Dies ist ein Beitrag zum Thema Wie läuft so eine Beschwerde ab und wie geht´s dann weiter? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallöchen,
was muss man beachten, wenn man eine Beschwerde wegen einer Betreuerentscheidung einreicht?
Heißt das dann überhaupt Beschwerde? Muss man ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 26.01.2009
Beiträge: 10
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Hallöchen,
was muss man beachten, wenn man eine Beschwerde wegen einer Betreuerentscheidung einreicht? Heißt das dann überhaupt Beschwerde? Muss man das immer zwingend schriftlich machen? Gibt es dafür Formvorschriften, die man beachten muss/sollte? Wo findet man Hilfe, bei einer Formulierung, da man von einer "Böswilligkeit" vom Betreuer gegenüber den sich beschwerenden Personen ausgehen muss? Wohin würdet ihr euch wenden, wenn ihr so ein Problem hätte und Angst hättet, dass dadurch der Betreuer noch mehr seine Macht einsetzen könnte, obwohl es eigentlich keinen Grund dafür gibt. Sind Betreuungsvereine, die Rechtsauskunft bei einer Verbraucherzentrale, die Rechtsstelle des Sozialamtes gute Ansprechpartner, die einem helfen könnten? Oder sollte man sich hierzu doch lieber an einem Anwalt für dieses Fachgebiet wenden, der einem beim Aufstetzen der Beschwerdeschrift hilft? So und dann noch einen Schritt weiter, was passiert, wenn die Beschwerde dann beim Amtsgericht/der Betreuungsstelle oder wo sie auch immer hingehört vorliegt. Wer hat dann mehr Befugnisse, dass sich etwas ändert? Werden benannte "Zeugen" oder "Leumunde" gehört bzw. angeschrieben? Wird es vor Ort eine persönliche Anhörung beider Parteien geben? Wird der Beteuer angeschrieben und muss dann dazu Stellung nehmen oder wie läuft so etwas ab? Wie lange kann so eine Bearbeitung dann dauern? Ich weiß Fragen über Fragen und ich hoffe, ich hab´s auch richtig gemacht - weil je mehr ich mich mit dem Thema beschäftigt hab umso mehr Fragen kommen auf. Vielleicht hat ja Jemand schon mal Erfahrung damit? |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.02.2008
Beiträge: 78
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Du kannst eine Beschwerde formlos, schriftlich zum zuständigen gericht schicken (Aktenzeichen nicht vergessen!) oder in der Geschäftsstelle/Rechtsauskunft (weiß nicht wie es bei euch heißt) des Gerichtes vorbei gehen. Dort sitzen hilfsbereite Menschen, die dir bei der formulierung helfen, bzw. sie für dich schreiben. Du musst dann nur noch unterschreiben.
Zitat:
Denn der Betreuer, das muss klar gesagt sein, hat per Auftrag vom gericht nur im Interesse des Betreuten zu handeln. Und das müsste ihm nachgewiesen werden, das es nicht so ist. Ob sein Handeln von Dritten als böswillig empfunden wird, ist dabei nicht von Relevanz.
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Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. Bevor Ihr aufgrund meiner Informationen handelt, solltet Ihr weiteren Rechtsrat einholen. Für konkrete Rechtsfragen solltet Ihr die Hilfe eines Anwalts oder Steuerberaters in Anspruch nehmen. Nur Anwälte und Steuerberater geben verbindliche Rechtsauskunft, für die sie auch einzustehen haben. |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 26.01.2009
Beiträge: 10
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Unser Freund (Betreute) kann sich leider nicht selbst beschweren, da er im Wachkoma ist.
Na ja eigentlich nicht mehr wirklich, aber halt noch nicht wieder so da, dass man wach oder ähnliches sagen kann. Wir sind noch am Üben damit er sich sprachlich äußern kann. Im Moment klappt das noch nicht so gut bzw. nicht zielgerichtet oder zeitnah mit der Sprache - verschiedene Ansätze dafür sind aber da und manchmal kommen auch die ersten noch sehr unverständlichen Worte. Es ist derzeit nur eine Kommunikation per Augen schließen für JA und Augen offen halten für NEIN möglich, aber das leider auch nicht ständig. Eben weil wir wissen, dass es so für eine Beschwerde nicht leicht wird, wenn der Betreute nicht unmittelbar angehört werden kann. Und eben darum machen wir uns ja Sorgen, dass wir etwas falsch machen könnten und damit nicht unser Ziel (zugunsten vom Betreuten) erreichen. Beschwerde soll wegen eines eingeschränkten Besuchsrechtes gegen uns 2 Mädels eingereicht werden. Und als Grund wird vom Betreuer nur angegeben, dass "ER uns nur einfach nicht am Bett des Betreuten sehen will" und es liegen halt keine anderen Gründe vor, die diese Maßnahme auch nur im entferntesten unterstützen oder begründen würde. Wie weist man denn am Besten nach, dass der Betreuer nicht zum Wohle des Betreuten handelt? Das Stationspersonal im Pflegeheim, die Pflegedienstleitung vor Ort und die Therapeuten sehen auch keinen Grund für so eine Einschränkung und können ggf. auch schriftlich bestätigen und befürworten, dass wir für den Betreuten gut sind - für seinen Gesundheitszustand, sein Wohlbefinden und seine weiteren Fortschritte. Und mit böswillig ist einfach gemeint gewesen, dass er seine Stellung und Macht als Betreuer einfach ausnutzt um uns auf die Plätze zu verweisen, nur weil er persönlich vielleicht