Dies ist ein Beitrag zum Thema Kann Betreuter selber einen Rechtsanwalt beauftragen? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Imre,
welchen Sinn hat es denn, den Ausweis abzunehmen ohne Einwilligungsvorbehalt? Ohne Ausweis ist man doch wie entmündigt. Er ...
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#21 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 29.10.2008
Ort: Deutschland
Beiträge: 36
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Hallo Imre,
welchen Sinn hat es denn, den Ausweis abzunehmen ohne Einwilligungsvorbehalt? Ohne Ausweis ist man doch wie entmündigt. Er kann noch nicht einmal zur Bank fahren um seine Kontostände von seinem Vermögen abzufragen. Der Onkel hat es mit Sicherheit nicht im beiderseitigem Einvernehmen gemacht. Wenn Er zum Beispiel ein Testament beim Notar machen möchte, dann kann der Onkel das nicht ohne Ausweis. Mit freundlichen Grüßen maxklinger |
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#22 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,587
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Moin Moin
Den Ausweis sollte man als Betreuer nur im Einverständnis mit den Betreuten einbehalten. also gegenseitiges Einvernehmen. Sinn macht es dann, wenn der Betreute das Ding häufig verliert, denn die Kosten für die Neubeschaffung sind nicht ohne. Da gibt es wirklich Betreuten, die darüber froh sind. Die sagen auf Nachfragen einfach, dass der Pass bei mir ist, weil sie ihn schon so oft verloren haben. Das hat bisher noch nie Probleme gegeben. Ich wüßte sonst auch nicht, welcher Einwilligungsvorbehalt zum Einbehalten des Passes gegen den Willen der Betreuten berechtigen sollte. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#23 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 29.10.2008
Ort: Deutschland
Beiträge: 36
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Hallo Imre,
vielen Dank für Deine Information soweit, die mir und dem Neffen enorm Klarheit verschafft hat. MfG maxklinger |
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#24 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 29.10.2008
Ort: Deutschland
Beiträge: 36
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#25 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Zitat:
Nach § 66 FGG ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit in allen die Betreuung betreffenden Fragen verfahrensfähig. Dies schließt auch die Befugnis ein, insoweit einen Anwalt mit seiner Vertretung zu betrauen (Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser § 66 RdNr.4). |
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| angehörige, betreuerwechsel, ehrenamtliche betreuung |
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