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Wohnrecht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnrecht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Meine Mutter wurde von meinen Geschwistern unter Betreuung gestellt. Vorher überschrieb sie mir ihr Haus, indem sie sich ein lebenslanges ...


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Alt 12.04.2009, 16:06   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.03.2009
Ort: Ich wohne in Eschweiler /b Aachen
Beiträge: 3
Standard Wohnrecht

Meine Mutter wurde von meinen Geschwistern unter Betreuung gestellt. Vorher überschrieb sie mir ihr Haus, indem sie sich ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt hat. Die Betreuerin, versucht durch Druck von meiner Schwester, mein Haus in die allgemeine Erbschaft zurückzuholen. Zuerst brachte meine Schwester, meine Mutter, die an Demenz leidet, die sie ungef. 14 Tage pflegte, gegen ihren Willen in einem Seniorenheim unter. Nachdem tauschte sie in meinem Haus die Schlüssel aus. 14 Tage später erteilte die Betreuerin meiner Mutter mir Hausverbot weil ich mit meinen zwei Hunden durch mein Haus gegangen bin und sie hätten angeblich in meinem Haus, im Keller, gekotet.

Darf die Betreuerin das lebenslange Wohnrecht von meiner Mutter aufrechterhalten obwohl sie den Rest ihres Lebens im Seniorenheim, gegen ihren Willen, absitzen muss? Das Haus steht schon zwei Jahre leer. Ich möchte dort gerne einziehen. Ein anderes Haus von meiner Mutter, indem ich schon über 30 Jahre wohne wurde von der Betreuerin verkauft und ich muss wegen Eigenbedarf ausziehen.

Geändert von Marianne Margot (12.04.2009 um 22:24 Uhr)
Marianne Margot ist offline  
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Alt 12.04.2009, 17:57   #2
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard Namen

ich finde es recht problematisch, in einem offenen Forum Namen zu nennen.
ronja ist offline  
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Alt 12.04.2009, 18:01   #3
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard Wohnrecht

Wie das Wohnrecht auszulegen ist, dürfte eine Frage des notariellen Vertrags bzw. seiner Formulierungen sein. Hier sollten Sie sich ggfs. anwaltlich beraten lassen.
ronja ist offline  
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Alt 12.04.2009, 21:29   #4
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
Standard

Ich muss Ronja zustimmen, ich hoffe, dass die Verfasserin selbst oder eben die Moderation des Forums schnell dafür sorgt, dass die Namen aus dem Beitrag verschwinden.


Grüße,
Flafluff.
Flafluff ist offline  
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Alt 13.04.2009, 22:01   #5
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Guten Abend

einfach mal hier und hier schauen.

Das Wohnungsrecht erlischt nicht, wenn es von dem Berechtigten dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann. Eine Eigennutzung durch den Eigentümer käme aber nur dann in Betracht, wenn dies vom Wohnungsrechtberechtigten ausdrücklich gestattet ist.

Im Grunde stellt das Wohungsrecht für den Berechtigten keinen Wert dar, wenn er es nicht selbst ausüben kann. Im obigen Sachverhalt geht es aber um den wirtschaftlichen Vorteil, den der Eigentümer durch die Eigennutzung hat.
Dieser wirtschaftliche Vorteil wäre an die Wohungsrechtberechtigte abzuführen, heisst der Eigentümer zahlt "Miete" an den Wohnungsberechtigten, wenn er zu Lebzeiten des Berechtigten sein Eigentum selber nutzen will.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 14.04.2009, 09:49   #6
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

oje mi ne, das ist aber auch vertuckt:

vorab Margot, danke, dass du die Namen gelöscht hast. Ich darf annehmen, dass dir klar wurde, dass so etwas in einem öffentlichen Forum nicht geht.

