Dies ist ein Beitrag zum Thema Zustellung von Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheiden im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
aus der mir vorliegenden Fachliteratur geht nicht eindeutig hervor, an wen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide zuzustellen sind.
Demnach muss an ...
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#1 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
aus der mir vorliegenden Fachliteratur geht nicht eindeutig hervor, an wen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide zuzustellen sind. Demnach muss an den Betreuten zugestellt werden, wenn dieser geschäftsfähig ist. Ist der Betreute nicht prozessfähig oder besteht ein Einwilligungsvorbehalt, sei an den Betreuer zuzustellen - klar. In einem aktuellen Fall wurde mir für eine geschäftsfähige Betreute, für die ich die Vermögenssorge habe, ein Vollstreckungsbescheid zugestellt. Allerdings macht mich dies stutzig: ZPO - Einzelnorm Nur: Bedeutet die Vermögenssorge automatisch, dass der Betreuer einen geschäftsfähigen Betreuten in einem Rechtsstreit vertritt? Oder muss der Betreuer die Vertretung im konkreten Einzelfall dem Gläubiger anzeigen? Meinungen hierzu? mfg |
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#2 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo nochmals,
bezüglich der Thematik würde mich auch noch interessieren, wie andere Betreuer mit Fällen umgehen, bei denen sie vor einem Berg vermeintlicher Forderungen an den Betreuten stehen, die vermutlich rechtens sind - aber eben nur vermutlich. Konkret: Bei Betreuungsbeginn finden sich dutzende von unbeantworteten Mahnschreiben (teilweise noch ungeöffnete Briefe) etc. Die Sofortmaßnahmen des Betreuers mit Vermögenssorge sind klar: Versuch einer Erörterung des Sachverhalts mit dem Betreuten; Schreiben an die Gläubiger sowie das Ordnen der Schriftstücke zwecks Gewinnung eines Überblicks. Problem: Wenn die Mahnbescheide dann zigfach ins Haus flattern, fehlt dem Betreuer meistens noch der nachvollziehbare Beweis, dass die Forderung tatsächlich korrekt ist (Stichwort: EDV-Mahnverfahren von Anwaltskanzleien, die als Inkassobeauftragte für ein Telekommunikationsunternehmen tätig sind ).Gut, ein Betreuer, besonders ein Berufsbetreuer wie ich, sollte natürlich die Grundlagen der Schuldnerberatung kennen und entsprechend agieren, was ich grundsätzlich auch tue. Dennoch gibt es Fälle, bei denen es anscheinend nicht ohne Beratungshilfe oder Schuldnerberatung geht, was aber dauern kann..., obwohl - wie bereits erwähnt - die Forderungen der Gläubiger vermutlich doch rechtens sind. Der betr. undurchsichtige Papierwulst lässt aber keine zügig- ordentliche Prüfung zu. Irgendwie eine besch...... Situation. ![]() mfg |
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#3 |
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Bevollmächtigter im Rahmen von Vorsorgevollmachten
Registriert seit: 22.07.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
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Hallo Carlos,
ich hatte im Dez. 2005 so einen Fall mit 37 Gläubigern, angefangen mit Bestellungen über QVC und wer weiß wo noch. Verbindlichkeiten von rd. 60.0000 Euro. Seit 2006 läuft die Privat-Insolvenz. Bin hier im Rahmen einer Vorsorgevollmacht tätig. Ich kann Dir nur raten... ordne alles... und ab zur Schuldnerberatung. Die helfen Dir sicherlich, da sitzen "Profis". Liebe Grüße
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M.S. Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte verderben. (Ernst R. Hauschka, deutscher Aphoristiker) |
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#4 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Zitat:
