Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontovollmacht im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
@Geldsucher:
Dein Text ist soweit interessant und ich kann das auch voll nachvollziehen.
Aber eine Anmerkung:
Du hast da was ...
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Einsteiger
Registriert seit: 07.10.2008
Beiträge: 22
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@Geldsucher:
Dein Text ist soweit interessant und ich kann das auch voll nachvollziehen. Aber eine Anmerkung: Du hast da was durcheinandergeschmissen: EV im Zusammenhang mit Betreuung heisst: Einwilligungsvorbehalt. (also teilweise geschäftsunfähig = Vormundschaft = Bevormundung). Ich wundere mich auch schon länger wieso in diesem Forum dafür die Abkürzung EV benutzt wird. Die Abkürzung EV, die auch @Geldsuzcher meint, bedeutet im Allgemeinen: Eidesstattliche Versicherung (oder auch besser bekannt als Offenbarungseid). Ein Betreuer kann natürlich auch für seinen Betreuten eine Eidesstattliche Versicherung abgeben. Auf jeden Fall, wenn er einen Einwilligungsvorbehalt hat. Ob der Betreuer das auch ohne Einwilligungsvorbehalt kann/ darf, weiß ich gerade nicht so genau. |
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#22 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo,
innerhalb von Betreuungen kommt es schon mal vor, dass Betreute eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Doch haben Abkürzungen nicht immer allgemein verbindliche Bedeutung. So bedeutet eV eingetragener Verein, wenngleich das e klein geschrieben wird, kann es dennoch zu Verwechslungen kommen. EV bedeutet im Betreuungsrecht üblicherweise Einwilligungsvorbehalt und schränkt die Geschäftsfähigkeit des/der Betreuten ein. Das heißt, alle rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen bedürfen für ihre Wirksamkeit die Zustimmung des Betreuers mit Ausnahme Geschäfte des tägliche Lebens. Soll heißen, beim Kauf von Zigaretten oder Alkohol kommt ein Rechtsgeschäft zustande. Und der/die Betreute auch mit EV kann sich Brötchen ebenso wie Zigaretten und Alkohol kaufen, von dem Geld, dass ihm oder ihr fürs Alltäglich überlassen wurde. Bei der eidesstattlichen Versicherung liegt es jedoch anders. Da muss der/die BetreuerIn mit unterscheiben, wenn die/der Betreute eingeschränkt geschäftsfähig ist. Ohne diese Einschränkung kann der Betreuer auch ohne Betreute die Erklärung abgeben, aber auch umgekehrt der/die Betreute ohne den oder die BetreuerIn. Heinz |
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#23 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Stracciatellamaus,
"Egal sollte dies weder dem Betroffenen noch dem Betreuer sein, denn vorsätzlich Schulden verursachen ist strafbar!" jetzt sach bloß, du hast noch nie Schulden gemacht? Und wurdest nicht sogleich bestraft? Ich denke, du meintest diese Aussage anders: nämlich Schulden zu machen in dem Wissen, sie nicht tilgen zu können oder gar mit dem Willen sie nicht tilgen zu wollen, ist Betrug, ok. Aber einen Kredit bei der Bank aufzunehmen ist nicht strafbar. Heinz |
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#24 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Heinz,
genauso habe ich es gemeint! ![]() Nur sollte man genau lesen, bevor man meine Beiträge kommentiert! Ein Betreuter der unter der Pfändungsfreigrenze lebt wird wohl bei der Bank keinen Kredit bekommen. ![]() Trotzdem kann aber eben dieser im Versandhaus bestellen, in der Absicht sich Waren zuzueignen, die er weder zurückschickt noch die er bezahlen kann und diese Handlung ist strafbar! Schöne Grüße Stracciatellamaus |
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#25 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Stracciatellamaus,