Sodann müssen wir erst einmal 'den von dir geschilderten' Fall genauer betrachten:

1. also M bewohnte ein Haus 'von ihrer Mutter', und das wurde verkauft. War M. auch Eigentümerin dieses Hauses und als solche im Grundbuch eingetragen? Wenn ja, wie konnte dann die Betreuerin der Mutter von M das Haus verkaufen? Nur der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene kann eine Liegenschaft verkaufen. Also darf ich annehmen, dass M zwar in dem Haus ihrer Mutter gewohnt hat, aber nicht Eigentümerin war. Und das Eigentum ihrer Mutter hat die Betreuerin zur Deckung der Heimkosten verkauft.

2. Sodann schriebst du, dass die Mutter ihrer Tochter M ein anderes Haus überschrieben hat, in dem sie sich ein lebenslanges Wohnrecht gesichert hat. Dieses Haus steht schon zwei Jahre leer und M will jetzt, nachdem M das andere Haus räumen musste, dort einziehen.

Ein Wohnrecht ist eine sog. Dienstbarkeit, ist also nicht dem Eigentum gleichgestellt sondern untergeordnet. Das heißt, das Eigentum ist mit einer Dienstbarkeit belastet. Die Betreuerin hatte nicht das Recht, die Schlösser im Haus der M auszuwechseln. Wenn M im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist, war das Auswechseln der Schlösser widerrechtlich. Ein Anwalt hätte zu prüfen, ob es Hausfriedensbruch war und dass der Austausch der Schlösser wieder rückgängig gemacht werden müsste.

Gegen den Einzug der M in ihr Haus kann die Betreuerin keine Rechte geltend zu machen. Ob und welche Ansprüche seitens der Geschwister bestehen, kann hier nicht geprüft werden, da du dazu keine Angaben gemacht hast.

3. Sodann kommt die Frage, wie ist das mit dem Wohnrecht der Mutter von M. Sie kann das Recht nicht mehr wahrnehmen. Es ist ein absolutes Hindernis. Die Frage ist nun, hat die Mutter und für sie die Betreuerin einen Ersatzanspruch gegen die Tochter M. Dazu verwies Stracciatellamaus auf zwei interessante Entscheidungen.

a) Das OLG Celle kam zu dem Ergebnis, der Vertrag über das Wohnrecht bedarf einer ergänzenden Vertragsauslegung, verwies aber auf eine unklare Rechtslage seitens des BGH.

In der anderen angeführten Entscheidung des BGH hat dieser das Sozialamt schlicht abblitzen lassen. Da war es so, dass die Tochter Mieteinnahmen erzielt hatte, während die Mutter im Heim war. Die Mutter war sozialbedürftig und das Sozialamt hat das Wohnrecht ansich gezogen. Hätte es also verwerten können zur Deckung der Heimkosten. Hat es aber nicht getan.

Jetzt wollte das Sozialamt die Mieteinnahmen von der Tochter erstattet bekommen. Da aber der Fall, dass die Mutter das Wohnrecht nicht wahrnehmen kann in dem Vertrag mit der Tochter nicht bedacht worden war, kommt auch eine sog. ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht.

b) In dem von dir geschilderten Fall kann es sich ähnlich verhalten, aber bedarf anwaltlicher Prüfung. Nämlich stellt sich die Frage, wurde in dem Vertrag über das Wohnrecht die Möglichkeit bedacht, dass die Mutter ihr Wohnrecht nicht selbst wahrnehmen kann und wenn ja, wie wurde diese Möglichkeit geregelt.

Möglicherweise sah ja die Übereignung des Hauses eine sog. Subsidiarität vor, heißt, Wohnrecht der Mutter, solange sie dort wohnen bleiben kann, ansonsten darf M dort wohnen und die Mutter verzichtet auf ihr persönliches Wohnrecht.

Vielleicht sah ja die Übereignung eine Pflegeregelung vor, dass M für die Übereignung die Mutter hätte pflegen sollen. Wenn die Betreuerin dies aber verhindert hat, hat sie das Hinderniss selbst verursacht und würde sich widersprüchlich verhalten, Miete zu verlangen. Alles denkbar. Muss alles geprüft werden.

c) Sollte es ähnlich wie in dem vom BGH entschiedenen Fall sein, hätte M auch keine Pflicht, 'Miete' an die Betreuerin zu zahlen. Da aber Entscheidungen der Gerichte 'inter pares' also nur unter den Beteiligten ergehen, sollte geprüft werden, ob sich ebenso eine ergänzende Vertragsauslegung verbietet, wenn keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde.