Die Prozeßfähigkeit folgt zwar eigentlich der Geschäftsfähigkeit (§ 52 I ZPO). Hiervon macht aber § 53 ZPO eine gewichtige Ausnahme: Auch der geschäftsfähige Betreute wird wie ein Prozeßunfähiger behandelt, sobald sich sein Betreuer an dem Prozeß in seinem Namen beteiligt. Die m.E. gute Quelle hierzu siehe unter: Führung ....sobald sich der Betreuer an dem Prozess in seinem Namen beteiligt. § 53 ZPO spricht aber von einer Beteiligung an einem Rechtsstreit; die Anzeige der eingerichteten Betreuung bei einem Gläubiger bedeutet m.E. jedoch noch nicht, dass man sich an einem Rechtsstreit beteiligt, sondern lediglich, dass man den Betroffenen betreut. Bei meiner Fragestellung geht es mir natürlich nicht darum, mich - als Betreuer - grundsätzlich aus einem gerichtlichen Mahnverfahren herauszuhalten; allerdings gibt es Fälle, bei denen einem geschäftsfähigen Betreuten durchaus zuzumuten ist, dass er sich auch tatkräftig mit darum kümmert, seine Angelegenheiten wieder in Ordnung zu bringen - gerade in Bezug auf seine vermutlichen Schulden. mfg Geändert von carlos (31.07.2008 um 10:06 Uhr) |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg
Beiträge: 74
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Hallo, wie in der Anfangsfrage richtig dargestellt, werden Betreute, auch wenn sie geschäftsfähig sind, dann prozessunfähig (für das konkrete Verfahren, wenn der Betreuer dabei tätig wird; das ergibt sich aus § 53 ZPO). Eine sehr ausführliche Darstellung der Problematik finden Sie im Online-Lexikon Betreuungsrecht unter:
Prozessfähigkeit − Betreuungsrecht-Lexikon Das bedeutet dann, dass gerichtliche Zustellungen an den Betreuer gehen müssen. Siehe § 170 ZPO. Allerdings hat der BGH kürzlich festgestellt, dass jedenfalls im Mahn/Vollstreckungsbescheidsverfahren die Zustellung an den Betreuten (auch bei Geschäftsunfähigkeit) als wirksam gilt. Der Betreuer wird in einem solchen Verfahren, wenn er erst im Nachhinein davon erfährt, auf die Nichtigkeitsklage verwiesen. Siehe unter: ([Urteil des VIII.*Zivilsenats vom*19.3.2008 -*VIII*ZR*68/07*- Urteil des BGH vom 19.3.08, XIII ZR 68/07]. |
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#6 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Da blättert man - zwecks Klärung einer Sachfrage - ständig in allen möglichen Büchern oder Internetseiten ; dabei liegt das Gute doch so nah
![]() Vielen Dank, HorstD, für diesen Beitrag mit den Links. Genau um diese Fragen geht es mir. Ich werde nochmals konkreter: Ein geschäftsfähiger Betreuter hat - vor der Betreuung (großteils alkoholbedingt) die Zügel schleifen lassen, mittlerweile hat er sich wieder besser im Griff. Jetzt tauchen nach und nach - wie bereits erwähnt - etliche Schulden und Mahnschreiben auf. Bis zu einem gewissen Grad wird von einem (Berufs)betreuer wohl erwartet, dass er nicht gleich zur Schuldnerberatung rennt oder sich - letztendlich auf Kosten des Steuerzahlers - einen Beratungshilfeschein holt. Aus Betreuersicht problematisch dürften aber die Fälle sein, wo ihm bereits die Mahn- und Vollstreckungsbescheide zugestellt werden, er aber nicht eindeutig feststellen kann, ob die Forderung nun zu recht besteht oder nicht. Reißt er nun im Rahmen der Vermögenssorge das Verfahren an sich, steht er auch in der Haftung. Überlässt er aber dem geschäftsfähigen Betreuten die betr. Entscheidungen - was möglich ist - ist er dieses Risiko evt.(!) los. Ungeachtet dessen geht es hier nicht darum, Betreuerarbeit an den Betreuten abzudrücken (natürlich wird der Betreute in seinen eigenverantwortlichen Handlungen vom Betreuer unterstützt) aber zumindest bei Entscheidungen in Zweifelsfällen, sollte der - wohlgemerkt geschäftsfähige - Betreute auch Verantwortung (für sich) übernehmen. Dass solch ein Schuss aber auch für den Betreuer nach hinten losgehen kann, wird in den o.g. Links von HorstD deutlich. Eine schwierige Thematik. mfg Geändert von carlos (31.07.2008 um 12:40 Uhr) |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 15.06.2008