irgendwas gegen uns hat. Dabei waren/sind für für den Betreuten immer enge Bezugspersonen, die ihm besonders wertvoll und wichtig waren bzw. sind. Und somit muss ich dann leider sagen, kann nur davon ausgegangen werden - da wir dem Betreuten nur nützen würden und nicht schaden - dass er hier nicht im Sinne des Betreuten handelt. Wenn wir alleine mit unsere Einschätzung wären, kann könnte man das vielleicht überlegen. Da wir inzwischen wirklich (unbeeinflußt) alle der täglichen Bezugspersonen des Betreuten der Meinung sind, dass da etwas nicht stimmt und dringend geändert werden sollte - kann man wohl wirklich davon ausgehen, dass es wirklich der Sachlage entspricht. Aber wie setzt man sich jetzt auch effiktiv dafür ein, dass es eine positive Änderung gibt? Wir sind mit der Situation so unzufrieden und sie macht uns so traurig, weil uns so die Hände gebunden sind und wir für unseren Freund einfach das Beste erreichen wollen. |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 383
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Also mir würde jetzt so auf Anhieb kein Aufgabenkreis einfallen, der mich als Betreuerin darüber entscheiden lassen könnte, wer am Bett des Betreuten stehen darf oder nicht. Hier würde höchstens die Gesundheitsfürsorge greifen, wenn diese Besuche den Kranken sehr aufregen würden. Da aber Ärzte etc. dies anscheinend nicht so sehen, dürfte das Verhalten des Betreuers keinesfalls tragbar sein!
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#5 |
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Gesperrt
Registriert seit: 26.01.2009
Beiträge: 10
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@ BetrKl
ist im Bereich Umgangsbestimmung verankert - aufgrund dessen darf man das wohl unter bestimmten Vorraussetzung (wenn etwas zum Schaden des Betreuten wäre) ![]() ![]() Was ja nicht gegeben ist ![]() Worunter jetzt die Umgangsbestimmung fällt, das weiß ich leider nicht. |
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#6 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 383
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Also diesen Aufgabenkreis hätte ich noch nicht gesehen oder davon gehört, bzw. hätte ich auch keine Idee, worunter der verankert sein könnte?
Wenn dann wie gesagt nur im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, doch hier gibt es ja in diesem Fall keine Grundlage für das Handeln des Betreuers
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.02.2008
Beiträge: 78
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Hallo ihr zwei,
um ehrlich zu sein habe ich auch noch nie etwas vom Aufgabenkreis Umgangsbestimmung gehört. ich will nicht sagen, das es unmöglich ist, die Richter können die Begrifflichkeiten frei wählen und eigenmtlich ist es ja gut, wenn alles so konkret wie möglich aufgelistet wird. Aber meisst heißt es nur: Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestummungsrecht. Und aus diesen 3 Bereichen leitet sich für mich nicht ab, das er darüber bestimmen darf, wer ihn wie oft sieht. Also ist mal fraglich ob der Vater das überhaupt als Betreuer darf. Und selbst wenn es so einen Bereich gibt, hat der Betreuer nach dem Wohle des Betreuten zu handeln. das er euch am bett nicht sehen will, ist definifiv kein Grund euch da zu beschränken. Das klingt schon so, als würde er eben nicht nach dem Wohle seines Sohnes handlen, sondern seine Macht missbrauchen. Ich denke folgendes ist gut: Lasst euch ruhig vom Personal (wenn geht von einem Psychotherapeuten oder Psychiater) schriftlich bestätigen, das eure Anwesenheit dort dem Betreuten nicht schadet, sondern nützt! Weißt bei am gericht auf eure beziehung zu dem Betreuten hin, bzw. hier denke ich, sollte die Partnerin das Wort ergreifen. Ich würde aber auch raten das Gespräch mit dem Vater zu suchen. Denn ihr werdet ja indirekt auf unbestimmte Zeit mit ihm zu tun haben. Vllt. hilft euch beiden und den Eltern zusammen ja auch ein paar Sitzungen systemischer Therapie oder Mediation. Immerhin habt ihr alle ja einen unermesslichen Verlust erlitten. Und es ist schon nicht selten, das so ein verlist zu einem diffusen gefühl von Kontrollverlist einhergeht und nun versucht wird die Kontrolle über Machtergreifung wieder herzustellen. Das gehört vllt. zum Trauerprozess, ich weiß es nicht, kenne mich nur mit der Trauer um Tote aus. Aber ich denke es kann euch nicht schaden über eure Motive nachzudenken und dem Vater wohl auch nicht. Viel Kraft!
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#8 |
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Gesperrt
Registriert seit: 26.01.2009
Beiträge: 10
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Hier mal der Link zu dem Umgangsbestimmungsrecht aus dem Betreuungsrechtslexikon.
Und hier noch ein paar zusätzliche Infos wie so etwas formuliert sein könnte für den Betreuer - befindet sich im 2. Teil der Seite. So kann ich euch vielleicht auch noch mit "Neuem" dienen.
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| beschwerde, besuchsrecht, besuchsverbot, umgangsrecht |
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