4. Ein anderer nicht unwesentlicher Aspekt ist, gilt die Mutter von M als sozialbedürftig und wann wurde das Haus auf die M übertragen. Wenn das andere Haus verkauft wurde, ist die Mutter vermutlich vermögend. Dann stellt sich nicht die Frage, ob das leer stehende Haus in den letzten 10 Jahren auf M übertragen wurde.

Je nach Alter der Mutter kann mit einem längeren Aufenthalt im Seniorenzentrum gerechnet werden. Jetzt kann die Betreuerin auf den Gedanken kommen, dass je nach Höhe des Verkaufserlöses, das Vermögen in ein paar Jahren aufgezehrt ist. Dann kann die Mutter sozialbedürftig werden. Und dann wäre es relevant, wann denn das Haus mit dem Wohnrecht auf die M übertragen wurde. Wenn dann aber die 10 Jahre abgelaufen sind, kann auch ein Sozialamt keinen Anspruch gegen M geltend machen.

Zudem ist es nicht Aufgabe der Betreuerin, die Arbeit für das Sozialamt zu erledigen. Es sei denn, das Sozialamt verpflichtet die Mutter, gegen die Tochter vorzugehen. Dann hat die Betreuerin die Pflicht, Ansprüche der Mutter gegen ihre Tochter geltend zu machen.

Ebenso verhält es sich im Verhältnis zu den Geschwistern und möglichen Erbengemeinschaft. Die Betreuerin hat keine eigenen Rechte, sondern ist lediglich verpflichtet, Rechte der Betreuten wahr zu nehmen und schon gar nicht Ansprüche anderer.

Moral von der Geschicht':
1. Hinweise auf Rechtsprechung sind hilfreich, bedürfen aber der individuellen Anpassung auf einen anderen Fall.
2. Jeder Fall ist anders und bedarf kompetenter (anwaltlicher) Prüfung. Ein Forum gibt keine Rechtsberatung, sondern zeigt lediglich Möglichkeiten auf.
3. Beim Wohnrecht unterscheidet man zwischen dinglich (ebenfalls im Grundbuch eingetragen) und schuldrechtlich. Nur das schuldrechtliche gewährt eventuell einen Ersatzanspruch.
4. Ein solcher Anspruch ist davon abhängig, was die Parteien vereinbart haben und vereinbaren wollten.
5. Ein/e BetreuerIn hat nicht eigenmächtig Eigentum zu missachten und ohne Gefahr in Verzug rechtwidrig Maßnahmen der Selbsthilfe zu ergreifen. Auch ein solches Verhalten wäre anwaltlich zu überprüfen.

Ich hoffe, ich konnte dir etwas helfen.
Heinz
 
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Alt 15.04.2009, 03:33   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.03.2009
Ort: Ich wohne in Eschweiler /b Aachen
Beiträge: 3
Standard Wohnrecht

