unklarer Geschäftsunfähigkeit ist.

Hierzu folgendes: bei Volljährigen ist der "Normalfall", dass dieser geschäftsfähig ist. Derjenige, der sich auf Geschäftsunfähigkeit berufen will, muss diese beweisen. Das wird um so schwieriger, je länger der Vorgang vor der Betreuerbestellung bzw. dem Betreuungsgutachten liegt. Natürlich entwickeln sich manche Krankheiten schleichend, aber ein einigermaßen brauchbarer Beweis für die Zeit vor den o.g. Zeitpunkten ist nur zu erbringen, wenn der Betroffene damals zeitnah in ärztlicher Behandlung war und man den Arzt ausfindig machen kann. Dieser kann dann als Zeuge vernommen werden (wobei der Betreute ihn noch von seiner Schweigepflicht entbinden müsste). Gut wäre insbes. Person des Sozialpsychiatrischen Dienstes.

Ansonsten sollte der Betreuer einen Aktenvermerk machen, was er alles geprüft hat und warum ihm eine Nichtigkeitsklage nicht erfolgversprechend erscheint. Merke: wer schreibt, der bleibt.

Zur 2. Frage, der Postvollmacht: hier wird einiges durcheinander geworfen. Eine Postvollmacht kann natürlich seitens eines Betreuten ggü. dem Betreuer erteilt werden, ist aber fast immer überflüssig. Denn alle Behörden und Gerichte müssen sich an den Betreuer wenden, sobald dieser sie von der Betreuung informiert hat (und private Vertragspartner tun zumindest gut daran).

Die sog. "Postkontrolle" nach § 1896 Abs. 4 (eine besondere Form der vormg. Genehmigung; kein Aufgabenkreis, wie immer behauptet wird), hat mit diesem Schriftverkehr nichts zu tun. Diese Genehmigung braucht man nur dazu, Post auf dem "Postwege", die an den Betreuten gerichtet ist, abzufangen (meist mit Hilfe eines seit einiger Zeit kostenpflichtigen Postnachsendeantrags), aber z.B. auch, um Post, die an den Betreuten gerichtet wurde und im Heim eingegangen ist, an sich weiterzuleiten.

Beim Aufgabenkreis Vermögenssorge empfehle ich außerdem, den zuständigen Gerichtsvollzieher von der Betreuung zu informieren (Adresse bekommt man über die sog. Verteilungsstelle für GV, eine Art kleine Poststelle innerhalb des Amtsgerichtes).


MfG
H.Deinert
__________________
Gruß
H.Deinert

Weitere Infos:
http://wiki.btprax.de
HorstD ist offline  
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Alt 24.08.2008, 21:05   #12
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

So viel Mist, wie unsere Betreuerin, zu Ungunsten der Betreuten baut, geht auf keine Kuhhaut. Soll sie doch ne Schuldnerberatung aufsuchen, anstatt Zahlungen zusagen, ohne das was auf dem Konto ist. Die Betreute hat Kontoauszüge auf sich umleiten lassen.

Und den Einwilligungvorbehalt hat sie auch nicht durchbekommen, obwohl inzwischen 15.000 an Kredit angewachsen sind. Ich glaubs ja nicht, Gruss Mary
mary ist offline  
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Stichworte
annahme von post, gerichtsvollzieher, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, mahnbescheid, mahnverfahren, post, postangelegenheiten, postkontrolle, postzustellung, schulden, vermögenssorge, vollstreckungsbescheid, vollstreckungsverfahren

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