Was heißt hier strafbar? Also es besteht ein sog. Anfangsverdacht. Es wäre dann zu prüfen, ob getäuscht wurde und ob ein Irrtum entstand. Schon bei diesen beiden Tatbestandsmerkmalen gibt es erste Probleme. Irrtum ja, aber Täuschung? Das setzt wie der eigentliche Vorsatz vorraus, dass das Bestellen im Versandhaus mit der Absicht geschah, diese sich ohne Bezahlung zueignen zu wollen. Die Frage wird letztlich nicht zu beweisen sein, sondern letztlich auf einen Indiz hinauslaufen.Es wären weitere Indizien erforderlich, die belegen, dass der Schuldner es auf eben diese Masche versucht. Wer etwas bestellt, in der Absicht, diese ggfls. sich nur anschauen zu wollen und vergessen hat zurück zu schicken, begeht keinen Betrug, sondern höchstens Unterschlagung. Und auch dafür ist dolus directus erforderlich. Über den Prüfungspunkt Rechtfertigungsgründe kommen wir dann recht schnell hinweg. Aber bei der Schuld bleiben wir natürlich wieder stecken. Gibt es Anhaltspunkte, die eine Strafe mindern oder gar ausschließen? Vielleicht sogar Krankheit? Wie sieht es mit der Einsichtsfähigkeit und der freien Willensbestimmung aus? Fähige Anwälte an die Front. Hier ist ihr Betätigungsfeld. Du siehst, eine solche Handlung ist mit Strafe bedroht. Es besteht eine Strafandrohung. Aber ob eine solche Handlung auch bestraft wird, ist noch eine ganz andere Frage. Deshalb ist die Aussage strafbar, leicht irreführend. Heinz |
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#26 |
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Gast
Beiträge: n/a
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@Heinz
Die vorstehenden Ausführen sind doch Haarspalterei! Ich denke jedoch, dass Einigkeit darüber besteht, dass sich der Betreuer angesichts der misslichen finanziellen Lage seines Klienten nicht einfach zurücklehnen und letztlich darauf berufen kann, dass der Betroffene unpfändbar ist und Schulden machen kann, wie es gefällt! Schöne Grüße Stracciatellamaus |
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#27 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Frau Dipl.-Rechtspflegerin,
was du als Haarspalterei erachtest ist Strafrecht für Anfänger. Ich darf doch annehmen, dass auch solches in der Ausbildung zur Rechtspflegerin vermittelt wird. Und dann ist da noch die Verantwortung für das selbst- oder fremdschädigende Verhalten des Betreuten. Es reicht völlig aus, wie Dora es gemacht hat, den EV zu beantragen. Ob das Gericht dem auch zustimmen wird, ist Spekulaltion. Es gibt reichlich Beispiele, wo das Schuldenmachen für einen EV noch nicht ausreicht. Die Betreuerin hat natürlich auch eine Pflicht, wo sie kann und es nicht zuviele Umstände bereitet, auf die Risiken eines Schadens die Gläubiger hinzuweisen. Aber mehr als eine Mitteilung an die Bank für einen Schufa Eintrag braucht sie wirklich nicht zu machen. Und den bekommt sie für den Betreuten mit einer Eidesstattlichen Versicherung. Alles andere entzieht sich ihres Wirkungskreises bzw. ist allgemeines Lebensrisiko der Verkäufer, die die uneinbringlichen Forderungen über die Gewinnminderung der Gesellschaft aufbürdet. Doch da eh politisch-finanzielle Anarchie herrscht und Milliarden versenkt werden, sind die paar hundert oder tausend Euro Schulden von Betreuten marginal. Das heißt nicht, dass eine Betreuerin sich bequem zurück lehnen kann. Möglicherweise kommt eine Eigenhaftung in Betracht. Doch dafür gibt es dann die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, für die dann auch wieder die Gesellschaft aufkommt. Also ist es nahezu gehopst wie gesprungen. Also bei der von dir so vermuteten Einigkeit sind wir noch nicht. Heinz |
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#28 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 21.01.2009
Ort: Hamburg
Beiträge: 53
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Danke für den Hinweis Alfons.
Ich werde es mir hoffentlich für dieses Forum merken können. ![]() Aber, ich finde das die Beiträge mittlerweile an der Ursprungsfrage von dora etwas vorbeigehen. Es wäre schön dora, wenn Du uns hier auf dem laufenden halten könntest.
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Gruß vom Geldsucher meine Geschichte ist für manche eventuell schlimm, eventuell hilft es auch es erst gar nicht soweit kommen zu lassen. |
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#29 |
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Gast
Beiträge: n/a
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@Heinz
Wie ich sehe gehört Strafrecht zur Ausbildung eines Sozialarbeiters. Fein! Wenn die Damen und Herren Berufsbetreuer so oberschlau sind, kann ich ja meine Ausführungen gern für mich behalten! Ziel meines Beitrages war es, auf etwaige Unannehmlichkeiten aufmerksam zu machen. Schönen Tag noch Stracciatellamaus |
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| einwilligungsvorbehalt, konto, vermögensangelegenheiten, vermögenssorge |
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