Guten Abend

Stracciatellamaus und Heinz,

vielen Dank für Eure Antwort. Am 07.04.2009 hatte ich einen Gerichtstermin. Es ging darum, die Betreuerin meiner Mutter hatte mich soweit, dass ich eine Eidesstattliche Versicherung beim Gerichtsvollzieher unterschrieb, auf die ich bei Fragen keine Antwort bekam. Ich fühlte mich ziemlich eingeengt und unwissend als ich unterschrieb. Die Betreuerin meiner Mutter stellte an mich nur Forderungen, die ich nicht bezahlen konnte. Sie wollte das Haus, das meine Mutter mir überschrieb, in die Erbmasse zurückholen. Meine Schwester hat ihr Haus schon bei Lebzeiten von meinen Eltern bekommen. Es ist nur eine Sache zwischen meinem Bruder und mir. Meine Schwester ist aus der Erbmasse, Haus und Grundstück ausgeschlossen. Als Rentner und einen Nebenjob beglich ich den Betrag von über 800,-- € in Raten. Die Richterin schlug vor, das Wohnrecht von meiner Mutter ab zukaufen. Die Betreuerin wollte das Haus vermieten. Bei der Frage: „Wer stellt das Haus wieder so her, dass es vermietet werden kann, war sie mit dem Vorschlag der Richterin einverstanden, dass ich mit einem Abschlag für den Rest der Eigennutzung, meine Mutter ist 90 Jahre alt, das Wohnrecht abkaufe. Meine Rechtsanwältin erklärte mir, dass vom Gericht noch 4 -5 Jahre für das Wohnungrecht von meiner Mutter angerechnet werden. So müsste ich für die letzten Jahre, für das Wohnrecht meiner Mutter, pro Jahr 6.000,-- € bezahlen oder monatlich 500,-- € Miete. Die Richterin und meine Rechtsanwältin erkannten meine Sittenration, dass ich die geforderte Summe nicht aufbringen kann. Die Richterin beschloss noch einen anderen Termin.
Hinzu kommt: Die Betreuerin hat, seit sie die Betreuung meiner Mutter, Dez. 2005 übernahm, die Grundsteuer und Nebenkosten für das Haus übernommen. Dieses Jahr will sie dafür nicht mehr aufkommen. Von der Stadt bekam ich ein Mahnbescheid und beim persönlichen Gespräch sagte man mir: "Das die Betreuerin den Dauerauftrag, von meiner Mutter, storniert hätte, darum müsste ich als Eigentümerin die vierteljährlichen Beiträge bezahlen und andere anfallenden Kosten anscheinend auch den jährlichen Öltank füllen, Schornsteinfeger, Versicherung, übernehmen bzw. vor strecken. Durch den Kreis AC habe ich erfahren, dass sie die Schornstein- fegergebühren seit 2006 nicht mehr bezahlte. Mit einer Nebenkostenabrechnung, die vom Haus und Grund - Besitzer - Verein erstellt wird, kann ich sie mir wieder zurückholen aber nur die Rechnungen, die ein Jahr zurückliegen. Da ich noch nie eine Nebenkostenabrechnung erstellt habe, noch Ahnung, wie so etwas gemacht wird, bin ich im Haus und Grundbesitzer – Verein beigetreten. Die Schwierigkeit ist, ich kann nicht die Nebenkosten vor strecken und gleichzeitig den Abschlag von 6000,-- € oder die Miete von 500,-- € für das Wohnrecht von meiner Mutter, die jetzt im Seniorenheim wohnt, bezahlen.
Ein anderes Haus von meiner Mutter, indem ich über 30 Jahre wohne, hat sie verkauft. Nach meinem Wohnrecht muss ich dort ausziehen.
Darf eine Betreuerin, die vom Gericht für Vermögensangelegenheiten und die alle Vollmachten übertragen wurden, so handeln?


Ich habe alles versucht, dass sie endlich Abgesetzt wird. Aber das Gericht in meiner Stadt ignoriert dieses Anliegen.
Meine Mutter wollte immer, dass ich die Betreuung übernehme.
Gruß

M.M

Geändert von Marianne Margot (15.04.2009 um 04:14 Uhr)
Marianne Margot ist offline  
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Alt 15.04.2009, 10:02   #8
Heinz
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Beiträge: n/a
Standard

Hallo Marianne,

das ist aber wirklich reichlich vertuckt. Und mir scheint, dass es in deiner Familie auch nicht alles zum Besten steht. Vielleicht erkennt das Gericht in der Fremdbetreuung deiner Mutter die einzige Möglichkeit, die Angelegenheit für sie halbwegs zu regeln.

du fragst, ob die Betreuerin das alles darf. Es scheint so. Aber wie heißt es doch, vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. oder wie Luther meinte, das Recht ist wie eine Deichsel eines Wagens, man kann sie hinlenken, wohin man sie haben will.

die Frage ist doch auch, was ist rechtens und was ist gerecht. Und darüber hinaus, ist es auch moralisch vertretbar. Vor Gericht findet man selten Gerechtigkeit. Da geht es nach Recht und Gesetz. Und das scheint die Betreuerin zu bekommen.

