Dies ist ein Beitrag zum Thema bereits Bankvollmacht im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Halli Hallo,
ich hab seit ganz kurzer Zeit die Betreuung von meinem Vater übernommen, u.a. bin ich auf für die ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 08.10.2008
Beiträge: 5
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Halli Hallo,
ich hab seit ganz kurzer Zeit die Betreuung von meinem Vater übernommen, u.a. bin ich auf für die Vermögenssorge betraut worden. Bereits vor einigen Jahren hat mein Vater mit eine Bankvollmacht gegeben und ich hab die letzten Jahre bereits für/mit ihm die Bankgeschäfte erledigt. Jetzt meine Frage: Da die Bankvollmacht ja noch selbst von meinem Vater genehmigt wurde, ist diese dann mehr Wert wie die Vermögenssorge?? Mein Vater ist an Demenz erkrankt, war bei der Bankvollmacht aber noch voll geschäftsfähig. Vielen Dank für Eure Hilfe. Herzliche Grüße Bauserle |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.10.2008
Beiträge: 154
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Hallo,
ich würde mal behaupten, das ist völlig unerheblich, da du mit der Vermögensvorsorge ohnehin bevollmächtigt bist, auf das Konto zuzugreifen. du solltest nur darauf achten, dass du sämtliche ansonsten noch bestehenden Vollmachten sofort löschen lässt. Evtl. auch diversen Einzugsermächtigungen widersprechen, und ich würde den Dispokredit kündigen. Dann kann es wenigstens nicht passieren, dass das Konto durch überraschende Abbuchungen überzogen wird. Obschon ich hörte, dass die Banken im Falle einer Betreuung sowieso keinen Dispo gewähren dürfen. Die Bank meiner Betreuten ließ den Dispo und prompt hatte ich ein Problem. Marion
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„Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“ Kurt Marti "Der Horizont der meisten Menschen ist ein Kreis mit dem Radius 0. Und das nennen sie ihren Standpunkt.“ Albert Einstein |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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![]() Es gilt Bankvollmacht vor Vermögenssorge! Die Vermögenssorge darf nicht für die Geldanlagen angeordnet werden für die bereits eine Kontovollmacht besteht! Meine Empfehlung: Dem Vormundschaftsgericht dringend die Existenz der Kontovollmacht berichten und die Vermögenssorge entweder komplett aufheben lassen oder nur auf die Geldanlagen beschränken für die keine Kontovollmacht besteht. Sollten familiär Kontovollmachten bestehen die missbraucht werden, so kann das Gericht einen Kontrollbetreuer betellen der die Ausübung der Vollmacht kontrolliert. Der Kontrollbetreuer kann seitens dem Gericht sogar dazu bestellt sein, diese Vollmacht im Missbrauchsfall zu widerufen! Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 08.10.2008
Beiträge: 5
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Hallo,
vielen vielen Dank für die Info. Ich hab heute ein Gespräch mit meinem Rechtspfleger für Finanzen. Die Bankvollmachten hab ich dabei. Bisher hat keiner danach gefragt! Ist es eigentlich normal, daß man von seitens den Rechtspflegern sich selbst überlassen ist? Mein Rechtspfleger hat mir nur ein Merkblatt in die Hand gedrückt und falls ich Fragen habe, dann soll ich anrufen. Ich hatte eigentlich auf eine Einweisung gehofft, jemand der mir erklärt was zu tun und zu lassen ist. Ich komm mir irgendwie im Stich gelassen vor. Muss mir Broschüren übers Internet ausfindig machen und runterladen, mich hier im Forum kundtun usw.. Dabei hab ich auch noch einen Job und einen demenzkranken Vater um den ich mich abends kümmere. Gibt es keine Stelle, die mich aufklärt?? Hätte mir jemand gesagt, daß ich die Bankvollmachten gleich melden muss, dann hätt ich das auch gemacht und wir hätten uns die Vorsorgevollmacht sparen können. Aber wie soll man das im Vorfeld wissen, wenn einen niemand fragt oder informiert. Ich muss dazu sagen, daß ich auch ganz unbedarft in meinem Betreuerposten geschlittert bin und immer die Hoffnung hatte, daß mich jemand aufklärt. Dem war leider nicht so ;o(( Drum bin ich um so glücklicher, daß ich dieses Forum gefunden habe und mir hier geholfen wird. DANKE an alle. Herzliche Grüße |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.10.2008
Beiträge: 154
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hi,
helfen können/müssen dir auch die Betreuungsvereine. Wenn du eine umfangreiche Vorsorgevollmacht hast, wäre die Bestellung als Betreuer eigentlich nicht notwendig gewesen. Also eigentlich gibt es ein Merkblatt beim Verpflichtungsgespräch, wo du auch den Betreuerausweis erhälst. Ich musste auch unterschreiben, dass ich aufgeklärt wurde. Nunja, wir stellten ja schon fest, dass die Gerichte und Rechtspfleger dies unterscheidlich handhaben. Wobei ich aber dachte, dass der RP schon eine Aufklärungspflicht über gewisse Grundlagen hat. Einzelheiten, bzw. spezielle Fragen erledigen dann die Vereine.
