Dies ist ein Beitrag zum Thema Veruntreuung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
es ergibt sich ja immer wieder, dass Angehörige schnell noch ein Konto abräumen, ehe eine Betreuung eingerichtet wird bzw. ...
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#1 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo,
es ergibt sich ja immer wieder, dass Angehörige schnell noch ein Konto abräumen, ehe eine Betreuung eingerichtet wird bzw. kurz bevor jemand in eine Heim kommt. Genauso regelmäßig ergibt sich dann die Frage: wer soll sich darum kümmern, das Geld zurück zu fordern ? Mich interessiert, ob es da eine gesetzliche Regelung gibt oder ein Grundsatzurteil. Wohlgemerkt, ich meine nicht die Rechtsgrundlage der Rückforderung, sondern: wen fordert bei Sozialhilfeempfängern zurück ? Das Sozialamt oder der Betreuer ? Hier in unserer Stadt sind ja noch nicht einmal die Sachbearbeiterinnen des Sozialamtes einig. Die eine hat das von sich aus geregelt, die andere weigert sich rundheraus (es geht aktuell um eine Betreuung, die meine Frau führt, und um 9000 Euro, die weg sind) und will, dass meine Frau alles regelt. Nun kann man sich ja auf den Standpunkt stellen, dass man ab (Datum) durch das Amtsgericht zum Betreuer bestellt wurde, und fertig. Wie ist denn die werte Meinung hier ? Gruss Andreas |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Andreas,
einfache Antwort: sowohl als auch. Es kommt nämlich darauf an, wie das Sozialamt entscheidet: gewährt sie die Sozialhilfe unter der Bedingung, dass die Ansprüche des Sozialhilfeempfängers gegen die, die sich bedient haben, auf die Kommune übergehen, dann kann die Kommune den Betrag direkt von den Personen zurückfordern. Dies wird häufig beim Heimaufenthalt so gehandhabt. Die Kommune kann aber auch im freien Ermessen entscheiden, dass der oder die SozialhilfeempfängerIn im Grunde nicht bedürftig ist, da er/sie ja noch einen Rückzahlungsanspruch gegen die Personen hat, die das Geld erhalten haben. Er/sie soll also erst einmal diesen Betrag zurückfordern und es aufzehren, bis er/sie wieder bedürftig ist. Beides kann aber auch zeitaufwendig sein, soll heißen, die Kommune will sich Arbeit ersparen und andererseits kann es dauern evtl. im Klageverfahren, das Geld zurückzufordern. Dann wird die Kommune Sozialhilfe gewähren und sogleich von dem/r EmpfängerIn und/oder der Betreuerin verlangen, die Ansprüche gelten zu machen und nach Erhalt sogleich an die Kommune zu überweisen. Sollte sich die Sachbearbeiterin nicht ganz sicher sein, dann ist zu empfehlen, den/die SachgebietsleiterIn zu befragen und dessen/deren Entscheidung einzuholen. Die Betreuerin und der/die Betreute können nicht die Kommune auf die Möglichkeit verweisen, doch selbst das Geld zurück zu fordern. Die Kommune kann in ihrer Entscheidung ihr Ermessen frei ausüben. Der Zeitpunkt, wann die Betreuung eingerichtet wurde, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, da es eine Angelegenheit des Empfängers ist und nicht der Betreuerin, die nur die Angelegenheiten des/r Betreuten regelt, die auch schon vor der Betreuung bestanden, ebenso wie Schulden. In diesem Sinn viel Erfolg Heinz |
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| betrug, schenkung, sgb12, sozialhilfe, veruntreuung |
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