Dies ist ein Beitrag zum Thema Kindergeld im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe eine Betreuung übernommen. Der junge Mann ist 19 Jahre alt und arbeitet in einer Werkstatt für Behinderte ...
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09.12.2008, 11:02 | #1 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,692
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Kindergeld
Hallo,
ich habe eine Betreuung übernommen. Der junge Mann ist 19 Jahre alt und arbeitet in einer Werkstatt für Behinderte (Berufsausbildung). Die Zahlung des Kindergeldes ist eingestellt worden. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden. Nun teilte mir die Dame der zuständigen Kindergeldstelle (ARGE) mit, dass ein neuer Antrag zu stellen sei, da das 18. Lebensjahr vollendet wurde. Dieser Antrag muss durch der Berechtigten erfolgen. Also durch den Pflegevater, nicht durch mich als Betreuer. Kann das richtig sein ? Gruss Andreas |
09.12.2008, 11:14 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Andreas,
Kindergeld gibt es für die Erziehungsberechtigten, nicht für die zu Erziehenden. Betreuer sind keine Erziehungsberechtigte und können auch nicht den zu Erziehenden vertreten. Der Antragsteller sind immer die Eltern oder ein Elternteil, auch wenn das Kindergeld beim Landschaftsverband oder dem Jugendamt verbleibt. Ich habe diese Diskussion gerade durch. Das heißt, das Kindergeld wird für Heimbewohner zu Gunsten des Kostenträgers beantragt, der ein Interesse hat, seine Kosten in dieser Weise zu refinanzieren. Der Betreute hat sein Taschengeld bzw. die HzL. Mehr bekommt er/sie nicht. Besten Gruß Heinz |
09.12.2008, 11:18 | #3 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,692
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Kindergeld
Hallo,
in diesem Falle war es so, dass die Pflegeeltern dem Betreuten das Kindergeld überlassen haben. Er wollte es ansparen, um später einen Führerschein zu machen. Mich irritierte nur der § 9 BKKG: § 9 Antrag (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. (2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend. Demnach sehe ich hier das berechtigte Interesse durch mich gegeben. Egal, ich schreibe erstmal an den Pflegevater. Gruss und danke für die Auskunft, Andreas |
09.12.2008, 12:22 | #4 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Hallo,
mit einem ähnlichen Fall hatte ich kürzlich auch zu tun; der volljährige Betreute arbeitete in einer Werkstatt für Behinderte. Kindergeld wird meines Wissens als Einkommen immer demjenigen zugeordnet, der es erhält - also grundsätzlich nicht dem Kind. Folglich ist das Kindergeld - in meinem Fall - auch nicht dem Leistungs- bzw. Kostenträger zugeflossen, da es an die Mutter des Betreuten ausgezahlt wurde; in dem o.g. Fall an den Pflegevater, der auch den Folgeantrag stellen sollte. @ Andreas Erhält Dein Betreuter (ergänzende) Grundsicherung gem. SGB XII wegen Erwerbsminderung? Wenn Du - warum auch immer, sofern überhaupt möglich - als Betreuer für das Kind Kindergeld beantragen könntest, so würde dieses - da Du im Namen des Betreuten handelst - auf jeden Fall als dessen Einkommen bewertet, was sich u.U. negativ auswirken könnte. mfg carlos Geändert von carlos (09.12.2008 um 12:26 Uhr) |
09.12.2008, 13:48 | #5 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,692
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KG
Hallo carlos,
der Betreute erhält nur Ausbildungsvergütung (102,-- €/mtl.). Die Kosten des Berufsbildungswerkes trägt die ARGE. Gruss Andreas |
09.12.2008, 18:26 | #6 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Zitat:
Wenn das Kindergeld in Deinem Fall an den Pflegevater ausgezahlt wird, dann ist dies m.E. in Ordnung. Daher sollte - ja muss - er es auch beantragen. Ich gehe mal davon aus, dass das Kindergeld nicht in irgendeiner Form auf die gewährten Leistungen der ARGE angerechnet wird; falls doch, würde mich die Rechtsgrundlage hierfür interessieren. mfg carlos |
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09.12.2008, 22:27 | #7 |
Berufsbetreuerin / Diplom-Sozialpädagogin
Registriert seit: 02.06.2008
Beiträge: 149
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Hallo,
Kindergeld ist Einkommen dessen, der es erhält, in der Regel die Eltern. Kindergeld für volljährige Behinderte wird auch dann an deren Eltern ausgezahlt, wenn die behinderten Kinder in einer Wohneinrichtung leben. Dass Kindergeld der Eltern direkt an den überörtlichen Sozialhilfeträger fließt ist mir unbekannt. Beantragung für WfbM-Mitarbeiter ist problemlos. Schwerbehindertenausweis und Bescheinigung über Lohn bzw. Ausbildungsgeld mit Antrag an die Familienkasse senden. Selbstverständlich wird Kindergeld für volljährige Behinderte als Einkommen von ALG II empangenden Eltern gerechnet, wie bei minderjährigen Kindern auch. Gruß Karla |
10.12.2008, 09:55 | #8 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
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Beiträge: 2,643
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Zitat:
mfg carlos |
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