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Hausverkauf als Betreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Hausverkauf als Betreuer im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Morgen! Wieviel Prozent liegt denn das Kaufpreisangebot unter dem Schätzwert? Das Vormundschaftsgericht weicht in der Regel nur 10 % ...


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Alt 03.07.2009, 07:24   #11
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Guten Morgen!
Wieviel Prozent liegt denn das Kaufpreisangebot unter dem Schätzwert? Das Vormundschaftsgericht weicht in der Regel nur 10 % vom Verkehrswert ab. Im Übrigen Makler hin oder her...es bedarf keines Maklers zum Hausverkauf.

Ich hatte mal einen Fall, da war es so, dass ein Verkehrswertgutachten vorlag. Der Verkehrswert betrug 100.000 Euro. Es wurde 2 Jahre lang versucht, dass Grundstück zu verkaufen. Der Betreuer hat Zeitungsanzeigen aufgegeben, welche er mir vorgelegt hat. Dazu reichte er schriftliche Kaufpreisangebote von ungefähr 15 potentiellen Interessenten ein. Kein Kaufinteressent war bereit den Verkehrswert zu bezahlen. Das Maximalgebot betrug damals 68.000 Euro. Ich habe dem Betreuer dann mein ok gegeben, den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis beurkunden zu lassen, denn damit war es für mich ein Leichtes eine entsprechende Begründung in die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu formulieren.

Seitens dem Vormundschaftsgericht bleibt mir nur zu sagen:

1. Rechtspfleger sind durchaus in der Lage sich eine eigene Meinung zu bilden. Vom Betreuer "überredet" werden zu wollen ist lästig und macht diesen unbeliebt.

2. Sollten Sie nächste Woche zur Beurkundung gehen müssen Sie damit rechnen, dass die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird. Das zieht Frust und Ärger der Käufer mit sich. Man kann zwar ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung alles mögliche beurkunden, aber denken Sie an die Notarkosten und eventuellen Schadenersatz der Käufer, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss. Hauptargument der Zurückweisung durch das Vormundschaftsgericht wird sein, dass einerseits die Eltern aufgrund ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Lage nicht gezwungen sind das Haus unter dem Verkehrswert zu verkaufen und andererseits, dass nicht ausreichend schriftlich nachgewiesen wurde, dass es keinen Interessenten gibt, der bereit ist den festgesetzten Verkehrswert zu bezahlen.

Ich denke dadurch haben Sie auch in der Beschwerdeinstanz ganz schlechte Karten, eine andere Entscheidung (die in Ihrem Sinne) zu erreichen.

Ich habe allerdings noch eine Idee...Sie schrieben doch, der Bodenwert sei so hoch....
Schonmal daran gedacht das Grundstück zu teilen in Haus und Garten? Das zieht zwar eine Vermessung und eine Grundbucheintragung nach sich, aber warum nicht? Vielleicht relativiert sich ja dann der Kaufpreis für das Haus? Den Garten könnte der Käufer doch dann dazu pachten und nach Ableben des Vaters käuflich erwerben? Da mit dem Tod des Vaters das Vormundschaftsgericht außen vor ist, können Sie mit dem Käufer doch dann über den Gartenkaufpreis verhandeln.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 03.07.2009, 08:34   #12
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Andreas,

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
die Idee war eher das die Mutter die Haushälfte des Ehemannes kauft und damit Gesamteigentümerin der Immobilie wäre. Damit entfiele die Beschränkung durch gerichtliche Vorgaben.
Aber das ist natürlich keine Lösung wenn der Notartermin in der nächsten Woche ist.
Weshalb sollten die gerichtlichen Vorgaben entfallen? Du bist Betreuer deines Vaters - gegen deine Mutter. Gemäß den gerichtlichen Vorgaben hast du deine Mutter so zu behandeln, als wäre sie eine sonstige Interessierte. Mauscheleien innerhalb der Familie mit Freundschaftspreisen und dergleichen sind dem Gericht ein Greuel.

