Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechtsfragen womit ich nicht Klar Komme im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von Uli_bn
mein schwager hat nur die betreuung fur gesundheitwesen und das aufenthalts bestimmungsrecht also nicht für die ...
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#11 | ||
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Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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Zitat:
Zitat:
Die Ansicht von Straciatellamaus "Sie sollten Ihren Ärger über das Gericht und die Gesetzgebung nicht im Vormundschaftsgericht bekannt geben. So wie es in den Wald hinein schallt..." teile ich übrigens nicht so ganz. Man mMn darf durchaus äußern, was einen ärgert, Gericht hin oder her. Frauke (die sich gerade sehr an die Notwendigkeit von Vorsorgevollmachten erinnert fühlt) |
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#12 | |
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Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Das ist lediglich ein von mir gut gemeinter Rat! Muß man aber nicht beherzigen! ![]() Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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#13 |
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Gesperrt
Registriert seit: 27.08.2008
Beiträge: 6
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Ich danke für die Antworten auf meine Fragen....
und ich überlege ob ich mich nicht mal mit unserem Bundestagsabgeordenten darüber unterhalten soll das in einem fall wie bei mir der Ehepartner oder wenn jemand nicht verh.ist die Eltern vom Gericht über eine Betreuung benachrichtigt werden sollte denn ich sehe das als Gesetzeslücke vor allem in der Ehe. Denn wenn der Betreuer beschließt das der Betreute in ein Pflegeheim soll, dann wird der Ehepartner vom Gesetz ja auch zur Kasse gebeten. Es sei denn der Partner ist schlau und treibt es auf die Spitze und bezieht dann Harz4 man geht nicht mehr arbeiten damit die Allgemeinheit zahlen muß. Aber dazu bin ich nicht schlau genug um Harz4 zu beantragen Gruss Uli |
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#14 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
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Zitat von Uli_bn
"mein schwager hat nur die betreuung fur gesundheitwesen und das aufenthalts bestimmungsrecht also nicht für die fianziellen anliegen und deshalb wird er auch keine auskünfte bei den banken bekommen." Das ist sicherlich richtig. Möglicherweise möchte das Gericht die Auskunft über vorhandenes Vermögen nicht wegen eines Aufgabenkreises Finanzen sondern wegen der Gebührenfestsetzung. Geben Sie bekannt was Sie wissen und teilen Sie dem Gericht oder Ihrem Schwager als Betreuer mit, warum Sie von der Bank keine Auskünfte erhalten. MfG ars |
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#15 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Uli, ich halte es auch für ne Gesetzeslecke, wenn eine Betreuung beantragt wurde, durchgeht, der Beschluss ist erst mal für 1/2 Jahr da, dass dann Wochen später die Aufstellung gemacht wird vom Betreuer, Möbel, Einkommen, Sparguthaben usw. Und dann kommt das Gericht sagt: ätsch-bätsch, kostet doch was, die Stunde soundsoviel. Muss bezahlt werden.
Keine Hinweise im Betreuungsbeschluss, nix. Aber später kommt der Hammer. Wehe dem, die Betreuung wird dann auf 2 Jahre verlängert und später auf 5 Jahre. Dann ist das Geld weg. Meine Tochter hatte keinerlei Rücklage, nur ihr "Einkommen". Und davon wollte sie auch mal auch um die 180 € für Betreuungskosten abzwacken. Da hättet ihr mal sehen sollen, wie sich mary gewehrt hat. Letztendlich hat die Rpfl. mitgeteilt, die Betreute braucht sich nicht an den Kosten zu beteiligen. Ich habe ihr die Kostenrechnung des RA zugeschickt. Weil sie vorher hätte prüfen müssen, ob dieses Einkommen anrechnungsfähig ist. Aber davon hatte die Dame Null Ahnung. Seitdem hat sie sich nie mehr gerührt mit "ihrem Ansinnen an Beteiligung". Mary |
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#16 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg
Beiträge: 74
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Hallo; habe ich das richtig verstanden, der Schwager hat nur den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, nicht aber die Vermögenssorge, soll jetzt aber ein komplettes Vermögensverzeichnis nach § 1802 BGB vorlegen? In einem solchen Fall gibts aber einen ganz großen Irrtum bei Gericht. Denn das Verzeichnis kann nur derjenige erstellen, der in der Vermögenssorge gesetzlicher Vertreter ist, siehe § 1902 BGB. Offenbar hat man da entweder nicht auf die Aufgabenkreise geschaut oder interpretiert den § 1908i BGB (der die Vormundschaftsbestimmungen sinngemäß auf Betreuer anwendet) falsch. Denn ein Betreuer entspricht an dieser Stelle nur dann einem Vormund, wenn er die Vermögenssorge hat. Das Ansinnen des Gerichtes, eine Berechnungsgrundlage für Gerichtskosten (§§ 92 ff. Kostenordnung) zu bekommen in allen Ehren, aber das kann keine Gesetzesverletzung rechtfertigen. Keine Behörde und kein privates Unternehmen (Bank, Versicherung etc.) darf einem Betreuer, der nicht die Vermögenssorge hat, Auskunft über Ansprüche, Kontostände usw. geben.
Siehe hierzu unter: Vermögensverzeichnis ? Betreuungsrecht-Lexikon Und ansonsten kann ich nur raten, als Ehemann einen Antrag auf Betreuerwechsel zu stellen (wenn der SChwager unkooperativ ist) und die Betreuung auf die Vermögenssorge auszudehnen, wenn eben keine Kontovollmacht besteht und zu erwarten ist, dass die Ehefrau noch längere Zeit nicht kommunikationsfähig ist. |
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