Und moralisch? Nun, ich vermute, dass selbst die Beteiligten die verschiedenen Aspekte des System nicht durchschauen. Die Familienmitglieder haben alle ihre Sicht, die stark geprägt ist von Fragen, wer was bekommen hat und hätte bekommen sollen oder nicht.

Und dann ist da die Sicht vom Gericht und der Betreuerin, die sich zunächst um das Finanzielle deiner Mutter und weniger um das Wohl deiner Mutter kümmern oder das eine mit dem anderen gleichsetzen.

Ich an deiner Stelle würde sehen, dass ich die Streitereien los würde. Ich kann nicht erkennen, dass du auf dem Weg deiner Mutter und dir selbst einen Gefallen tun kannst. Aus dem Heim wirst du sie nicht holen können. Und an dem Haus wirst du auch nicht festhalten können. Zu hoch sind die Belastungen.

Etwas loszulassen, was einem mal viel bedeutet hat, ist ein wenig sterben. Aber durch krampfhaftes Festhalten wird es nicht besser. Ich denke, wenn du dich der Rechtsstreitigkeiten und der Zahlungsverpflichtungen entledigen kannst, und den Kopf frei hast, du dich dann auch viel besser deiner Mutter zuwenden kannst. Wie heißt es doch, der Klügere gibt nach.

Mag sein, dass dir und deiner Mutter durch Gericht und Betreuung Unrecht geschieht. Doch vor Gericht wirst du wohl keine Genugtuung erhalten. doch wenn du wieder dein Leben genießen kannst und zeit hast, die du mit deiner Mutter teilen kannst, hast du mehr, als jedes Gericht dir zugestehen kann.

In diesem Sinn viel Erfolg
Heinz
 
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Alt 15.04.2009, 13:01   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.03.2009
Ort: Ich wohne in Eschweiler /b Aachen
Beiträge: 3
Standard Wohnrecht

Hallo Heinz,

vielen Dank für Dein Schreiben. So schnell gebe ich das Haus nicht auf. Den Gefallen möchte ich meine Schwester und Bruder nicht zukommen lassen. Ich sage mir "Es gibt immer einen Ausweg." Beim Amtsgericht E hat die zuständige Richterin einen großen Fehler gemacht. Sie hat eine Betreuerin nicht für meine Mutter bestellt sondern für meine Geschwister. Die Wünsche meiner Mutter wurden nicht wahrgenommen. Um mehr Druck gegen meine Mutter und mich ausüben zu können, räumte sie, der Betreuerin alle Rechte, die sie ausnutzt und bei meiner Mutter und mir anwenden darf, ein. Mir kommt jetzt eine Idee. Ich glaube wir haben das Pferd von hinten aufgezäumt. Wir, meine Rechtsanwältin und ich, haben uns bis jetzt nur auf ihr Handeln, meiner Mutter und mir gegenüber konzentriert. Vielleicht sollten wir uns mehr auf ihre Vergehen, Verletzungen der Menschenrechte usw. konzentrieren. Heute habe ich bei meiner Rechtsanwältin einen Termin und wir werden das Thema noch einmal besprechen. Die von Euch genannten Unterlagen, die ich aus dem Internet kopierte, werde ich dazu ziehen.

Mit freundlichen Grüßen

M. M.

Geändert von Marianne Margot (15.04.2009 um 13:04 Uhr)
Marianne Margot ist offline  
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Alt 15.04.2009, 13:38   #10
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo M.M.,
da bleibt mir nur Übrig, Ihnen viel Glück beim Rechtsanwalt zu wünschen damit Sie den von Ihnen gewünschten Erfolg erreichen.

Verrennen Sie sich aber bitte nicht in irgendwelchen absurden Vorstellungen und behalten Sie ihre Rechtsanwaltskosten im Auge!!!

Schöne Grüße
Stracciatellamaus
 
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