Beiträge: 34
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HAllo Carlos,
ich habe vor ca. 2 Monaten einen Fall übernommen wo ganz viele Gläubiger drin sind! Ich habe alle angeschrieben, mir einen derzeitigen Forderungsstand geben lassen, dann einen Schein zur Prozeßkostenbeihilfe, zur Anwältin und Antrag gestellt, niederzuschlagen. Mittlerweile ist nur eine Forderung bisher (sind naoch nicht alle Rückläufe da) aufrecht erhalten worden. Alle anderen verzichten, da bei Betreuung davon ausgegangen wird, daß die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist! Ist einen Versuch wert! Viele Erfolg cecilie |
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#8 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
im Zusammenhang mit dieser Thematik wäre ich an Eurer Meinung in Bezug auf die Postkontrolle interessiert; siehe hierzu auch: Postkontrolle ? Betreuungsrecht-Lexikon Nun sind ja - davon gehe ich aus - auch Mahn- und Vollstreckungsbescheide als "Post" (wenn auch keine angenehme ) anzusehen; genauso wie die Schreiben der Gläubiger.Somit dürfte doch selbst der Betreuer mit Vermögenssorge - sofern er nicht ausdrücklich mit der Postvollmacht ausgestattet wurde - nicht so ohne weiteres erklären, dass man ihm künftig diese Post übersenden möge; besonders dann, wenn der Betreute noch geschäftsfähig ist bzw. scheint. Sehe ich das falsch? mfg |
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#9 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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In unserem Fall hat sich der Betreuer auf einen Vergleich mit dem Gläubiger eingelassen. Klacksbetrag. Hat einfach ne Zahlung zugesagt, Auftrag bei der Bank zur Überweisung beantragt. Geld war gar keines auf dem Konto. Betreuer hatte keine Kontovollmacht noch EV.
Resümee: Geld war keins mehr drauf, daher MB. Die Betreute hat einfach der Bank untersagt, Kto.-Auszüge an Betreuer weiterzuleiten. Und nun die Kacke. Habe empfohlen, gegen MB Widerspruch. Die Forderung ist längst ums Doppelte angestiegen, da ja Vergleich durch Nichtabbuchung hinfällig, Hauptforderung fällig. Wer schuld, Bank, Betreuerin? Betreuer kann Online bei Bank gehen, tut es aber nicht, prüft keinerlei Abbuchungen. Betreute kann über div. Bankkonten selbst verfügen. Das TOLLHAUS grüßt, Gruss mary Geändert von mary (10.08.2008 um 23:19 Uhr) |
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#10 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Halol Carlos,
im Rahmen der im Betreuerausweis genannten Aufgabenkreise bitte ich, dass man sich künftig an mich wenden soll. Alles andere geht mich nichts an. Ich habe nur bei einer Kientin den Aufgabenkreis der Postkontrolle, d.h., das sämtliche Post per Nachsendeantrag zu mir geht, darunter sind dannleider auch persönliche Briefe, Glückwunschkarten usw. Dafür musste der Aufgabenkreis erweitert werden. In diesem Fall war es so, dass meine Betreute noch überall Gelder hatte, ich aber nicht wußte wo genau. Der Sohn klaute ständig die Post und ließ alles an sich selber auszahlen. Um das zu verhindern wurde der Aufgabenkreis auf die gesamte Post erweitert. Das war auch gut so, denn es flog so manches auf, auch, dass sie sogar noch eine Betriebsrente hatte, von der ich gar nix wußte. Auch das Geld ging zum Sohnemann aufs Konto. So konnte ich nach und nach herausfinden wo was steckte und dem ein Ende bereiten. |
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