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@breiti und wer es sonst definitiv weiss

Dies ist ein Beitrag zum Thema @breiti und wer es sonst definitiv weiss im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo breiti, nachdem du dich als "böser" SB einer ARGE "geoutet" hast, hätte ich eine Frage und es wäre wirklich ...


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Alt 02.07.2009, 15:27   #1
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
Frage @breiti und wer es sonst definitiv weiss

Hallo breiti,

nachdem du dich als "böser" SB einer ARGE "geoutet" hast, hätte ich eine Frage und es wäre wirklich sehr nett, wenn du sie mir beantwortet könntest. Natürlich darf auch sonst jeder antworten, der es möchte.

Es geht darum, eine SGB II-Empfängerin erhält laut vorliegendem Bescheid "Eigliederungshilfe nach den §§ 53 ff. des Zwölften Sozialgesetzbuches".

Ist damit die Voraussetzung für den Mehrbedarf in Höhe von 35% erfüllt oder nicht?

Es liegt eine Schwerbehinderung von 70% mit den Merkzeichen B und G vor. Eine "klassische Hartz IV"-EGV liegt nicht vor. (Falls das von Belang ist)

Viele Grüsse,
MurphysLaw
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Alt 02.07.2009, 20:02   #2
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 15.06.2009
Beiträge: 27
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Zitat:
Zitat von MurphysLaw Beitrag anzeigen

Es geht darum, eine SGB II-Empfängerin erhält laut vorliegendem Bescheid "Eigliederungshilfe nach den §§ 53 ff. des Zwölften Sozialgesetzbuches".

Ist damit die Voraussetzung für den Mehrbedarf in Höhe von 35% erfüllt oder nicht?
Hallo MurphysLaw,

so, wie Du es oben genannt hast - §53 ff - hätte sie Anspruch auf den Mehrbedarf.
Zitat § 21, Abs. 4 SGB II:
Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.

So, wie Du es genannt hast ist der entsprechende § 54 SGB XII dabei. Also, mit dem Bescheid zur ARGE gehen und mitteilen, dass Sie Anspruch auf den Mehrbedarf hat.
Nimm aber sicherheitshalber einen Auszug des SGB II mit diesem Paragraphen mit. Da dieser Mehrbedarf - zumindest bei uns - sehr selten ist, kann es sein, dass der Sachbearbeiter erst einmal groß schaut. Allerdings habe ich das "Glück", das zu wissen, da vier meiner Kunden diesen Mehrbedarf bekommen.

Viel Erfolg.
__________________
Grüßle
Breiti


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breiti ist offline  
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Alt 02.07.2009, 20:19   #3
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
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Ich danke dir !

Viele Grüsse,
MurphysLaw
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Alt 02.07.2009, 20:21   #4
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 15.06.2009
Beiträge: 27
Standard

Kein Problem, freut mich doch, wenn ich anderen helfen kann.
__________________
Grüßle
Breiti


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Alt 09.07.2009, 12:52   #5
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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huch, jetzt erst gesehen

betrifft dieser Mehrbedarf nur Menschen, die Eingliederungshilfe nach SGB XII §54 (Teilhabe am Arbeitsleben) bekommen, oder auch die, die nach SGB IX §55 (Teilhabe an der Gesellschaft) Eingliederungshilfe bekommen?
Frauke ist offline  
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Alt 09.07.2009, 13:24   #6
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 15.06.2009
Beiträge: 27
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Zitat:
Zitat von Frauke Beitrag anzeigen
huch, jetzt erst gesehen

betrifft dieser Mehrbedarf nur Menschen, die Eingliederungshilfe nach SGB XII §54 (Teilhabe am Arbeitsleben) bekommen, oder auch die, die nach SGB IX §55 (Teilhabe an der Gesellschaft) Eingliederungshilfe bekommen?

Hallo Frauke,

der §21, Abs 4 SGB II besagt in Bezug auf den SGB IX nur:
Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

Beim SGB II geht es halt immer nur um die Teilhabe am Arbeitsleben.
__________________
Grüßle
Breiti


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Alt 14.07.2009, 16:20   #7
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
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o.k., Danke. Schade auch.
Frauke ist offline  
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Stichworte
eingliederungshilfe, mehrbedarf, sgb12, sgb2

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