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#6 |
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Gast
Beiträge: n/a
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![]() Wenn der Rechtspfleger (aus welchen Gründen auch immer) nur unzureichend aufklärt, dann sagt man das dem Rechtspfleger und bittet um ausführliche Erläuterungen. Ansonsten ist eine gut Anlaufstelle der örtliche Betreuungsverein. Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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#7 |
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Gesperrt
Registriert seit: 08.10.2008
Beiträge: 5
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Meine liebe Marion-E und meine liebe Stracciatellamaus,
meinen allerherzlichsten Dank für Eure Hilfe!!! Ihr habt mir wirklich sehr geholfen. Danke, daß es so jemand wie Euch gibt!!!!! Herzliche Grüße Bauserle |
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#8 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,587
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Moin Bauserle
Hier kommt noch eine Anregung: Stracciatellamaus hat geschrieben, dass die Bankvollmacht (womöglich im Rahmen einer Vorsorge) Vorrang vor der Vermögenssorge hat. Das ist richtig. Aber ist alles was richtig ist auch immer gut? Ihr Vater hat Ihnen die Bankvollmacht übertragen, weil er Ihnen vertraut - und das spricht erst mal für Sie. Das Gericht wußte wahrscheinlich nix davon und hat Ihnen die Vermögenssorge übertragen. Eigentlich können Sie jetzt wählen: Wenn sie wollen können Sie die Vermögenssorge mit dem Hinweis auf die schon vorher gegebene Bankvollmacht wieder aufheben lassen. Das ist aber die Sache der Richter und nicht der Rechtspfleger. - Sie müssen aber nicht. Falls Sie Geschwister oder sonstige Familienmitglieder haben, die heftig nach dem Geld des Vaters schielen, ist es besser das Geld des Vaters im Rahmen einer Betreuung (Vermögenssorge) zu verwalten. Ihre Vermögensverwaltung müssen Sie dann dem Gericht (in dem Fall dem Rechtspfleger) zur Prüfung vorlegen. Das ist zwar Arbeit, aber auch eine ungemein große Hilfe, wenn neidische Sippschaft ihnen vorwerfen will, dass Sie den Vater beschissen haben. Sie können darauf verweisen, dass Ihre Arbeit vom Gericht geprüft wurde. Falls die dämliche Sippschafft Sie sogar vor Gericht zerren will, wird sie es im Falle von unbeanstandeten Rechnungslegungen sehr schwer haben, Ihnen ein Bein zu stellen. Ohne Vermögenssorge im Rahmen der Betreuung wird Ihre Vermögensverwaltung auch nicht vom Gericht geprüft und Sie können schalten und walten, wie sie wollen. Das ist manchmal ganz angenehm, wennSie z.B. für Ihren Vater etwas anschaffen wollen oder müssen, was teurer als 3000,00 € ist, dann benötigen Sie keine Genehmigungen und müssen nicht bei Umbuchungen vom Sparbuch auf das Girokonto Genehmigungen einholen. Wenn ordentlich was an Geld vorhanden ist, haben Sie natürlich auch die Möglichkeit Ihren Vater ordentlich zu erleichtern - aber auch ohne dies zu wollen oder zu tun wird der Neid der eventuellen Miterben kräftig geschürt. Und Sie glauben gar nicht wie die "lieben Verwandten" werden können. Die lernt man dann ganz neu kennen... (Kein Scherz: Ein Sohn hat von mir verlangt, den Grabpflegevertrag, den die Mutter noch selber gemacht hat, zurückzunehmen, weil sie verbrannt werden soll, weil das billiger ist. )Prüfen Sie ihre eigene Situation und das familiäre Geflecht um Sie und Ihren Vater ab und entscheiden Sie dann, wie Sie weitermachen wollen. Die dann getroffene Entscheidung wird schon die richtige sein (weil Sie dahinter stehen). Viel Glück wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#9 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
wie jetzt ? Wenn Onkel Herbert in guten Tagen mit Enkelin Hildegut zur Bank wackelt und für sie eine Kontovollmacht hinterlegt, dann ist das rechtlich mehr wert als die Betreuung mit Vermögenssorge ? Ich hoffe nur, dass ich da etwas missverstanden habe. Denn ich habe schon einmal eine Tochter mit Bankvollmacht verklagt, weil sie drei Tage vor Übernahme der Betreuung erstmal Vaters Konto abgeräumt hatte. Sie musste dann zurückzahlen. Gruss Andreas |
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#10 | ||
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Gast
Beiträge: n/a
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Guten Morgen Herr Lübeck
Zitat:
Man muß sich mal den umgedrehten Fall denken indem Kontovollmachtnehmer und Betreuer nicht dieselbe Person wären. Angenommen die Mutter erteilt dem Sohn Kontovollmacht weil sie diesen für Verantwortungsbewusst in Geldgeschäften hält. Sie hat aber noch eine Tochter die sich liebevoll um die Mutter kümmert, die Tochter aber flinke Hand beim Geld ausgeben hat. Mutter erkrankt und Tochter wird Betreuerin. Bekommt sie nun auch die Vermögenssorge ist dies gewiss nicht im Sinne der Mutter. Ich denke mir, dass sich der Kontovollmachtgeber durchaus etwas dabei gedacht hat, wem er die Kontovollmacht gibt. Aus diesem Grund heraus ist die Vermögenssorge für die Konten nicht anzuordnen für die Kontovollmachten bestehen! Zitat:
Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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