Dies ist ein Beitrag zum Thema bereits Bankvollmacht im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
hallo Heiner,
meines Erachtens gibt es keine explizite Regelung, dass eine Vollmacht einer Betreuung vorangeht, sondern es ergibt sich aus ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#21 |
|
Gast
Beiträge: n/a
|
hallo Heiner,
meines Erachtens gibt es keine explizite Regelung, dass eine Vollmacht einer Betreuung vorangeht, sondern es ergibt sich aus der Struktur des Gesetzes bzw. des Betreuungsrechts. Wir gehen von den Fall aus, dass die Betreute geschäftsfähig war und ist. Bei einer Betreuten, die eingeschränkt geschäftsfähig war (vor Beginn der Betreuung) oder ist, ist die Situation logischerweise anders. Eine Betreuung schränkt seit Bestehen des Betreuungsrechts 1992 die Geschäftsfähigkeit der Betreuten nicht ein. Das bedeutet, dass die Willenserklärungen, die die Betreute vor Beginn der Betreuung oder auch danach abgibt, rechtlich gültig und verbindlich sind, also auch für den und gegenüber dem Betreuer. Eine vor Beginn oder auch während der Betreuung erteilte Vollmacht wird, auch ohne oder gar gegen! den Willen des Betreuers, rechtlich verbindlich. Andererseits vertritt der Betreuer die Betreute gerichtlich und außergerichtlich. Das bedeutet, dass der Betreuer umfassend bevollmächtigt ist und zwar nicht von der Betreuten, sondern per Beschluss seitens des Gerichts. Dadurch wird die ansich privatrechtliche Stellvertretung durch den Betreuer hoheitlich. Er ist also von amtswegen berechtigt, die private Vollmacht der Betreuten wieder aufzuheben. Diese Berechtigung ist jedoch eingeschränkt und darf lediglich zum Wohl der Betreuten erfolgen. Besteht hingegen keine Notwendigkeit, die von der Betreuten wirksam erteilten Vollmacht aufzuheben, so ist diese Maßnahme machtmissbräuchlich und anfechtbar, wenngleich auch wirksam. Denn die Betreuung soll soweit wie möglich zusammen mit der Betreuten geführt werden. Und wenn die Betreute auf ihrer Vollmacht beharrt, ohne dass dadurch das Wohl der Betreuten gefährdet ist, hat sich der Betreuer daran zu halten, auch wenn er es ansich für ratsam erachtet, die Vollmacht aufzuheben. Das bedeutet, ist das Wohl der Betreuten durch die erteilte Vollmacht gefährdet, ist der Betreuer nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen seines Aufgabenkreises und der Vermögenssorge ansich verpflichtet, die Vollmacht aufzuheben, aber auch dieses nicht absolut: Ist das Wohl hingegen nicht gefährdet oder die Betreute erkennt die Gefahr der Selbstschädigung und will bewusst diese Gefahr oder gar den Schaden in Kauf nehmen, so hat sich der Betreuer daran zu halten. Setzt er sich jedoch über den erklärten Willen der Betreuten hinweg und hebt die Vollmacht auf, so ist diese Willenserklärung gegenüber Dritten (z.B. der Bank) wirksam. Die Betreute kann dann aber sich erneut über die Willenserklärung des Betreuers hinweg setzen und die Vollmacht erneut erteilen und ihr durch die Erklärung des Betreuers entstandene Kosten oder möglicherweise sogar entstandenen Nachteil gegen den Betreuer im Regress geltend machen. Ich nehme an, dass Stracciatella eben diesen Umstand meinte, dass die Willenserklärungen einer rechtsgeschäftlichen Betreuten rechtsverbindlich sind und der Betreuer diese auch gegen sich und eigene Vorstellungen zunächst geltend lassen muss. Das Problem wird deutlich: es geht nicht allein um die Berechtigung zur Vollmacht oder zur Aufhebung einer solchen, sondern um das Wohl der Betreuten und dem Auftrag für Betreuung. BetreuerInnen sind nicht verpflichtet, die Betreute vor Schaden zu bewahren. Sie sind eine Art Beistand. Uneingeschränkt geschäftsfähige Betreute haben auch weiterhin wie jeder andere Bürger auch, das Recht zur Selbstschädigung. Und wenn Betreute ihr Geld vom Konto abheben und dem nächsten Bettler schenken oder in die Lottoannahmestelle bringen oder versaufen oder sonstwie verprassen: BetreuerInnen sind keine Erziehungsberechtigten. Und aus dieser Sicht ergeben sich auch die Grenzen der Betreuung. Besten Gruß Heinz |
|
|
|
#22 |
|
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
|
Hallo Heinz,
ich bin ganz deiner Meinung. Ich sehe das ebenso, wenn ich Schaden von meiner Betreuten abwenden kann, kann ich ein Vollmacht aufheben, sofern sie keine Einwände hat und im Besitz eines "eigenen Willen" ist. Bleibt nur die Frage, kann diese Entscheidung von den/der Bevollmächtigten angefochten werden, wenn der/die Betreute nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen zu äußern? Ist zwar Alles zimlich theoretisch, aber wie schon an anderer Stelle gesagt: "Es gibt Nichts, was es nicht gibt." Herzlichen Dank für Euere Antworten Grüße Heiner |
|
|
|
|
|
#23 | |
|
Gast
Beiträge: n/a
|
Hallo Heiner,
Zitat:
Der Betreuer ist von Amts wegen bestellter Vertreter und hebt die Vollmacht auf. Rechtlich ist die Aufhebung durch den Betreuer natürlich erst einmal verbindlich. Der Bevollmächtigte widerspricht und wendet sich ans Gericht mit der Begründung, dass es dem Willen der Betreuten entspricht, dass der Bevollmächtigte weiterhin die Vollmacht wahrnehmen soll. Dann entscheidet das Gericht, ob der Widerruf der Vollmacht durch den Betreuer rechtswirksam bleibt oder ob der Widerruf durch das Gericht zurückgenommen wird und die Vollmacht weiterhin bestehen bleibt. Da aber eine Notwendigkeit für eine umfassende Betreuung besteht, ist es kaum vorstellbar, dass eine Notwendigkeit besteht, neben der Betreuung noch eine weitere Vollmacht gelten zu lassen. Insofern kann der Bevollmächtige zwar den Widerruf anfechten, aber ob er damit Erfolg haben wird, ist äußerst fraglich. Heinz |
|
|
|
|
#24 |
|
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
|
Hallo Heinz,
danke für die ausführliche Antwort. Wir sind da wohl gleicher Meinung. Würde mich mal interessieren wie STRACCIATELLMAUS unsere Rechtsauffassung sieht. Grüße und schönes Wochenende wünscht Heiner |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| angehörige, bankvollmacht, betreuungsverein, kontrollbetreuer, rechtspfleger, vermögenssorge, vollmacht |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|