Dies ist ein Beitrag zum Thema schwieriger Fall im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
Eine Mutter hat 3 Kinder, die restlos zerstritten sind und befindet sich im Anfangsstadium einer Demenzerkrankung.
Da sie ihre ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 17.06.2008
Beiträge: 4
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Hallo,
Eine Mutter hat 3 Kinder, die restlos zerstritten sind und befindet sich im Anfangsstadium einer Demenzerkrankung. Da sie ihre Geldgeschäfte u. vieles andere nicht mehr überblickt, kam der Gedanke auf eine Betreuung beim Vormundschaftsgericht zu beantragen. Sinnvoll erscheintm, einen externen Betreuer (z.B. ehrenamtlichen) zu nehmen, da die 3 Geschwister nicht "unter einen Hut" kommen. Wenn jetzt Sohn A die Betreuung beim VmschG anregt und der ganze Prozess zu laufen beginnt, erfahren ja wahrscheinlich Sohn B und C nichts davon (sie wohnen auch nicht in derselben Stadt, wie Mutter und A) Die Mutter hat ein kleines Vermögen, an welchem A sehr interessiert und vielleicht sogar angewiesen ist (selbst hoch verschuldet). B und C möchten, daß das Geld die Mutter behält und ihr auch zu Gute kommt, z.B. für einen guten Heimplatz und "Extras" die die Pflegekasse nicht zahlt. 1. Wie können B und C verhindern, daß die Mutter unter Einfluss von A dem zukünftigen Betreuer zum Beispiel regelmäßige Überweisungen an A vorgibt. 2. Haben B und C einen Anspruch vom VmschG den Namen des Betreuer zu erfahren und ggf. Einsicht in die Akten bzw. den Prozess zu erhalten. 3. Wie kann verhindert werden, daß A in letzter Minute vielleicht noch selbst die Betreuuerrolle übernimmt und sich damit Vorteile verschaffen kann. Vielen Dank für Euere Antworten. |
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#2 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
1) Ein Betreuer ist dem Gericht jährlich rechenschaftspflichtig und wird den Teufel tun, sich von A, B oder C beeinflussen zu lassen. 2) Vor Einrichtung der Betreuung findet eine Anhörung statt, daran nimmt neben der Mutter auch ein Richter teil. Der Richter wird nach weiteren Angehörigen fragen. Wenn diese von der Mutter nicht benannt werden (können) und Sohn A, falls er anwesend ist, die Brüder verschweigt, dann kann man natürlich nichts machen. Die Brüder B und C können bei begründetem Verdacht an das Gericht schreiben. 3) Die Übernahme der Betreuung durch A kann dadurch verhindert werden, in dem B und C einen gemeinsamen Brief an das Amtsgericht schreiben, in dem sie a) die Einrichtung einer Betreuung beantragen und b) um einen Betreuer bitten, der nicht zu Familie gehört. Die geschilderte Situation ist wirklich Alltag im Betreuungsgeschäft. Je nach Vermögenslage des zu Betreuenden wird ein ehrenamtlicher Betreuer oder ein Berufsbetreuer bestellt. Ich darf aber gleich darauf hinweisen, dass ein Betreuer den Brüdern gegenüber nicht Rechenschaftspflichtig ist, sondern nur dem Gericht gegenüber. Die Brüder können also nicht nach sechs Monaten hingehen und sagen: nun zeig doch mal, was du mit dem Geld von Muttern gemacht hast, und wie das Konto jetzt aussieht. Der Betreuer kann das machen, aber es besteht keine Pflicht. Lediglich nach dem Tod der Mutter kann vom Betreuer die Herausgabe aller Unterlagen verlangt werden. Gruss Andreas |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 17.06.2008
Beiträge: 4
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Vielen Dank, das war ja eine ganz kompotente Antwort.