Wenn die Mutter aber die andere Hälfte kaufen kann, wäre es dumm, wenn sie es nicht täte. Wenn Vermögen vorhanden ist, bleibt bei allen Bedenken wegen der Heimkosten usw. die Unterhaltspflicht der Angehörigen. Also muss das Haus nicht unbedingt an Dritte verkauft werden. Und wenn die Mutter die Hälfte ihres Mannes kauft und es später dann doch verkaufen will, kann sie den Kaufpreis bestimmen.

Doch weshalb kaufen, wenn sie es beim Tod ihres Mannes sowieso erbt? Deshalb stellt sich die Frage, weshalb das Haus überhaupt verkauft werden muss? Wenn die Finanzen stimmen, könnt ihr doch der Dinge warten, die da kommen. Das Gericht gibt nicht vor, das Haus zu verkaufen. Aber das Gericht ist dazu dar aufzupassen, dass das Vermögen des Betreuten nicht verjubelt wird, ob nun innerhalb der Familie oder außerhalb.

Aber leider denken die bei Gericht selten systemisch. Haben es ja auch nicht gelernt, sondern nur die Gesetze. Ein Haus ist ja nicht nur ein Vermögenswert. Wie ich andeutete, spielen auch schon mal familienrechtliche oder erbrechtliche Überlegungen da hinein und nicht zuletzt die Bezüge unter den Familienmitgliedern und immaterielle Aspekte. Nicht selten gibt es Streitigkeiten und erst recht über das Erbe. Und ohne dir was Böses zu unterstellen, aber es kommt vor, dass die Angehörigen schon das Erbe aufteilen, bevor der Erbfall eingetreten ist. Auch das hat das Gericht zu bedenken. Deshalb die restriktive Handhabe.

An der Familie liegt es, die Rechtspflegerin von der Aufrichtigkeit und der Notwendigkeit zu überzeugen. Oft herrscht die Ansicht vor: das muss die Rechtspflegerin doch einsehen. Muss sie nicht. Aber sie kann, wenn es schlüssig ist. Wie gesagt in meinem Fall hat die Rechtspflegerin aufgrund der Sachlage einen um 60 % geminderten Kaufpreis zugestimmt, weil das Objekt ansich gar nicht verkaufbar war, wegen der Kontamination des Grundstücks. Aber so souverän sind nicht alle RechtspflegerInnen.

Allso das mit dem Notartermin würde ich mir nochmals überlegen. Ich erlebe es im Wirtschaftsausschuss, dass Interessenten nicht gleich abspringen, wenn der Termin verschoben wird. Auch sollte der Rechtspflegerin die Fakten an die Hand gegeben werden, was bereits alles unternommen wurde, welche Angebote es gab, weshalb ein Verkauf zu höherem Preis bisher nicht realisiert werden konnte und wie die Chancen bestehen, das Haus in absehbarer Zeit zu den Preisvorstellungen des Gerichts verkaufen zu können. Die Rechtspflegerin ist in dem Punkt die Leiterin des Verfahrens, praktisch wie eine Richterin. Und auch vor Gericht muss man den Richter mit Argumenten überzeugen. Wenn da nichts kommt, wird die Klage abgewiesen, vielleicht sogar schon als unzulässig zurückgewiesen, obwohl in der Sache vielleicht ganz offensichtlich zutreffend.

Und so gilt es auch, die Rechtspflegerin mit Argumenten und Belegen und Beweisen zu überzeugen. Aufgrund deiner Schilderung bin ich mir nicht sicher, ob nicht der Hase ganz woanders klemmt.

Heinz
 
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Alt 03.07.2009, 10:26   #13
agw
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Zitat:
Zitat von Heinz Beitrag anzeigen
Hallo Andreas,
Mauscheleien innerhalb der Familie mit Freundschaftspreisen und dergleichen sind dem Gericht ein Greuel.
Hallo Heinz, irgendwie hast du da was falsch verstanden, es ging nicht um Mauscheleien zu Freundschaftspreisen sondern um einen Verkauf an die Mutter zum beurkundeten Schätzpreis. Da der ja nicht mal im freien Verkauf erreicht werden kann halte ich das für völlig unproblematisch.

