Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfahrenskosten nach dem Tod des Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe hier länger nichts geschrieben, weil meine von mir betreute Tante im vergangenen Jahr verstorben ist, und ich ...
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26.11.2008, 20:23 | #1 |
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Verfahrenskosten nach dem Tod des Betreuten
Hallo,
ich habe hier länger nichts geschrieben, weil meine von mir betreute Tante im vergangenen Jahr verstorben ist, und ich habe eine Frage zu den Verfahrenskosten nach dem Tod des Betreuten. Meine Tante ist im Mai 2007 verstorben, was ich dem Gericht am folgenden Tag mitgeteilt habe. Vor kurzem erhielt ich nun ein Schreiben des Gerichts, in dem ich gefragt werde, an welchen der Erben sie sich halten können, um die Verfahrenskosten für das Jahr 2008 zu erheben. Da stellt sich mir die Frage, ob dies legal ist, nachdem meine Tante bereits im Vorjahr verstorben ist. Weitere Details: bei den Erben handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, ich bin ein Mitglied dieser Gemeinschaft. Kurz nach dem Tod haben mir die bis dahin vorhandenen Erben Entlastung erteilt. Im Nachhinein hat dann eine weitere Person eine Notiz beim Nachlassgericht vorgelegt, die im Rahmen einer Anhörung zur Testierfähigkeit der Verstorbenen als Testament gewertet wurde. Offensichtlich hat hiervon der für die Betreuung zuständige Rechtspfleger Kenntnis erhalten, denn er teilte mir nun mit, dass mir diese Person nun auch Entlastung erteilen müsse, was dann auch geschah. Kann es sein, dass wir nun für diese Nachforschungen, also für den einen Brief des Rechtspflegers in 2008 Verfahrensgebühren bezahlen müssen? Im Voraus Danke für Eure Antworten. Johanna2008 |
27.11.2008, 12:08 | #2 |
Gast
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Hallo Johanna,
verstehe ich dich richtig, dass es sich um Verfahrenskosten handelt, die durch die Ermittlung eines weiteren Erben entstanden sind? Also sind es Kosten des Nachlassgerichts, oder? Und nicht des Vormundschaftsgerichts. Und diese Kosten sind nicht innerhalb eines Jahres verjährt. Deshalb kann das Nachlassgericht auch diese Kosten von der Erbengemeinschaft geltend machen. Du fragst an, ob die Verfahrenskosten mit der Entlastung zu tun haben. Ich vermute nicht. Das Vormundschaftsgericht, und nur dieses interessiert die Entlastung, will die eigene Verantwortung für die Kontrolle der Betreuung und die Vermögenssorgen möglichst vollständig gelöscht haben. Mit der Entlastung ist das Thema erledigt. Ich vermute mal, dass die Erbengemeinschaft noch nicht geteilt ist. Für dergleichen Ansprüche sollte die Erbengemeinschaft jemanden bevollmächtigen, der das Erbe verwaltet und Ansprüche tilgt, bis die Anteile der Erben festgestellt und die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Besten Gruß Heinz |
27.11.2008, 18:24 | #3 |
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Beiträge: 4
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Hallo Heinz,
vielen Dank für Deine Antwort. Auf dem Briefkopf steht nur Amtsgericht XY, also nicht Vormundschaftsgericht oder Nachlassgericht. Es wird aber eindeutig Bezug auf das Betreuungsverfahren für meine Tante genommen und es hat die Sekretärin des Rechtspflegers unterschrieben, der für mich und meine Tante zuständig war. Zudem ist die Entlastungserklärung des zuletzt hinzugekommenen Erben in Kopie beigefügt. Außerdem haben wir die Kosten für die Einreichung des Notiztestaments, Zeugenauslagen für die Anhörung zur Testierfähigkeit, also die gegenüber dem Nachlassgericht entstandenen Kosten, längst beglichen. Auch musste niemand nach den Erben forschen, da der zuletzt hinzugekommene Erbe das Testament selbst beim Amtsgericht abgeliefert hat, nur eben nicht sofort, sondern nach einer gewissen Bedenkzeit. Ich hoffe, dass uns für diesen einen Brief nicht die Verfahrenskosten für ein ganzes Jahr aufgebrummt werden. Für mich ginge das schon ein bisschen in Richtung Beutelschneiderei. Die Erbengemeinschaft ist noch nicht geteilt, weil eine der beteiligten Banken meint, dass Geld unserer Tante, sei bis 2009 das Geld der Bank. Aber das ist eine andere Geschichte ... Vielen Dank noch einmal an Dich. Johanna2008 |
27.11.2008, 19:57 | #4 |
Gast
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Hallo!
Wurden denn Kosten in 2007 erhoben? Vielleicht handelt es sich um einen Schreibfehler? Was steht es denn wortwörtlich auf der Rechnung? Sicher bringt ein klärender Anruf beim Gericht mehr bringt, als Spekulationen im Forum. Viele Grüße Stracciatellamaus |
28.11.2008, 00:59 | #5 |
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Beiträge: 4
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Hallo Stracciatellamaus,
es ist keine Rechnung, sondern sie fragen etwas vage, an welchen der Erben sie sich wenden können und es geht laut Schreiben um die Verfahrenskosten für 2008. Vielleicht ist das ein Schreibfehler und sie meinen 2007. Ob wir das schon beglichen haben, ist mir nicht mehr gegenwärtig, die Betreuungsordner habe ich vor 3 Monaten auf den Dachboden geschafft, da ich jede Menge von Aktenordern von der Tante "geerbt" habe Ich habe hier gepostet, weil ich - bevor ich dort anrufe - gerne wissen wollte, ob jemand so etwas schon erlebt hat, eben Kosten für das Jahr nach dem Todesjahr. Ich werde nach diesem Telefonat berichten, was aus der Angelegenheit geworden ist. |
28.11.2008, 08:53 | #6 |
Gast
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Guten Morgen,
ich denke, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und die Kosten aus 2007 noch nicht beglichen sind. Nach dem Tod haften die Erben für die Kosten mit dem Nachlass. Oftmals stehen aber genau diese Erben nach dem Tod nicht sofort fest und da muss das Vormundschaftsgericht abwarten. Im Übrigen endet das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen. Also 2007. Für das Jahr 2007 können also Kosten in voller Höhe erhoben werden, für das Jahr 2008 nicht mehr. Ich bin auf Ihren Bericht gespannt. Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
01.12.2008, 11:53 | #7 |
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Das Telefonat mit dem Rechtspfleger hat Folgendes ergebeben: das Schreiben ist Quark (seine Wortwahl) und ich brauche es nicht weiter zu beachten. Offensichtlich hat man nicht überprüft, wann die Betreute verstorben ist.
Ich bin positiv überrascht. |
01.12.2008, 23:20 | #8 |
Gast
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Nicht verzagen - Rechtspfleger fragen!
Es bewahrheitet sich eben immer wieder! Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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ende der betreuung, gebühren, tod, verfahrenskosten |
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