Nur noch die Frage, warum sollten B und C den Brief gemeinsam schreiben (ist das rechtlich überhaupt zulässig?) und wie soll man das begründen, das A nicht Betreuer werden soll? Jede für ihn negative Aufzählung von Tatsachen (oder auch Behauptungen, die zwar hundert pro so waren, aber eben nicht beweisbar sind) können doch dann von A gegen B und C als Verleumdung, oder so was ausgelegt werden. Das Potential in dieser Richtung ist bei A nicht zu unterschätzen. Wie müsste also der Brief aussehen, daß ein Richter ihn ernst nimmt, andererseits B und C nicht weitere Schwierigkeiten mit A bekommen? |
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#4 |
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Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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Hallo Siggi,
natürlich ist es rechtens, wenn zwei Menschen gemeinsam eine Betreuung beantragen, dagegen spricht überhaupt nichts. Damit wäre schon mal sichergestellt, daß das Gericht von der Existenz beider erfährt und wahrscheinlich auch beide über das weitere Verfahren informiert. Genausogut kann das aber auch einer von beiden allein machen. B und C könnten, wenn sie sich nicht direkt gegen eine Bestellung von A als Betreuer aussprechen wollen, vorschlagen, daß eine neutrale Person als Betreuer bestellt werden sollte, weil z.B. die familiären Verhältnisse sehr konflikthaft sind (das kommt übrigens recht häufig vor und wird in der Regel auch vom Gericht so akzeptiert). Falls A sich in das Verfahren einschalten und vorschlagen sollte, daß er als Betreuer bestellt wird (und womöglich noch die Mutter damit einverstanden wäre), werden B und C kaum darum herum kommen, ihre Bedenken mitzuteilen und zu konkretisieren. Ein Brief an das Vormundschaftsgericht könnte ungefähr so aussehen: Sehr geehrte Damen und Herren, wir/ich beantrage(n) die Einrichtung einer gesetzliche Betreuung für meine/unsere Mutter, Frau................... geb........... wohnhaft.......... Sie leidet unter......... und ist nach meiner/unserer Einschätzung nicht mehr in der Lage, sich selbständig um ihre Angelegenheiten in den Bereichen........................... zu kümmern. Aufgrund der räumlichen Entfernung kann ich/können wir sie nicht im erforderlichen Maße unterstützen. Mein/unser Bruder, Herr.......... lebt zwar in ihrer Nähe, aufgrund von größeren familiären Konflikten halte/n ich/wir es aber für das Beste, eine neutrale Person zum Betreuer zu bestellen. Bitte halten Sie mich/uns über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden. Falls B oder C Kontakt zum Hausarzt der Mutter hat, könnte dieser gebeten werden, eine ärztliche Stellungnahme dazu zu schreiben und die Bestellung einer neutralen Person zu befürworten. ![]() Frauke Geändert von Frauke (29.08.2008 um 15:40 Uhr) |
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#5 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
wo sollte das hinführen, wenn jemand dem Gericht nicht einmal seine Bedenken mitteilein darf, dass ein Mensch als Betreuer ungeeignet ist ? Erstmal ist es schwer, Einsicht in die Betreuungsakte zu bekommen, das geht nur über einen Anwalt. Außerdem kommt es ja auch auf die Formulierung an. Ich würde das u. a. so schreiben: "Wir haben Bedenken, dass unser Bruder, Herr A, die Betreuung übernimmt, da er hoch verschuldet ist. Es könnte sich ein Interessenkonflikt ergeben, und wir wollen ihn auch nicht in Versuchung führen. Daher wird um Bestellung einer neutralen Betreuers gebeten." Damit haben Sie niemanden beleidigt oder verleumdnet, denn ich gehe davon aus, dass sich die Verschuldung nachweisen lässt. Nicht gut wäre es allerdings dann, wenn die Brüder B und C nur vermuten, dass A finanziell schlecht gestellt ist. Gut ist, wenn A im Beisein von B und C erzählt hat, dass er in pekuniären Schwierigkeiten steckt. Um es auch hier ganz deutlich zu sagen: "wie der immer rumläuft, und wie es bei ihm aussieht, und dieser alte Wagen, den er fährt, der hat wohl kein Geld" ist eine reine Vermutung, und das kann in die Hose gehen. Merke - keine Vermutungen, und auch nicht unbedingt der Anschein, das bringt nichts ! Wenn A gesagt hat: "ich habe kein Geld mehr, mein Konto ist tiefrot, und ich weiß bald nicht mehr weiter", und das unter Zeugen, das ist ein Grund, ihm die Betreuung nicht zu geben. Gruß Andreas |
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#6 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Guten Morgen,
man muß ja dem A nicht komplett die Betreuungstätigkeit absprechen und kann auch etwas Schärfe aus der Angelegenheit nehmen indem man beantragt, dass A für alle Aufgabenkreise eingesetzt werden soll, jedoch die Vermögenssorge einer neutralen Person übertragen werden soll, eben weil es Streit unter den Geschwistern gibt. Sollte dem Widererwarten nicht statt gegeben werden, dann können B und C sich weiterhin an das Vormundschaftsgericht wenden und entweder eine Kontrollbetreuung beantragen (neutrale Person, der die Ausübing der Betreuertätigkeit in verschiedenen Aufgabenkreisen kontrolliert) oder mal mit dem zuständigen Rechtspfleger sprechen, denn bei begründetem Verdacht obligt es diesem auch für einen befreiten Betreuer die komplette Rechnungslegung anzuordnen. Bei einer Rechnungslegung muß der Betreuer eine Einnahmen/Ausgabenübersicht führen und alle Positionen müssen durch Quittung/Nachweis belegbar sein! Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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| angehörige, betreuung, kontrollbetreuer, rechnungslegung |
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