Gruß,
Andreas
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Alt 03.07.2009, 12:00   #14
Heinz
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Beiträge: n/a
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Hallo Andreas,

das Missverständnis ist ganz deinerseits. Ich habe nicht behauptet, dass ihr mauschelt. Ich habe geschrieben, dass Mauscheleien dem Gericht ein Greuel sind. Und schon der Verdacht lässt die Rechtspflegerinnen sensibel werden. Und wenn der Verdacht bei eurer Rechtspflegerin entstanden sein könnte (was ich ja nicht weiß) oder entstanden ist, ob berechtigt oder nicht, so ist es euer Part, jeden Verdacht dahingehend zu vermeiden oder aus der Welt zu schaffen, auch wenn es nach euer Ansicht keine Alternative zu eurem Vorhaben gibt und es auch aus eurer Sicht keine Mauschelei ist.

Wenn ihr es hingegen auf ein Kräftemessen mit der Rechtspflegerin ankommen lasst, dann kann ich mich nur den Worten von Stracciatellamaus anschließen.

Dass du es als unproblematisch erachtest, ist völlig klar und logisch. Aber es scheint zumindest für die Rechtspflegerin eben nicht unproblematisch zu sein, ansonsten wäre die Sache ja schon perfekt. Und die eigene Sicht der Dinge ist mitunter nicht ausschlaggebend.

Heinz
 
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Alt 03.07.2009, 15:37   #15
agw
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Zitat:
Zitat von Heinz Beitrag anzeigen
Hallo Andreas,

das Missverständnis ist ganz deinerseits. Ich habe nicht behauptet, dass ihr mauschelt. Ich habe geschrieben, dass Mauscheleien dem Gericht ein Greuel sind. Und schon der Verdacht lässt die Rechtspflegerinnen sensibel werden. Und wenn der Verdacht bei eurer Rechtspflegerin entstanden sein könnte (was ich ja nicht weiß) oder entstanden ist, ob berechtigt oder nicht, so ist es euer Part, jeden Verdacht dahingehend zu vermeiden oder aus der Welt zu schaffen, auch wenn es nach euer Ansicht keine Alternative zu eurem Vorhaben gibt und es auch aus eurer Sicht keine Mauschelei ist.
Hallo Heinz,
also jetzt wird es ganz durcheinander. Ich bin in keinerlei Auseinandersetzungen mit dem Gericht beteiligt sondern ich hatte Schneider 64 lediglich eine mögliche Vorgehensweises beschrieben. Also kannst du deine Spekulationen einstellen. Welche Bedenken bei Rechtspflegern bestehen ist mir durchaus bekannt.

Das Thema ist damit für mich durch.
Gruß und schönes Wochenende,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 03.07.2009, 16:07   #16
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
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Sorry Andreas,

hatte bei den vielen Mails übersehen, dass es gar nicht dein Sachverhalt war. tschuldigung

Heinz
 
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Alt 06.07.2009, 09:55   #17
Gesperrt
 
Registriert seit: 24.06.2009
Beiträge: 5
Standard Entscheidung

Erstmal vielen Dank an alle für die vielen, sehr hilfreichen Tipps.

Am Freitag haben wir die Schätzurkunde bekommen und waren damit sofort beim VMG. Der Schätzwert lag ca. 30 Tsd. unter dem vereinbarten KP.

Die Rechtspflegerin hat dem KV zugestimmt, alle Sorgen waren umsonst...

Es wurde ein Verfahrenspfleger bestellt, der nochmal den Zustand meines Vaters prüft. Unabhängig davon kann der Notartermin morgen stattfinden.

Wir sind alle sehr erleichtert.
Schneider64 ist offline  
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betreuer, haus verkaufen, vormundschaftsgericht

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