Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbschaft im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
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#1 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 136
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gelöscht wg Datenschutz
Geändert von dora88 (14.11.2008 um 21:16 Uhr) Grund: gehört nicht ins offenen Forum wg. Datenschutz |
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#2 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,098
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Hallo dora88,
was sagt denn der Rechtsanwalt zu der Ablehnung? Kann dieser die Angelegenheit nicht weiterverfolgen? Zur Rechtslage wüßte ich nichts beizutragen. Gruß Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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#3 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
wer Sozialleistungen beantragt, muss auch seiner Mitwirkungspflicht nachkommen. Falls dies nicht erfolgt, kann das Sozialamt die Leistungen ganz oder teilweise verweigern. Das Sozialamt kann auch von Amts wegen ermitteln. Gruss Andreas |
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,587
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Hallo Dora 88
Seit wann kümmert sich denn die Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes um dessen Mutter? Die alte Dame hat doch das Recht, den ihr zustehenden Pflichtteil der "Fest-Schwiegertochter" als Zuwendung oder Vergütung der fürsorglichen Leistungen zu überlassen. Zumindest sollte mal der Rechtsanwalt angeschoben werden, die Angelegenheit mal in diese Richtung zu prüfen: Jahrelange Unterstützung und Hilfeleistung ist doch auch eine Leistung, die eine Gegenleistung rechtfertigt - und sei es, dass man deshalb auf einen Rechtsanspruch (Pflichtteil) verzichtet. Viel Glück wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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| erbe, pflichtteil, sozialamt |
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